Im September und Oktober 2022 wurden unter anderem folgende Bundesgesetze bzw Verordnungen verlautbart. Viele davon betreffen nach wie vor Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie und ihre Folgen. Auch der russische Angriff auf die Ukraine schlägt sich in der Rechtsetzung nieder (Integrationsgesetz, Anerkennungs- und Bewertungsgesetz etc), mit dem Ziel der Sicherung der Gasversorgung und als Reaktion auf gestiegene Energiepreise. Daneben finden sich Bundesgesetze und Verordnungen zu Themen des Arbeitsrechts, des Wirtschaftsrechts und des Sozialrechts.
- ISSN Online: 2309-5121
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Inhalt der Ausgabe
S. 379 - 382, News-Radar
Aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Gesetzgebung
S. 383 - 390, Aufsatz
Gerichtliche Kontrolle in Krisenzeiten aus verwaltungsgerichtlicher Perspektive
In diesem Beitrag wird ein Bogen gespannt von der Definition von Krisen und ihren Erscheinungsbildern über die verwaltungsgerichtliche Arbeit in Krisen, die krisenbezogenen Aufgabenstellungen von Verwaltungsgerichten sowie die verwaltungsgerichtliche Arbeit durch Krisen. Beleuchtet werden aus diesem Blickwinkel die dabei gewonnenen Erfahrungen, auch hinsichtlich damit eröffneter Perspektiven, sowie die Krisenfestigkeit von Verwaltung und Gerichtsbarkeit, ihre Stärken und Schwächen sowie die darauf einwirkenden Faktoren.
S. 391 - 400, Aufsatz
Effizienzpotentiale für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Ein Wahrnehmungsbericht zur niederländischen Gerichtsbarkeit
Richter:innen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich besuchten die Rechtbank Midden-Nederland. Das Besuchsprogramm gab Gelegenheit, die niederländische Verwaltungsgerichtsbarkeit kennenzulernen. Die wahrgenommenen Unterschiede können Anhaltspunkte für Effizienzpotentiale bieten.
Der VfGH hat mit seinem Erkenntnis vom 07.10.2020 (VfSlg 20.408/2020) die Bestimmungen zur Beugehaft wegen einer fehlenden Höchstdauer der Haft und einem unzureichenden Rechtsschutz als verfassungswidrig aufgehoben. Nach der Aufhebung durch den VfGH wurde die Beugehaft durch Änderung des VVG wieder eingeführt. Dieser Beitrag befasst sich insb mit der Fragestellung, ob die nunmehrige Ausgestaltung der Beugehaft im Verwaltungsrecht verfassungskonform ist.
S. 410 - 414, Verfahrensrecht
Keine Wiederaufnahme aufgrund eines bereits als nicht glaubwürdig erkannten Parteienvorbringens
Auch wenn im Vorbringen des Wiederaufnahmeantrages triftige Gründe genannt werden (wie hier das Durchleben von Folter und das Vorhandensein psychischer Krankheiten im Zeitpunkt der Verhandlung und Entscheidung), führt dies nicht zu einem im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Ergebnis – und somit zu einer Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme, wenn die Aussagen des Antragstellers in der Beweiswürdigung im Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft erachtet wurden (wie hier die Fluchtgründe des Wiederaufnahmewerbers).
Wenngleich die mündliche Verkündung des Erkenntnisses mit seiner schriftlichen Ausfertigung eine Einheit bildet, hat beim hier vorliegenden eindeutigen Sachverhalt (21-monatige Zeitspanne zwischen Verkündung und Ausfertigung der Entscheidung) zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses ausnahmsweise die innere Verbindung der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses mit seiner schriftlichen Ausfertigung außer Betracht zu bleiben. Somit kommt der Verkündung wegen des seither verstrichenen langen Zeitraums keine normative Kraft bzw Bindungswirkung zukommt. Jedenfalls wird der schriftlichen Ausfertigung Vorrang vor der verkündeten Entscheidung im Sinne der lex-posterior-Regel zukommen.
Ob eine Verkündung entfallen kann, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen [hier: RA war anwesend, hat nicht auf Verkündung bestanden, Spruch war zu ergänzen; Entfall der Verkündung wurde nicht begründet].
S. 418 - 419, Verfahrensrecht
Rechtswirksame physische Zustellung trotz Anmeldung für den elektronischen Verkehr
Weder das Zustellgesetz noch das E-Government-Gesetz enthalten eine ausdrückliche Bestimmung, dass eine physische Zustellung durch die Behörde unzulässig wäre, wenn der Adressat des Schriftstückes für den elektronischen Verkehr registriert ist. Eine physische Zustellung an Adressaten, welche für den elektronischen Rechtsverkehr registriert sind, ist jedenfalls weiter zulässig. Die gegenständliche Lenkererhebung wurde nach den Vorschriften der physischen Zustellung ordnungsgemäß hinterlegt und daher zugestellt, wodurch die Pflicht zur Beantwortung durch den Bf ausgelöst wurde.
§ 46 Abs 1 EpiG normiert keine weiteren Kriterien für den telefonischen Bescheid, weshalb auf die erforderlichen Bescheidmerkmale gemäß AVG zurückzugreifen ist: Die klare Absicht der Behörde, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, muss zum Ausdruck kommen. Als Mindestelemente eines Bescheids sind die Erkennbarkeit der ausstellenden Behörde und des Genehmigenden, der Bescheidadressat und der Spruch erforderlich. Der Zeuge G führte das gegenständliche Telefonat, stellte sich mit Benennung der Behörde und seinem Namen vor und gab mit den Worten „Frau K, sie sind ab sofort in Quarantäne und alles Weitere ergeht schriftlich mit der Bescheidzustellung über die Polizei“ einerseits die Bf als Bescheidadressatin und andererseits den normativen Inhalt des Spruchs – nämlich die Absonderung ab sofort – klar zu erkennen. Ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch musste aufgrund dessen klar erkennen, welchen Abspruch die Behörde damit trifft.
S. 423 - 424, Verfahrensrecht
Zustellungen bei Straferkenntnissen nach dem LSD-BG – Binnenmarkt-Informationssystem IMI
Wird ein Straferkenntnis im Anwendungsbereich des LSD-BG, welches in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat zugestellt werden soll, nicht im Wege des Binnenmarkt-Informationssystems IMI, sondern mit internationalem Rückschein zugestellt, liegt aufgrund der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Zustellerfordernisse des LSD-BG aufgrund eines wesentlichen, nicht heilbaren Zustellmangels eine nicht rechtswirksame Zustellung des Straferkenntnisses vor.
S. 425 - 428, Materienrecht
Gefährdungspotential – Anpassung an den Stand der Technik nach dem WRG 1959
Es ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse des § 105 Abs 1 lit a WRG 1959 weit auszulegen und im vorliegenden Fall durch das von der belangten Behörde befürchtete Gefahrenpotential hinsichtlich der Nutzungssicherheit des Stegs berührt ist. Auch wenn die Verbesserung des Sicherheitsstandards der Konstruktion und die damit einhergehende Beseitigung von (sämtlichen) Gefahrenquellen zu befürworten ist, bietet § 21a WRG 1959 jedoch keine Handhabe für einen absoluten Schutz; vielmehr erlaubt diese Bestimmung Eingriffe nur bei besonderer Gefährdung öffentlicher Interessen.
Insulin birgt insbesondere aufgrund der hohen Hypoglykämie-Gefahr einen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu berücksichtigenden Faktor, weshalb die Einschränkung der Lenkberechtigung erforderlich ist. Als „bestimmte Tabletten“ gelten solche, die eine vergleichbare Wirkung wie Insulin und ein vergleichbar hohes Risiko einer Hypoglykämie auslösen. Somit sind Tabletten, die kein vergleichbares Risiko für eine Hypoglykämie erzeugen, nicht als „bestimmte Tabletten“ zu qualifizieren und nicht vom § 11 Abs 2 und 3 FSG-GV erfasst.
S. 431 - 432, Materienrecht
Nachschulung wegen Verwendung des Mobiltelefons an der roten Verkehrsampel
Es gibt zahlreiche Umstände, welche es auch für den Lenker eines an einer roten Ampel angehalten Fahrzeuges erforderlich machen, das sonstige Verkehrsgeschehen aufmerksam zu beobachten. Daher ist das im § 102 Abs 3 S 5 KFG 1967 geregelte „Handy-Verbot“ auch in dieser Situation gültig.
Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ein Verhalten gesetzt, welches ein Tatbild gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO verwirklicht, gelangt die in § 26 Abs 2 FSG für ein solches Delikt normierte Mindestentziehungszeit auch dann zur Anwendung, wenn zufolge der Subsidiaritätsbestimmung des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt. Sinngemäß Gleiches gilt für die in § 24 Abs 3 fünfter Satz FSG zwingend vorgesehene Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme „bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960“.
S. 436 - 440, Materienrecht
Verleihung der Staatsbürgerschaft trotz Wegfall der Verleihungsvoraussetzungen nach Zusicherung
Nach erfolgter Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 20 Abs 1 StbG ist die österreichische Staatsbürgerschaft auch dann zu verleihen, wenn zum Entscheidungszeitpunkt über die Verleihung die für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, solange keine schwerwiegenden Gründe vorliegen, die einen Widerruf des Zusicherungsbescheides iSd § 20 Abs 2 StbG rechtfertigen. Dies trifft zumindest in den besonderen Einzelfällen, in denen eine der Verleihungsvoraussetzungen erst nach Erbringung des Nachweises über das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband und damit im Zeitpunkt der Staatenlosigkeit entfällt, zu.
Die Verpflichtung zur Bewerbung auf ein zuvor übermitteltes Stellenangebot wird nicht allein durch die Abmeldung vom Leistungsbezug aufgehoben. Während der Zeit, in der die Arbeitslose auf Grund der Abmeldung keine Leistung bezieht, ist sie zwar zu keinen Bewerbungsschritten verhalten. Diese Verpflichtung lebt jedoch wieder auf, sobald die Wiedermeldung gemäß § 46 Abs 5 AlVG erfolgt. Sie wäre nur dann obsolet, wenn mittlerweile die Bewerbungsfrist abgelaufen oder die Stelle vergeben sein sollte. In einem solchen Fall wäre jedoch zu prüfen, ob die Abmeldung rechtsmissbräuchlich nur deshalb erfolgt ist, um der Verpflichtung, eine vom AMS angebotene Beschäftigung anzunehmen, und dem drohenden Anspruchsverlust zu entgehen.
Gemäß § 7a Abs 6 EpiG wird über das Vorliegen der für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Absonderung ausschließlich zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt abgesprochen. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird hier nicht abgesprochen.
Ein Teilnehmer einer Versammlung muss den Willen zum „Sichversammeln“ haben. Ein Journalist nimmt aber nicht teil, er will sich nicht zu einem gemeinsamen Wirken versammeln.
Eine von § 7a Abs 6 EpiG geforderte Prüfung der „Notwendigkeit der Absonderung“ ist anhand einer bloßen Bescheidübermittlung ohne jegliche Übermittlung von Gesundheitsdaten nicht möglich. Das Gesetz sieht auch deshalb eine verpflichtend zu erstattende Stellungnahme zu den Gründen für die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der (weiteren) Anhaltung vor.
Aufgrund der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers der Gesellschaft (bei entsprechender Beteiligung an der Gesellschaft) kommt einer Kapitalgesellschaft bei Absonderung dieses Gesellschafter-Geschäftsführers kein Anspruch auf Vergütung der Entgeltfortzahlung hinsichtlich des Geschäftsführerbezuges gemäß § 32 Abs 3 EpiG zu.
S. 453 - 457, Materienrecht
Verdienstentgang: Verbesserungsauftrag zum Ausfüllen des „Berechnungstools“
Die EpiG-Berechnungs-V erfordert nach ihrem Wortlaut nicht die Vorlage eines ausgefüllten amtlichen Formulars – etwa des Berechnungstools – selbst, sodass eine Antragszurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG (und ein vorangehender Verbesserungsauftrag) nicht auf die Nichtverwendung oder Nichtvorlage eines solchen Formulars gestützt werden kann. § 6 Abs 1 EpiG-Berechnungs-V erfordert vielmehr die Angabe „alle[r] im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten“. Im Hinblick auf die Bezugnahme auf ein amtliches Formular ist es allerdings nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn im Falle des Fehlens dieser Daten die gebotene Aufforderung zur Behebung dieses Mangels in der Form erfolgt, dass die Nachholung der fehlenden Angaben durch Ausfüllen des betreffenden Formulars (hier also des näher bezeichneten „Berechnungstools“) aufgetragen wird. Auch in diesem Fall darf eine Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG aber nicht auf die Nichtverwendung des Formulars gestützt werden, sondern ist nur zulässig, wenn trotz Verbesserungsauftrags weiterhin nicht die zur Berechnung maßgeblichen Daten mitgeteilt werden.