Mit 1.1.2014 wurde das Revisionsmodell für den VwGH wirksam. Damit war ein grundsätzlicher Wandel im Zugang zum VwGH verbunden. Die Beantwortung der Frage, wann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt, ist nunmehr entscheidend für den Zugang zum Höchstgericht und für Revisionswerber nicht frei von Unschärfen. Es soll daher – auch als Warnung – versucht werden, aus der Fülle der bisher schon (immerhin deutlich über 200) ergangenen Zurückweisungsbeschlüsse des VwGH wegen des Fehlens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, Strukturen der Rsp herauszuarbeiten. Da bisher in der bei weitem überwiegenden Zahl der Fälle von den VwG die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ausgesprochen wurde, ist dabei die Frage der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision von besonderer Bedeutung, wobei sich für nicht wenige Revisionswerber die Formerfordernisse für eine (außerordentliche) Revision als Hürde erwiesen haben.
- ISSN Online: 2309-5121
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Inhalt der Ausgabe
S. 128 - 136, Aufsatz
Zur Rechtsprechung des VwGH über die Unzulässigkeit der Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG
Das kürzlich in Kraft getretene Energieeffizienzgesetz verpflichtet Energielieferanten zur Energiereduktion. Im Schiff- und Luftfahrtsektor herrscht diesbezüglich Verwirrung. Die Frage ist, ob die internationalen Verkehrswege von den neuen Normen betroffen sind, findet doch der Spritverbrauch nahezu zur Gänze im Ausland statt. Die laut Gesetz zuständige Monitoringstelle kann mangels Errichtung keine Auskunft geben.
In der aktuellen rechtswissenschaftlichen Literatur sowie auch in der Vollzugspraxis bestehen erhebliche Meinungsdivergenzen betreffend die Auswirkungen einer verwaltungsgerichtlichen Sachentscheidung (Erkenntnis) auf den angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheid. Dabei geht es im Kern um die Frage, ob der Bescheid durch das Erkenntnis gänzlich derogiert/beseitigt wird oder ob durch das Erkenntnis in den Bescheid zwar inhaltlich eingegriffen wird, dieser jedoch (neben dem Erkenntnis) bestehen bleibt. Anhand des Beispiels gesetzlicher Eingriffsvorbehalte zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen soll veranschaulicht werden, dass ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes nur etwas am Inhalt, nicht jedoch an der äußeren Form des angefochtenen Bescheides ändert, weshalb von einem gerichtlich determinierten Verwaltungsakt auszugehen ist.
S. 150 - 156, Tagungsbericht
Tagungsbericht über das Symposion vom 14. und 15. November 2014 zur Neuordnung des Verfahrens vor dem VwGH
S. 158 - 160, Judikatur - Verfahrensrecht
Verfassungswidrigkeit der Betrauung von Rechtspflegern mit der Führung von Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen
Verwaltungsgerichtliche Verfahren über Beschwerden gegen Straferkenntnisse sind ihrem Wesen nach nicht geeignet, zur Gänze durch Rechtspfleger besorgt zu werden.
S. 160 - 161, Judikatur - Verfahrensrecht
SPG: Verfassungswidrigkeit des generellen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung bei erkennungsdienstlichen Behandlungen
Der generelle Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist im Hinblick auf die Möglichkeit eines Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch die anordnende Behörde „zur Regelung des Gegenstands“ nicht erforderlich.
S. 161 - 162, Judikatur - Verfahrensrecht
Arbeitslosenversicherung: Verfassungswidrigkeit der vom VwGVG abweichenden Regelung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Eine gesetzliche Regelung, die das VwG hindert, bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen der Verfahrensparteien abzuwägen, ist „zur Regelung des Gegenstands“ nicht erforderlich.
S. 163 - 164, Judikatur - Verfahrensrecht
Wawi. Planungsorgan: Verlust der Parteistellung durch Aufhebung der die Parteistellung begründenden Rechtsgrundlage
Grundsätzlich ist für das VwG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist, ist jedoch nach dem VwGH jene Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt des Ablaufes der Berufungsfrist auf Berufungen anzuwenden war. Diese Rechtsansicht gilt wohl auch für Beschwerden vor dem LVwG.
Das BVwG hat seine Kognitionsbefugnis nicht überschritten, wenn es – anders als noch die Behörde – in der Begründung seines Erkenntnisses die UVP-Pflicht für die von der Revisionswerberin geplante Schigebietserweiterung nicht auf § 3a Abs 1 Z 1 iVm Anh 1 Z 12 lit b UVP-G, sondern auf § 3a Abs 2 Z 2 iVm Anh 1 Z 12 lit b UVP-G stützte, zumal die Sache des Verfahrens vor dem VwG die Frage war, ob für die Schigebietserweiterung eine UVP durchzuführen ist. Das BVwG war bei der Prüfung dieser Sache auf Grund der Beschwerde iSd § 27 VwGVG in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden, und es durfte auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zugrunde legen.
S. 168 - 169, Judikatur - Verfahrensrecht
Ein Verweis des VwG auf die Begründung des angefochtenen Bescheides ist (nur) eingeschränkt zulässig
Im Hinblick auf die Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts wird der Anforderung, dass die maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen müssen, entsprochen, wenn dieser in den wesentlichen Punkten in der Begründung der Entscheidung des VwG wiedergegeben wird. Im Übrigen ist aber ein Verweis auf die Entscheidungsgründe des Bescheides der belangten Behörde zulässig.
S. 170 - 171, Judikatur - Verfahrensrecht
Säumnisbeschwerde: Entscheidung über einzelne maßgebliche Rechtsfragen als Voraussetzung der Anwendung des § 28 Abs 7 VwGVG
§ 28 Abs 7 VwGVG sieht im Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Möglichkeit vor, dass sich das VwG auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und das Verfahren an die Behörde mit dem Auftrag zurückverweisen kann, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die Rechtsanschauung des VwG innerhalb einer Frist von maximal acht Wochen nachzuholen. Damit kann das VwG im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde übertragen. Eine maßgebliche Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 28 Abs 7 VwGVG ist daher, dass das VwG darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet.
Mit den an die Behörde ergangenen Aufträgen, zu prüfen, ob ein absoluter Versagungsgrund iSd § 11 Abs 1 NAG vorliegt, weiters die aktuelle Situation der Fremden im Hinblick auf eine allfällige finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft und die näheren Gründe im Hinblick auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 MRK zu überprüfen und den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der genannten Rechtsanschauung zu erlassen, erfolgte keine Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen iSd § 28 Abs 7 VwGVG. Es wurde damit keine Rechtsanschauung zu maßgeblichen Rechtsfragen dargelegt, unter deren Zugrundelegung die Behörde einen Bescheid zu erlassen gehabt hätte. Damit wird dem klaren Wortlaut des § 28 Abs 7 VwGVG, nämlich der Behörde eine Entscheidung in den maßgeblichen Rechtsfragen vorzugeben, nicht entsprochen.
S. 171 - 174, Judikatur - Verfahrensrecht
Für das VwG gelten die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit
Das VwG hat die Unzuständigkeit der belangten Behörde von Amts wegen wahrzunehmen. Es hat von Amts wegen Feststellungen zu treffen, auf Grund derer es möglich ist, zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde überhaupt zur Entscheidung zuständig war.
Gemäß der Verweisungsbestimmung des § 38 VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den VwG gemäß § 25 Abs 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß § 25 Abs 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom VwG von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist.
Auch außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens gilt im Verfahren vor den VwG gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG das Amtswegigkeitsprinzip.
In Verwaltungsstrafsachen entscheidet das VwG immer in der Sache selbst, woraus folgt, dass in Verwaltungsstrafverfahren dem VwG in jedem Fall auch die Befugnis und Verpflichtung zu allenfalls erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zukommt.
Gegen die Geltung des Amtswegigkeitsprinzips in einem (verwaltungs)gerichtlichen Strafverfahren bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
S. 175 - 177, Judikatur - Verfahrensrecht
Fax ist nicht als „schriftliches Anbringen in Papierform“ anzusehen
Die Faxübertragung ist, wie eine historisch-systematische Interpretation des AVG zeigt, jedenfalls der „technischen“ Übermittlung zuzurechnen. Dem stehen die „konventionellen“ Übermittlungsformen gegenüber, bei denen das Anbringen bereits auf Papier in die Sphäre der Behörde gelangt. Papierform bedeutet, dass der Behörde ohne weiteres technisches Zutun ein Anbringen auf Papier zur Verfügung steht. Im Ergebnis wird ein Telefax nicht in Papierform eingebracht, sondern durch Datenübertragung übermittelt und durch Ausdruck auf einem Blatt Papier beim Empfänger dokumentiert.
S. 177 - 181, Judikatur - Verfahrensrecht
Diversionelle Erledigung schließt die Verfolgung und Bestrafung durch die Verwaltungsstrafbehörde aus
Eine diversionelle Geldleistung und daraus resultierend der Rücktritt von der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft kann als rechtskräftige Verurteilung angesehen werden. Eine weitere Verfolgung und Bestrafung ist daher gemäß Art 4 7. ZPMRK und der §§ 22 und 30 VStG ausgeschlossen.
S. 181 - 181, Judikatur - Verfahrensrecht
Die Einstellung des Revisionsverfahrens wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages durch das VwG obliegt dem VwGH
Kommt die revisionswerbende Partei der gemäß § 30a Abs 2 erster Halbsatz VwGG ergangenen Aufforderung des VwG, Mängel der ordentlichen Revision zu beheben, nicht nach, gilt das gemäß § 30a Abs 2 VwGG als Zurückziehung der Revision. In einem solchen Fall ist das Revisionsverfahren gemäß dem sich nur an den VwGH richtenden § 33 Abs 1 letzter Halbsatz VwGG von diesem mit Beschluss einzustellen.
S. 182 - 183, Judikatur - Verfahrensrecht
Beginn der Revisionsfrist bei Gewährung von Verfahrenshilfe
§ 26 VwGG stellt auf eine Zustellung (auch) der zu bekämpfenden Entscheidung an den als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt nicht ab. § 464 Abs 3 ZPO ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.
S. 183 - 185, Judikatur - Verfahrensrecht
Parteistellung im Verfahren über Beschwerden beim VfGH: Ausschluss des VwG ist verfassungswidrig
Art 144 B-VG gebietet, im verfassungsgerichtlichen Verfahren über Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der VwG (auch) dem VwG, dessen Entscheidung in Beschwerde gezogen wird, Parteistellung einzuräumen.
S. 186 - 188, Judikatur - Materienrecht
Die Insolvenzmasse trifft keine Anzeigeverpflichtung der Geschäftsführerbestellung an die Bezirksverwaltungsbehörde
Steht das Fortbetriebsrecht gemäß § 41 Abs 5 GewO der Verlassenschaft oder der Insolvenzmasse zu, tritt der Vertreter der Verlassenschaft oder der Insolvenzverwalter mit dem Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes in die Funktion des Geschäftsführers ein. Er gilt jedoch dann nicht als Geschäftsführer, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind. In diesem Fall hat der Fortbetriebsberechtigte gemäß § 41 Abs 5 GewO einen Geschäftsführer zu bestellen.
Eine Verpflichtung der Insolvenzmasse, die Bestellung eines solchen Geschäftsführers bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, lässt sich weder aus § 39 Abs 4 GewO, noch aus den Bestimmungen des § 367 Z 1 (und Z 9) leg cit entnehmen. So richtet sich § 39 Abs 4 GewO an den Gewerbeinhaber, während die fortbetriebsberechtigte Insolvenzmasse nur als Gewerbetreibende iSd § 38 Abs 2 GewO, nämlich als Ausübende des Gewerbes eines anderen Gewerbeinhabers anzusehen ist. § 367 Z 1 GewO erklärt nur die Nichtanzeige der Geschäftsführerbestellungen gemäß § 8 Abs 2 oder 3 (bei nicht eigenberechtigten Personen), gemäß § 9 (bei Rechtspersönlichkeiten) und gemäß § 16 Abs 1 (bei fehlender Befähigung) für strafbar. § 367 Z 9 GewO normiert nur eine einschlägige Anzeigeverpflichtung bei einem Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person nach § 41 Abs 4 leg cit.
Nach stRsp des VwGH wird die Verständigungspflicht nach § 4 Abs 2 StVO nicht nur durch äußere, auch für einen medizinischen Laien ohne weitere Untersuchungen sofort erkennbare Verletzungen ausgelöst. Aus dieser Bestimmung ergibt sich vielmehr die Verpflichtung der in § 4 Abs 1 StVO genannten Personen, sich bei einem Verkehrsunfall – der zwar keine äußerlich feststellbaren Verletzungen zur Folge gehabt hat, dessen Verlauf aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Eintritt äußerlich nicht erkennbarer Verletzungen erwarten lässt – durch eine Befragung der in Betracht kommenden Personen nach einer allfälligen Verletzung eine diesbezügliche Gewissheit zu verschaffen. Sind keine Verletzungen erkennbar und wird die Frage nach Verletzungen verneinend beantwortet, so besteht keine Verständigungspflicht, sofern die Frage nicht an Personen gerichtet wird, von denen schon nach dem äußeren Anschein angenommen werden muss, dass sie nicht in der Lage sind, den Inhalt oder die Tragweite ihrer Erklärung zu erkennen (zB Betrunkene, Kinder).
Im gegenständlichen Fall sind zwei Mofa-Lenker mit offensichtlich bloß geringer Wucht – die Beschuldigte fiel mit ihrem Fahrzeug nicht einmal um – streifend zusammengestoßen. Obwohl der Unfallgegner umgefallen ist, musste die Beschuldigte angesichts der Art dieses Zusammenstoßes in Verbindung mit dem Umstand, dass der Unfallgegner wiederholt sinngemäß erklärt hat, dass alles in Ordnung sei, nicht von einer mit hoher Wahrscheinlichkeit gegebenen Verletzung des Unfallgegners ausgehen, sodass sie keine Verständigungspflicht traf.
S. 190 - 191, Judikatur - Materienrecht
Anforderungen an einen Tatvorhalt der Übertretung nach § 18 Abs 3 StVO, Behinderung des Querverkehrs
Der Vorhalt, wonach der Bf „trotz Rückstaus als Lenker eines nachkommenden Fahrzeuges nicht vor einer bestimmten Kreuzung angehalten“ habe, „wodurch der Querverkehr behindert wurde“, stellt keine iSd § 44a Z 1 VStG hinreichende Umschreibung einer Übertretung des § 18 Abs 3 StVO dar. So ist diesem Tatvorhalt nicht zu entnehmen, dass die Lenker der (im Rückstau) hintereinanderfahrenden Fahrzeuge anhalten mussten, dass die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden Fahrstreifen bis zur tatörtlichen Querstraße zurückreichte und, dass der Bf auf demselben Fahrstreifen nachgekommen war.
S. 191 - 194, Judikatur - Materienrecht
Nicht asylrelevante persönliche Streitigkeiten können zur Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs 1 AsylG führen
Bei einem Asylverfahren bedarf es eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffs in die vom Staat zu schützende Sphäre eines Einzelnen, um die Flüchtlingseigenschaft zu erlangen. Flieht eine Person aufgrund von persönlichen Streitigkeiten – wie etwa familiärer Gewalt – ist das gestellte Asylbegehren unbegründet und daher abzuweisen.
In der Prüfung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten steht das Vorliegen einer „realen Gefahr“ (auch „real risk“) im Zielstaat für den Bf im Mittelpunkt. Diese Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Die dabei drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein, die ein Mindestmaß an Schwere zu erreichen hat, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen. Bei der erforderlichen Gefährdungsprognose ist immer auf den tatsächlichen Herkunftsort des Bf abzustellen und des Weiteren müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein sollte. Im gegenständlichen Fall ist es aufgrund der vorherrschenden Versorgungslage in Afghanistan, der schlechten Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Bf und dem Fehlen eines effektiven sozialen Netzes, nicht mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen, dass dieser im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland einer realen Gefahr iSd Art 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Eine dem inländischen Auftraggeber gegenüber ausgesprochene Untersagung nach § 18 Abs 12 AuslBG ist nicht davon abhängig, ob er selbst eine Meldung nach § 7b AVRAG erstattet hat oder ob diese Meldung vom entsendenden Unternehmen ausgegangen ist. Entgegen der in der Beschwerde vorgetragenen Auffassung können sich daher insofern aus dem angefochtenen Bescheid für die Frage einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung der (Organe der) beschwerdeführenden Partei keine negativen Folgerungen ableiten.
S. 197 - 198, Judikatur - Materienrecht
Mangelnder Bedarf zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe durch ein Kontrollorgan iSd § 3 (1) GOG
Das Vorbringen „teilweise Situationen ausgesetzt“ zu sein, „bei denen man sich in einem gewissen Gefährdungspotential befinde“, weil im Rahmen der Tätigkeit unter anderem im Eingangsbereich von Gerichtsgebäuden Personenkontrollen vorzunehmen und eventuell mitgeführte Waffen abzunehmen und zu verwahren seien, vermag nicht, die für die Ausstellung eines Waffenpasses geforderte besondere Gefahrenlage darzutun.
S. 199 - 200, Judikatur - Materienrecht
Allfälliges Verschulden des Hilfeempfängers an der eingetretenen Notlage ist ohne Belang
Nach dem Oö BMSG steht es dem Bf nicht nur zu, eine Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid dem Grunde nach zu erheben; vielmehr besteht für den Bf auch das Recht, eine Beschwerde gegen die festgesetzte Höhe der Mindestsicherung zu erheben, sollte die ihm gewährte bedarfsorientierte Mindestsicherung nach seiner Auffassung zu niedrig bemessen worden sein.