„§ 36 Abs 1 SPG erlaubt dennoch nicht, ein Platzverbot genau an dem Ort, an dem die (allenfalls zu schützende) Versammlung selbst stattfindet, zu verhängen.“ Mit diesem Erkenntnis hat der VfGH einer polizeilichen Praxis ein Ende gesetzt, die bisher juristisch unangetastet blieb. Er äußert sich erstmals inhaltlich zur Bestimmung des § 36 SPG und schärft dessen Anwendungsbereich. Damit bleibt kein Raum für eine zukünftige Anwendung von Platzverboten zum Schutz von Veranstaltungen, die im räumlichen Anwendungsgebiet derselben stattfindend.
- ISSN Online: 2309-5121
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Inhalt der Ausgabe
S. 575 - 580, Aufsatz
Rechtsprechung des VwGH zum VwGVG und VwGG in der ersten Jahreshälfte 2015
S. 587 - 597, Aufsatz
Die Maßnahmenbeschwerde aus verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Sicht
Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde die sachliche Zuständigkeit, über die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abzusprechen, auf alle drei Typen von Verwaltungsgerichten, nämlich die LVwG, das BVwG und das BFG, entsprechend der Zuständigkeit des jeweiligen VwG für sonstige Beschwerdeverfahren, verteilt. Durch unterschiedliche Ausgestaltungen im jeweils anwendbaren Verfahrensrecht ergeben sich Abgrenzungsfragen.
§ 4 NAG stellt hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bei Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln eine lex specialis gegenüber dem AVG dar. In dieser Bestimmung wird aber nur die örtliche Zuständigkeit der Behörden, nicht jedoch jene der VwG geregelt. Die örtliche Zuständigkeit der VwG regelt § 3 Abs 2 Z 1 VwGVG.
Eine analoge Anwendung des § 63 Abs 5 AVG im Verfahren vor dem VwG kommt nicht in Betracht.
S. 601 - 602, Judikatur - Verfahrensrecht
Anfechtung von Nebenbestimmungen; Wirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf den Bescheid
Die (ausdrückliche) Beschränkung der Beschwerde auf die Anfechtung einer Nebenbestimmung beschränkt die Prüfungsbefugnis des VwG nicht. Es darf die Beschwerde auch nicht zurückweisen.
Das Erkenntnis des VwG tritt an die Stelle des angefochtenen Bescheides.
Das VwG ist befugt, eine in der Beschwerde nicht angesprochene Rechtsfrage zu prüfen, wenn diese Frage von der in der Beschwerde vorgebrachten Rechtsfrage nicht getrennt werden kann.
Eine Trennbarkeit der den Inhalt des Spruches der belangten Behörde bildenden Angelegenheit (Erteilung der Baubewilligung) dahin, dass über die Genehmigungsfähigkeit unter bestimmten Gesichtspunkten endgültig entschieden wird und damit die Sachentscheidung des VwG an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt, die Genehmigungsfähigkeit unter anderen Gesichtspunkten aber als ergänzungsbedürftig angesehen und insoweit die Entscheidung behoben werden könnte, ist zu verneinen.
Für einen Verweis auf ein anderes, dem angefochtenen Erkenntnis bei der Zustellung an den Revisionswerber auch nicht beigeschlossenes Erkenntnis des VwG, der an die Stelle einer eigenständigen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses tritt, findet sich keine Rechtsgrundlage.
S. 607 - 609, Judikatur - Verfahrensrecht
Bindungswirkung und Bekämpfbarkeit eines Zurückverweisungsbeschlusses
Ein Zurückverweisungsbeschluss bindet auch das VwG.
Ein Zurückverweisungsbeschluss kann eine Rechtsverletzung nur dadurch bewirken, dass das VwG entweder von der Regelung des § 28 Abs 3 VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht hat oder von einer für die Partei nachteiligen, für das weitere Verfahren bindenden Rechtsansicht ausgegangen ist.
Wird der Zurückverweisungsbeschluss des VwG vom VwGH aufgehoben, treten allfällige auf der Basis der aufgehobenen Entscheidung zwischenzeitlich gesetzte Rechtsakte (Ersatzbescheid) automatisch außer Kraft.
Eine – mittelbar durch Einvernahme eines Polizeibeamten erfolgte – Verwertung der Aussage eines Zeugen, die dieser bei seiner Einvernahme vor der Polizei gemacht hat, entspricht nicht den Vorgaben der EMRK, wenn durch die Aussageverweigerung des Zeugen sowohl vor der Behörde als auch vor dem VwG dem Bestraften während des gesamten Verfahrens die Möglichkeit genommen war, diesen Zeugen zu befragen.
Das VwG ist nicht berechtigt, erstmals Kosten für das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren vorzuschreiben. Eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des VStG iSd § 38 VwGVG kommt deshalb nicht in Betracht, weil die Kostenvorschreibung durch das VwG in § 52 VwGVG abschließend geregelt ist.
S. 614 - 615, Judikatur - Verfahrensrecht
Adressat und Bekämpfbarkeit einer Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten
Bei der Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 10 Abs 1 ZustG handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid, gegen den eine Beschwerde an das VwG gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zulässig ist.
Adressaten eines Auftrages nach § 10 Abs 1 ZustG können nur Parteien und Beteiligte sein, die über keine inländische Abgabestelle verfügen. Die an eine GmbH mit Sitz in Wien gerichtete Aufforderung gemäß § 10 Abs 1 ZustG einen Zustellungsbevollmächtigten für ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer, der nicht in Österreich wohnhaft ist, namhaft zu machen, entbehrt daher einer gesetzlichen Grundlage.
Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung (jedes einzelnen Bescheids) an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Einer (weiteren) physischen Unterschrift des Genehmigenden auf einem dafür herzustellenden Ausdruck bedarf es in diesem Fall nicht.
S. 618 - 620, Judikatur - Verfahrensrecht
Beurteilung der Rechtzeitigkeit bei einer Zustellung durch Hinterlegung
Eine Beurteilung der „Rechtzeitigkeit“ iSd § 17 Abs 3 vierter Satz ZustG, die sich allein daran orientiert, ob noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verbleibt, greift zu kurz.
Wurde der VH-Antrag zwar innerhalb der Revisionsfrist zur Post gegeben, war er jedoch an den dafür unzuständigen VwGH gerichtet und wurde er von diesem nach Ablauf der Revisionsfrist einem Zustelldienst übergeben, dann wurde der VH-Antrag nicht innerhalb der Revisionsfrist beim dafür zuständigen VwG eingebracht und bewirkte nicht die in § 26 Abs 3 VwGG vorgesehene Unterbrechung des Laufes der Revisionsfrist.
S. 622 - 625, Judikatur - Materienrecht
Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung eines Direktleiters im Konzessionsverfahren
Im Hinblick auf die Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren außerhalb eines aktuell bei einem VwG anhängigen Beschwerdeverfahrens mangelt es an einer ausdrücklichen rechtlichen Regelung. Eine diesbezügliche Zuständigkeit des LVwG OÖ ist jedoch aufgrund teleologischer Überlegungen ableitbar.
S. 625 - 630, Judikatur - Materienrecht
Anforderungen an eine „Nachbarbeschwerde“ im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren und Prüfungsbefugnis des VwG
Einer „Nachbarbeschwerde“ im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren muss unter Bezugnahme auf das konkrete Projekt entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist; das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO, im Falle des § 74 Abs 2 Z 2 GewO auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine „in anderer Weise“ auftretende Einwirkung) abgestellt werden.
Wird die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht behauptet, sondern nur die (allfällige) Verletzung der Partei nicht (mehr) zukommender subjektiv-öffentlicher oder bloß öffentlicher Interessen geltend gemacht, fehlt es an der Möglichkeit der Rechtsverletzung im geltend gemachten (behaupteten) Bereich. Eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde ist dem VwG in diesem Fall verwehrt und die Beschwerde zurückzuweisen.
Bei der Beurteilung, ob eine Verletzung von subjektiven Rechten in einer Beschwerde gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG behauptet wird, ist kein strenger Maßstab – etwa im Sinne eines „Beschwerdepunktes“ – anzulegen. Vielmehr ist auf die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien hinsichtlich des Vorliegens einer Einwendung iSd § 42 Abs 1 AVG zurückzugreifen.
S. 630 - 633, Judikatur - Materienrecht
Funken ohne Kfz-Freisprecheinrichtung als Straftatbestand?
Die Benützung eines Funkgerätes während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung ist dem Telefonieren mit einem Mobiltelefon während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung gleichzusetzen und als Übertretung des KFG zu qualifizieren.
S. 633 - 634, Judikatur - Materienrecht
Falsches Kennzeichen auf der Go-Box gespeichert, Maut wird tatsächlich abgebucht – Ermahnung ausreichend
Nachdem die Maut für die betreffende Fahrt an die ASFINAG tatsächlich bezahlt wurde, es also zu keiner Verkürzung der Maut gekommen ist, weil lediglich das Kennzeichen falsch in die Go-Box des vom Bf gemieteten Wohnmobils vom Vermieter eingegeben worden war, ist der ASFINAG kein Schaden entstanden. Die Piepstöne der Go-Box haben eine ordnungsgemäße Abbuchung signalisiert und die Maut wurde auch vom Konto des Beschuldigten zugunsten der ASFINAG abgebucht, sodass diesem der Fehler beim eingegebenen Kennzeichen nicht ohne weiteres auffallen musste. Unter Berücksichtigung dieser Umstände blieb das Verschulden des Beschuldigten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück.
S. 634 - 638, Judikatur - Materienrecht
Zur Abweisung einer Beschwerde aufgrund gesteigerten Vorbringens bei der Glaubwürdigkeitsprüfung im Asylverfahren
Bei der Prüfung eines Asylantrages nach § 3 Abs 1 AsylG spielt in den meisten Fällen die Glaubwürdigkeits-prüfung eine zentrale Rolle. Hierbei steht der Ermittlungspflicht der Asylbehörden die Mitwirkungspflicht des Bf gegenüber. Mit dieser ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen einer möglichen Asylgewährung spricht und diesbezüglich auch konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern.
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Bf und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Steigert ein Bf daher im Laufe des Verfahrens sein Vorbringen, wird dies als Indiz für seine Unglaubwürdigkeit gewertet.
S. 638 - 641, Judikatur - Materienrecht
Verfahrenshilfe vor dem VwG bei einer Schubhaftbeschwerde
In Fällen, in denen eine Entscheidung des VwG „in Durchführung des Rechts der Union“ iSd Art 51 Abs 1 GRC ergeht, gewährleistet Art 47 GRC einen (unmittelbar aus dieser Bestimmung ableitbaren) Anspruch auf Verfahrenshilfe auch in Verfahren, die keine verwaltungsstrafrechtlichen sind.
S. 641 - 643, Judikatur - Materienrecht
Gesetzwidrigkeit einer zum Schutz einer Wahlveranstaltung erlassenen Platzverbotsverordnung
§ 36 Abs 1 SPG intendiert durch die Erlassung einer Platzverbotsverordnung den Aufenthalt unterschiedslos jeder Person in einem als solchen begründet als Gefahren-bereich erkannten Bereich zu verhindern. Aus dem Umstand, dass im Übrigen stets sachlich begründete und somit gerechtfertigte Ausnahmen zulässig sind (zB zu Gunsten von Rettungsorganisationen, der betroffenen Anrainer oder ausführender Unternehmen), ist jedenfalls nicht abzuleiten, dass darüber hinaus in diskriminierender Weise der Zugang zum Gefahrenbereich manchen Gruppen erlaubt und manchen verboten werden darf. § 36 Abs 1 leg cit ist nicht geeignet, den ungestörten Besuch einer Versammlung in einem vom Platzverbot erfassten Bereich zu sichern.
Der VfGH bleibt bei seiner Auffassung, dass eine Verpflichtung des Staates zum Schutz von Versammlungen und auch Wahlveranstaltungen besteht und die Behörden daher gehalten sind, diese vor Störungen durch Dritte zu schützen (so etwa VfSlg 19741/2013; VfGH 13.9.2013, B 1443/2012). § 36 Abs 1 SPG erlaubt dennoch nicht, ein Platzverbot genau an dem Ort, an dem die (allenfalls zu schützende) Versammlung selbst stattfindet, zu verhängen.
S. 643 - 646, Judikatur - Materienrecht
Einschreiten der Sicherheitsorgane aufgrund eines Anfangsverdachts nach der StPO – Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde
Das Handeln der Sicherheitsorgane im Rahmen der Strafrechtspflege kann nicht mit Maßnahmenbeschwerde angefochten werden, weil Handlungen der Kriminalpolizei im Wege des § 106-StPO-Einspruchs mit Rechtsschutz versehen sind.
S. 646 - 648, Judikatur - Materienrecht
Begriff der Wohneinheit/Wohnung im Oö Bau- und Raumordnungsrecht
Dem Begriff Wohneinheit/Wohnung kommt im bau- und raumordnungsrechtlichen Zusammenhang insbesondere begrenzende Funktion zu. Er besteht zwingend aus zwei Komponenten: Einerseits muss es sich bei einer Wohneinheit/Wohnung um ein Raumensemble handeln, das eine in sich geschlossene und gegen außen abgeschlossene Einheit mit eigenem Zugang bildet und das über eine sanitäre Mindestausstattung (WC, Küche oder Kochnische, fließendes Wasser) verfügt. Andererseits muss dieses Raumensemble geeignet sein, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses einer einzelnen Person oder einer durch enge Bande zusammengefügten Gemeinschaft (Haushalt) auf Dauer zu dienen.
Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich kann dem ausländischen Überlasser, welcher sich hinsichtlich des Zeitpunktes der Meldung der Arbeitsaufnahme an die ZKO auf die Ausnahmeregelung des § 17 Abs 2 zweiter Satz AÜG beruft, nicht vorgeworfen werden, er hätte auch auf allfällige Termine des Beschäftigers, den Bauzeitplan und die sonstige organisatorische Abwicklung des jeweiligen Projektes Bedacht nehmen müssen, da sich diese Umstände idR der Kenntnis des Überlassers entziehen.
Es gehört zum Wesen eines Personalbereitstellungsunternehmens, dass die von dort angeforderten Arbeitskräfte von den jeweiligen Auftraggebern idR kurzfristig zwecks Überbrückung eigener Personalengpässe geordert werden. Derartige Personalbereitstellungen sind somit charakteristisch für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 17 Abs 2 AÜG. Müssten auch in solchen Fällen die ZKO4-Meldungen bereits eine Woche vor Arbeitsantritt auf der jeweiligen Baustelle in Österreich erfolgen, könnte ein beträchtlicher Teil derartiger Aufträge in der Praxis gar nicht abgewickelt werden, ohne dass sich der Überlasser einer Übertretung des § 17 Abs 2 AÜG schuldig macht. Ein den Erfordernissen des Wirtschaftslebens entgegengesetztes Verständnis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
Da die Sozialversicherungsanmeldung gemäß § 33 Abs 1 ASVG vor Arbeitsantritt zu erstatten ist, kann sie hinsichtlich des Ausmaßes der Beschäftigung naturgemäß nur auf einer Prognose beruhen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass jemand als Aushilfskraft eingestellt wird, da es im Wesen einer Aushilfstätigkeit liegt, dass diese Personen nur bei Bedarf einspringen (zB wegen Krankheit oder anderer Verhinderung der vollbeschäftigten Dienstnehmer).
Eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes von „geringfügig“ auf „vollbeschäftigt“ nach Arbeitsantritt ist eine maßgebliche Änderung im Beschäftigungsverhältnis iSd § 34 Abs 1 ASVG. Die Dienstgeberin wäre daher verpflichtet gewesen, bei der gemäß § 33 Abs 1 ASVG als „geringfügig beschäftigt“ gemeldeten Dienstnehmerin eine Änderungsmeldung gemäß § 34 Abs 1 ASVG zu erstatten.
Liegt eine Vollbeschäftigung nicht von Beginn der Beschäftigung an vor, ist der Vorhalt einer Übertretung des § 33 Abs 1 ASVG, wonach die Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt als vollversicherte statt geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin zur Sozialversicherung anzumelden gewesen wäre, nicht gerechtfertigt. Die spätere Unterlassung einer Änderungsmeldung gemäß § 34 Abs 1 ASVG stellt eine andere Tat dar.
S. 652 - 655, Judikatur - Materienrecht
Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung führen nicht zum Erlass bzw zur Rückzahlung des Studienbeitrages
Zur Prüfung der Voraussetzungen eines Erlasses bzw einer Rückzahlung des Studienbeitrags ist auf das Jahreseinkommen des Studierenden aus Erwerbstätigkeit abzustellen. Dazu zählen Einkünfte aus der Ausübung eines Berufes, so auch Funktionsgebühren, nicht jedoch Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.