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Begriff der Wohneinheit/Wohnung im Oö Bau- und Raumordnungsrecht

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Dem Begriff Wohneinheit/Wohnung kommt im bau- und raumordnungsrechtlichen Zusammenhang insbesondere begrenzende Funktion zu. Er besteht zwingend aus zwei Komponenten: Einerseits muss es sich bei einer Wohneinheit/Wohnung um ein Raumensemble handeln, das eine in sich geschlossene und gegen außen abgeschlossene Einheit mit eigenem Zugang bildet und das über eine sanitäre Mindestausstattung (WC, Küche oder Kochnische, fließendes Wasser) verfügt. Andererseits muss dieses Raumensemble geeignet sein, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses einer einzelnen Person oder einer durch enge Bande zusammengefügten Gemeinschaft (Haushalt) auf Dauer zu dienen.

  • ZVG-Slg 2015/168
  • § 22 Abs 2 Oö ROG
  • § 24 Oö BauO
  • § 30 Abs 7 Oö ROG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 28 VwGVG
  • LVwG OÖ, 09.04.2015, LVwG-150266/18/VG/WP

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