


Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung führen nicht zum Erlass bzw zur Rückzahlung des Studienbeitrages
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 2
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 2055 Wörter, Seiten 652-655
20,00 €
inkl MwSt




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Zur Prüfung der Voraussetzungen eines Erlasses bzw einer Rückzahlung des Studienbeitrags ist auf das Jahreseinkommen des Studierenden aus Erwerbstätigkeit abzustellen. Dazu zählen Einkünfte aus der Ausübung eines Berufes, so auch Funktionsgebühren, nicht jedoch Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.
-
- § 2 Abs 3 EStG
- Art 133 Abs 4 B-VG
- ZVG-Slg 2015/171
- § 28 Abs 2 VwGVG
- § 91 Abs 1 UG
- BVwG, 19.06.2015, W203 2017174-1
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 5 Abs 2 ASVG
- § 92 Abs 1 Z 5 UG
- § 2b Abs 4 Z 3 StuBeiV
Zur Prüfung der Voraussetzungen eines Erlasses bzw einer Rückzahlung des Studienbeitrags ist auf das Jahreseinkommen des Studierenden aus Erwerbstätigkeit abzustellen. Dazu zählen Einkünfte aus der Ausübung eines Berufes, so auch Funktionsgebühren, nicht jedoch Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.
- § 2 Abs 3 EStG
- Art 133 Abs 4 B-VG
- ZVG-Slg 2015/171
- § 28 Abs 2 VwGVG
- § 91 Abs 1 UG
- BVwG, 19.06.2015, W203 2017174-1
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 5 Abs 2 ASVG
- § 92 Abs 1 Z 5 UG
- § 2b Abs 4 Z 3 StuBeiV