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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Gesetzwidrigkeit einer zum Schutz einer Wahlveranstaltung erlassenen Platzverbotsverordnung
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 2
- Judikatur - Materienrecht, 1324 Wörter
- Seiten 641-643
- https://doi.org/10.33196/zvg201507064101
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inkl MwSt§ 36 Abs 1 SPG intendiert durch die Erlassung einer Platzverbotsverordnung den Aufenthalt unterschiedslos jeder Person in einem als solchen begründet als Gefahren-bereich erkannten Bereich zu verhindern. Aus dem Umstand, dass im Übrigen stets sachlich begründete und somit gerechtfertigte Ausnahmen zulässig sind (zB zu Gunsten von Rettungsorganisationen, der betroffenen Anrainer oder ausführender Unternehmen), ist jedenfalls nicht abzuleiten, dass darüber hinaus in diskriminierender Weise der Zugang zum Gefahrenbereich manchen Gruppen erlaubt und manchen verboten werden darf. § 36 Abs 1 leg cit ist nicht geeignet, den ungestörten Besuch einer Versammlung in einem vom Platzverbot erfassten Bereich zu sichern.
Der VfGH bleibt bei seiner Auffassung, dass eine Verpflichtung des Staates zum Schutz von Versammlungen und auch Wahlveranstaltungen besteht und die Behörden daher gehalten sind, diese vor Störungen durch Dritte zu schützen (so etwa VfSlg 19741/2013; VfGH 13.9.2013, B 1443/2012). § 36 Abs 1 SPG erlaubt dennoch nicht, ein Platzverbot genau an dem Ort, an dem die (allenfalls zu schützende) Versammlung selbst stattfindet, zu verhängen.
- § 36 Abs 1 SPG
- PlatzverbotsV der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20.11.2012, ZP1/43991/2012
- Art 18 Abs 2 B-VG
- VfGH, 18.06.2015, V 105/2014
- ZVG-Slg 2015/166
- Verwaltungsverfahrensrecht
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