Anforderungen an eine „Nachbarbeschwerde“ im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren und Prüfungsbefugnis des VwG
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 2
- Judikatur - Materienrecht, 3308 Wörter
- Seiten 625 -630
- https://doi.org/10.33196/zvg201507062501
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Einer „Nachbarbeschwerde“ im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren muss unter Bezugnahme auf das konkrete Projekt entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist; das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO, im Falle des § 74 Abs 2 Z 2 GewO auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine „in anderer Weise“ auftretende Einwirkung) abgestellt werden.
Wird die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht behauptet, sondern nur die (allfällige) Verletzung der Partei nicht (mehr) zukommender subjektiv-öffentlicher oder bloß öffentlicher Interessen geltend gemacht, fehlt es an der Möglichkeit der Rechtsverletzung im geltend gemachten (behaupteten) Bereich. Eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde ist dem VwG in diesem Fall verwehrt und die Beschwerde zurückzuweisen.
Bei der Beurteilung, ob eine Verletzung von subjektiven Rechten in einer Beschwerde gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG behauptet wird, ist kein strenger Maßstab – etwa im Sinne eines „Beschwerdepunktes“ – anzulegen. Vielmehr ist auf die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien hinsichtlich des Vorliegens einer Einwendung iSd § 42 Abs 1 AVG zurückzugreifen.
- Gruber, Gunther
- § 9 VwGVG
- ZVG-Slg 2015/161
- LVwG NÖ, 10.09.2015, LVwG-AV-222/001-2015
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 74 Abs 2 Z 2 GewO
- Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG
- § 27 VwGVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 63 Abs 3 AVG
- § 31 Abs 1 VwGVG
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