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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 7, November 2015, Band 2

Ändert sich das Arbeitsausmaß von „geringfügig“ auf „vollbeschäftigt“ nach Arbeitsantritt, kann dem Dienstgeber nicht vorgehalten werden, dass dieser die Arbeitskraft vor Dienstbeginn als „vollbeschäftigt“ melden hätte müssen

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Da die Sozialversicherungsanmeldung gemäß § 33 Abs 1 ASVG vor Arbeitsantritt zu erstatten ist, kann sie hinsichtlich des Ausmaßes der Beschäftigung naturgemäß nur auf einer Prognose beruhen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass jemand als Aushilfskraft eingestellt wird, da es im Wesen einer Aushilfstätigkeit liegt, dass diese Personen nur bei Bedarf einspringen (zB wegen Krankheit oder anderer Verhinderung der vollbeschäftigten Dienstnehmer).

Eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes von „geringfügig“ auf „vollbeschäftigt“ nach Arbeitsantritt ist eine maßgebliche Änderung im Beschäftigungsverhältnis iSd § 34 Abs 1 ASVG. Die Dienstgeberin wäre daher verpflichtet gewesen, bei der gemäß § 33 Abs 1 ASVG als „geringfügig beschäftigt“ gemeldeten Dienstnehmerin eine Änderungsmeldung gemäß § 34 Abs 1 ASVG zu erstatten.

Liegt eine Vollbeschäftigung nicht von Beginn der Beschäftigung an vor, ist der Vorhalt einer Übertretung des § 33 Abs 1 ASVG, wonach die Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt als vollversicherte statt geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin zur Sozialversicherung anzumelden gewesen wäre, nicht gerechtfertigt. Die spätere Unterlassung einer Änderungsmeldung gemäß § 34 Abs 1 ASVG stellt eine andere Tat dar.

  • § 34 Abs 1 ASVG
  • § 33 Abs 1 ASVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 5 Abs 2 ASVG
  • LVwG Stmk, 29.04.2015, LVwG 33.15-694/2015
  • ZVG-Slg 2015/170

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