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Anfechtung von Nebenbestimmungen; Wirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf den Bescheid

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Die (ausdrückliche) Beschränkung der Beschwerde auf die Anfechtung einer Nebenbestimmung beschränkt die Prüfungsbefugnis des VwG nicht. Es darf die Beschwerde auch nicht zurückweisen.

Das Erkenntnis des VwG tritt an die Stelle des angefochtenen Bescheides.

  • VwGH, 09.09.2015, Ro 2015/03/0032
  • Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG
  • § 27 VwGVG
  • ZVG-Slg 2015/148
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 28 VwGVG

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