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Prüfung nicht angesprochener Rechtsfragen

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Das VwG ist befugt, eine in der Beschwerde nicht angesprochene Rechtsfrage zu prüfen, wenn diese Frage von der in der Beschwerde vorgebrachten Rechtsfrage nicht getrennt werden kann.

  • ZVG-Slg 2015/149
  • VwGH, 09.09.2015, Ra 2015/04/0012
  • § 27 VwGVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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