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ZVG

Heft 6, Dezember 2018, Band 5

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-5121

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Inhalt der Ausgabe

S. 459 - 461, News-Radar

Gunther Gruber

News-Radar

S. 462 - 475, Aufsatz

Michael Sachs

Die Rolle der fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit - Teil I

Die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist unterschiedlich gestaltet. Ihre Rechte und Pflichten entsprechen grundsätzlich denen der Berufsrichter. Nominierungen erfolgen Großteils von den Sozialpartnern.

S. 476 - 482, Aufsatz

Julia Raschhofer / Werner Dajani

Probleme und Lösungsvorschläge bei der Aberkennung eines im Familienverfahren zuerkannten Status auf subsidiären Schutz infolge Straffälligkeit

Zahlreiche Novellen und eine Vielzahl anzuwendender Regelwerke unterschiedlichster Ebene haben das Asylrecht für Legisten und Anwender zu einer Herausforderung werden lassen und stehen in einem Spannungsverhältnis zu Verfahrenseffizienz und damit zu rechtsstaatlichen Verfahren. Exemplarisch wird dies anhand der Aberkennung eines im Familienverfahren zuerkannten Status auf subsidiären Schutz demonstriert und versucht für diese Konstellation Lösungswege aufzuzeigen.

S. 483 - 490, Entscheidungsbesprechung

Claudia Höbarth

Kein Anspruch auf Grundversorgung in einem bestimmten Bundesland

Um den Anspruch Einzelner auf Grundversorgung in allen Stadien des Asylverfahrens zu gewährleisten und ein funktionierendes Zusammenspiel aller zuständigen Organe sicherzustellen, besteht ein durch unionale und nationale Normen geprägtes, aufeinander abgestimmtes Regelungssystem. Grundlegende Aufgabe des Bundes ist es diesbezüglich, in einem ersten Schritt die Asylwerber nach Stellung eines entsprechenden Antrages zu versorgen und in einem zweiten Schritt den Ländern, nach einem festgelegten Aufteilungsschlüssel, zuzuweisen. Diese Zuweisung stellt das auslösende Moment für einen Rechtsanspruch auf Gewährung der Grundversorgung auf Länderebene dar. Die freie Wahl des Leistungsortes durch den Betroffenen sieht dieses Regelungssystem nicht vor. Ein Anspruch auf Versorgung in einem bestimmten Bundesland besteht nicht.

S. 492 - 493, Judikatur - Verfahrensrecht

Entscheidung des VwG über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Das VwG hat sich auch im Fall einer grob mangelhaften Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht darauf zu beschränken, diese Entscheidung ersatzlos zu beheben, sondern hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs 5 bzw § 22 VwGVG eigenständig zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Kommt das VwG zum Ergebnis, dass die Entscheidung auf Bescheinigungs- bzw Beweismittel zu stützen wäre, zu denen einzelnen oder allen Verfahrensparteien noch keine Äußerung möglich war, so hat es diese Bescheinigungs- bzw Beweismittel mit der Gelegenheit zur Äußerung zuzustellen oder die Verfahrensparteien in geeigneter anderer Weise dazu zu hören; auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu diesem Zweck ist nicht ausgeschlossen, wenn auch grundsätzlich nicht geboten.

S. 494 - 495, Judikatur - Verfahrensrecht

Mündliche Verhandlung bei Änderung der Rechtslage

Zweck einer Verhandlung vor dem VwG ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Dies gilt insb dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändert, sich daraus eine Rechtsfrage ergibt, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert wurde und zu der die Revisionswerberin noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung hatte.

S. 495 - 497, Judikatur - Verfahrensrecht

Verbot der Verlesung von Niederschriften aus Verfahren, in denen der Beschuldigte als Zeuge oder Auskunftsperson einvernommen wurde

Niederschriften des Beschuldigten dürfen nur verlesen werden, wenn diese in seiner Eigenschaft als Beschuldigter aufgenommen wurden. Die Verlesung von Niederschriften aus anderen Verfahren, wo der nunmehrige Beschuldigte als Zeuge befragt wurde, kann den Beschuldigten in seinem Recht, sich nicht belasten zu müssen, verletzen. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte als Auskunftsperson (hier: nach § 143 BAO) einvernommen wurde. Einer Verlesung und Verwertung dieser Aussage stehen die Bestimmungen des § 46 Abs 1 iVm § 48 VwGVG sowie des Art 6 EMRK entgegen.

S. 497 - 500, Judikatur - Verfahrensrecht

Tatort bei Verstößen gegen Auskunfts-, Anzeige- oder Meldepflichten

Gem § 27 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ist grundsätzlich die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist (Tatortbehörde), auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist (VwGH 13.9.2016, Fe 2016/01/0001).

Bei Verstößen gegen Auskunfts-, Anzeige- oder Meldepflichten ist Tatort der Sitz jener Behörde, an die die Auskunft, Anzeige oder Meldung zu erstatten ist (VwSlg 14.398 A/1996, vgl auch VwGH 25.4.1997, 95/02/0547).

Die Adresse der GIS Gebühren Info Service GmbH, Operngasse 20B, 1040 Wien, ist damit der Tatort der Unterlassung einer Mitteilung gem § 2 Abs 5 RGG und war damit die belangte Behörde zur Führung des Verwaltungsstrafverfahrens zweifellos sowohl sachlich als auch örtlich zuständig.

S. 501 - 501, Judikatur - Materienrecht

Keine doppelte Ausübung des Beschwerderechts nach Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG in derselben Sache

Hat die Eigentümerin beschlagnahmter Glücksspielgeräte von ihrem Beschwerderecht schon gegen den zunächst nur gegenüber der Inhaberin der Glücksspielgeräte erlassenen Beschlagnahmebescheid Gebrauch gemacht (vgl VwGH 23.1.2017, Ra 2016/17/0281) und wurde in dieser Sache vom VwG bereits eine Entscheidung getroffen, dann ist eine neuerliche Beschwerde der Eigentümerin gegen den später ihr gegenüber erlassenen Beschlagnahmebescheid mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückzuweisen.

S. 502 - 506, Judikatur - Materienrecht

Duldungs- und Mitwirkungspflichten von Personen, die faktisch für die Verfügbarkeit von Glücksspielautomaten sorgen

§ 50 Abs 4 GSpG normiert für Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, bestimmte Pflichten, die im Zuge einer Lokalkontrolle schlagend werden. Mehrfach hat der VwGH ausgeführt, dass die in § 50 Abs 4 GSpG festgelegten Duldungs- und Mitwirkungspflichten alle Personen träfen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Glücksspielautomaten sorgten (vgl VwGH15.03.2013, 2012/17/0590, vom 29.07.2015, Ra 2014/17/0031, ua). Jemand zu dessen Aufgaben es auch gehört, für den ordnungsgemäßen Betrieb in Filialen zu sorgen sowie insbesondere dafür zuständig ist, dass durch die Ausgabe von Berechtigungskarten die Kunden in den Automatenraum gelangen und spielen konnten, der daher faktisch für die Verfügbarkeit und Bereithaltung der Glücksspielautomaten gesorgt hat, treffen unzweifelhaft auch die in § 50 Abs 4 GSpG normierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten.

Der zweite Satz des § 50 Abs 4 GSpG, der die Mitwirkungspflicht regelt, normiert ausdrücklich eine Pflicht, umfassend Auskünfte zu erteilen und nimmt keinerlei Einschränkungen vor. Der klare Wortlaut dieser Regelung erlaubt es auch nicht, ihn durch Rückgriff auf die Materialien einzuschränken, wobei der Passus („...umfassende Auskünfte zu erteilen haben, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und ...“) auch nicht geeignet wäre, daraus abzuleiten, dass die Auskünfte im Hinblick auf diverse (potenzielle) Glücksspielapparate und -unterlagen nicht umfassend sein sollten (VwGH vom 29.07.2015, Ra 2014/17/0031). Gleicher Grundsatz gilt zweifelsfrei auch für all jene Maßnahmen und Handlungen der Verpflichteten, wie kein „Spielgeld“ zur Verfügung zu stellen oder das Unterbrechen der Stromzufuhr zu den Glücksspielgeräten, die es den Kontrollorganen ermöglichen sollen, jenen Sachverhalt festzustellen, der für eine Beurteilung notwendig ist.

Mit den in § 50 Abs 4 GSpG enthaltenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Ohne diese Pflichten wäre es den Behörden nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das Glücksspielgesetz festzustellen und entsprechend zu ahnden.

S. 506 - 508, Judikatur - Materienrecht

Voraussetzungen für eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 53 Abs 3 GSpG

Erfolgt die Zustellung eines Beschlagnahmebescheides an den unbekannten Eigentümer der Glücksspielgeräte gem § 53 Abs 3 GSpG durch öffentliche Bekanntmachung innerhalb von vier Wochen nach der vorläufigen Beschlagnahme, obwohl der Behörde die Identität und der Aufenthalt des Inhabers der Glücksspielgeräte bekannt sind, entfaltet die Zustellung keine Rechtswirkung, sofern der Bescheid nach Maßgabe von § 7 ZustG nicht tatsächlich zugegangen ist.

S. 508 - 509, Judikatur - Materienrecht

Ausnahme von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf kurzen Strecken vom Anwendungsbereich des KFG

Als „ganz kurze Strecken“ iSd § 1 Abs 2 lit b KFG sind lediglich Strecken von ca 10 m anzusehen.

S. 509 - 510, Judikatur - Materienrecht

Cannabiskonsum über einen längeren Zeitraum erfordert die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen

Ein über einen Zeitraum von fast zwei Jahrzehnten zweimal wöchentlich erfolgter Cannabiskonsum durch den Beschwerdeführer (2.500 Fälle) stellt jedenfalls einen gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln iSd § 14 Abs 5 FSG-GV dar, der die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erforderlich macht.

S. 511 - 514, Judikatur - Materienrecht

Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft um Ausspruch eines „behördlich verhängten“ Betretungsverbots

Die Organbefugnis des § 38a SPG steht allen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes offen. Die Qualifikation des § 38a als Organbefugnis ändert nichts daran, dass die übergeordnete Sicherheitsbehörde ihre Exekutivorgane mit Weisung zur Ausübung ihrer Befugnisse nach § 38a SPG anweisen kann. Eine Weisung ist grundsätzlich möglich, jedoch kann aus Art 20 Abs 1 B-VG keinesfalls abgeleitet werden, dass im Weisungswege die strikte Befugniszuordnung umgangen werden kann. Nur Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, entsprechend den Vorgaben des § 38a SPG ein Betretungsverbot zu erlassen. Durch das „Ersuchen“ (Weisung), die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mögen das „(bereits erlassene) behördliche Betretungsverbot“ gegenüber der Gefährdenden aussprechen, hat die Behörde eine Befugnis in Anspruch genommen, die ihr der Gesetzgeber nicht eingeräumt hat.

S. 514 - 516, Judikatur - Materienrecht

Bescheidmäßige Berichtigung des Familiennamens entsprechend dem Adelsaufhebungsgesetz

Der Namenszusatz „von“ ist bei österreichischen Staatsbürgern gem § 1 AdelsaufhG iVm § 2 Z 1 AdelsaufhV unzulässig, sodass die Personenstandsbehörde insofern zur bescheidmäßigen Berichtigung des Familiennamens im Personenstandsregister gem § 41 Abs 1 PStG iVm § 14 PStG-DV verpflichtet ist.

S. 516 - 518, Judikatur - Materienrecht

Verwendung eines Schalldämpfers durch nicht hauptberufliche Jäger

Da der Bf kein Berufsjäger ist, ist der sich aus § 17 Abs 3a WaffG und dem dieser Bestimmung innewohnenden Gedanken der Wahrung arbeitnehmerschutzrechtlicher Interessen ergebende Ausschluss alternativer Möglichkeiten des Gehörschutzes nicht anzuwenden. Darüber hinaus legte der Bf keine für seine Person bestehenden überwiegenden privaten Interessen konkret und substantiiert dar, welche über die Interessen der privaten Jagdausübung hinausgehen.

S. 518 - 521, Judikatur - Materienrecht

Waffenrechtliche Verlässlichkeit - im Zustand der Trunkenheit begangene Verwaltungsübertretung beim Lenken eines KFZ

Von einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung im Zustand der Trunkenheit iSd § 8 Abs 5 WaffG ist stets dann auszugehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges die Grenze des Alkoholgehaltes der Atemluft von 0,4 mg/l bzw des Blutalkoholgehaltes von 0,8 Promille überschritten wird.

S. 522 - 524, Judikatur - Materienrecht

Benützungsuntersagung aufgrund einer Verwendungszweckänderung

Nachdem eine Verwendungszweckänderung von einer reinen Wohnnutzung in eine gewerbliche Nutzung auch dahingehend zu beurteilen ist, inwieweit dies aufgrund der Widmung des Bauplatzes zulässig ist, ist eine derartige Verwendungszweckänderung jedenfalls bewilligungspflichtig nach § 28 Abs 1 lit c TBO 2018. Eine allfällige Verwendungszweckänderung von einer reinen Wohnnutzung hin zu einer Verwendung als Freizeitwohnsitz wäre jedoch bewilligungspflichtig nach § 28 Abs 1 lit d TBO 2018. Im Ergebnis kann daher dahingestellt sein, ob die in Rede stehenden 3 Wohnungen mit 28 Betten gewerblich iSd § 13 Abs 1 lit a TROG 2016 oder als Freizeitwohnsitze genutzt werden, da beide Nutzungen vom baurechtlichen Konsens, nämlich einer Wohnnutzung, nicht gedeckt sind. § 46 Abs 6 lit g TBO 2018 ist im Hinblick auf eine Verwendungszweckänderung in einen Freizeitwohnsitz als die speziellere Norm gegenüber § 46 Abs 6 lit c TBO 2018 anzusehen.

S. 524 - 527, Judikatur - Materienrecht

Qualifikation einer freistehenden LED Videowall als Bauwerk

Bei der gegenständlichen Ankündigungsanlage (eine freistehende LED Videowall) handelt es sich rechtlich weder um ein Bauwerk noch um eine bauliche Anlage oder eine bauliche Maßnahme im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 1 BauPolG. Die ortsbildschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist im Einzelfall nach den Vorgaben des § 6 OSchG zu beurteilen. Ein Beschluss der Gemeindevertretung, dass aufgrund negativer Erfahrungen von anderen Ankündigungsanlagen im Gemeindegebiet generell keine weiteren Ankündigungsanlagen mehr errichtet werden sollen, kann einen ortsbildschutzrechtlichen Versagungsgrund nicht begründen.

S. 528 - 529, Judikatur - Materienrecht

Geltung der Sonderabstandsbestimmung des § 25 Abs 7a BGG Slbg für Nebenbauten und Zubauten

§ 25 Abs 7a BGG ist nicht zu entnehmen, dass diese Sonderabstandsbestimmung nur für selbstständige (separate) Nebenbauten und nicht für mit bestehenden Bauten verbundene Zubauten gelten soll. Es kommt vielmehr darauf an, dass die im seitlichen Mindestabstand gem § 25 Abs 3 BGG errichtete Nebenanlage (egal ob als Zubau oder als selbstständiges Nebengebäude), für die das Abstandsprivileg nach Abs 7a (Mindestabstand zur Bauplatzgrenze von 2 m) in Anspruch genommen werden soll, die dort näher festgelegten Voraussetzungen einhält.

Die Errichtung einer mit dem Hauptgebäude in baulichem und funktionellem Zusammenhang stehende Terrasse auf einer Nebenanlage (Garage) bewirkt nicht den Verlust der Eigenschaft als eingeschoßige Nebenanlage.

S. 530 - 531, Judikatur - Materienrecht

Begründung der Parteistellung der Abgabenbehörden des Bundes

Von der Systematik des § 111a ASVG wird zwischen dem Betreten von Personen (zur Begründung der Parteistellung der Abgabenbehörden des Bundes in Abs 1) und dem Anzeigen von Ordnungswidrigkeiten (zur Begründung der Parteistellung der Versicherungsträger in Abs 2) unterschieden. Im gegenständlichen Fall hat eine Abgabenbehörde des Bundes Beschwerde erhoben, weshalb zur Begründung der Parteistellung das Übermitteln einer Anzeige nicht ausreicht, vielmehr muss ein Betreten vorliegen.

S. 531 - 535, Judikatur - Materienrecht

Pflegekarenzgeld akzessorisch zum Pflegegeld; Einordnung als Geldleistung

Soweit im Bescheid differenziert wird, wonach es sich aus Sicht der pflegenden Person um eine Geldleistung handelt, aus Sicht der pflegebedürftigen Person jedoch um eine Sachleistung, so ist zu entgegnen, dass diese Differenzierung der Sichtweisen keine Deckung in der Anwendung der Entscheidung des EuGH vom 08.07.2004, Rs C-502/01 und 31/02, auf den konkreten Fall findet. Dort wurde bei der „Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge des eine pflegebedürftige Person pflegenden Dritten durch die Pflegeversicherung“ ausgeführt: „Die Tragung der Rentenversicherungsbeiträge des Dritten, von dem sich ein Pflegebedürftiger Leistungen der häuslichen Pflege erbringen lässt, muss selbst auch als Geldleistung der Krankenversicherung qualifiziert werden, da sie in dem Sinne zum eigentlichen Pflegegeld akzessorisch ist, als sie dieses unmittelbar für eine seiner möglichen Verwendungen vervollständigt, nämlich die Inanspruchnahme der von einem Dritten geleisteten häuslichen Pflege, die sie erleichtern soll.“

S. 536 - 537, Judikatur - Materienrecht

Sachliche Unzuständigkeit des VwG Wien betreffend die Entscheidung über die Aufnahme in das Wahlverzeichnis zur Wahl der Mitglieder in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien

Auflegung und Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse sind in den §§ 44 ff des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes geregelt. Danach kann eine Person, die für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, wegen Nichtaufnahme (vermeintlich) Wahlberechtigter Einspruch erhoben werden, über den die Landeswahlbehörde innerhalb von drei Wochen zu entscheiden hat. Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens sind die Wählerverzeichnisse richtig zu stellen und innerhalb von acht Tagen abzuschließen. Einen Rechtszug gegen die Entscheidung der Landeswahlbehörde eröffnet das Wiener Landwirtschaftskammergesetz nicht.

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