Tatort bei Verstößen gegen Auskunfts-, Anzeige- oder Meldepflichten
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 5
- Judikatur - Verfahrensrecht, 2240 Wörter
- Seiten 497 -500
- https://doi.org/10.33196/zvg201806049701
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Gem § 27 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ist grundsätzlich die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist (Tatortbehörde), auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist (VwGH 13.9.2016, Fe 2016/01/0001).
Bei Verstößen gegen Auskunfts-, Anzeige- oder Meldepflichten ist Tatort der Sitz jener Behörde, an die die Auskunft, Anzeige oder Meldung zu erstatten ist (VwSlg 14.398 A/1996, vgl auch VwGH 25.4.1997, 95/02/0547).
Die Adresse der GIS Gebühren Info Service GmbH, Operngasse 20B, 1040 Wien, ist damit der Tatort der Unterlassung einer Mitteilung gem § 2 Abs 5 RGG und war damit die belangte Behörde zur Führung des Verwaltungsstrafverfahrens zweifellos sowohl sachlich als auch örtlich zuständig.
- § 37 ZustG
- § 27 VStG
- § 7 Abs 1 RGG
- ZVG-Slg 2018/103
- § 26 VStG
- § 2 Abs 5 RGG
- VwG Wien, 15.06.2018, VGW-001/076/7066/2018
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 4 Abs 1 RGG
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