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ZVG

Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 7, November 2014, Band 1

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-5121

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Inhalt der Ausgabe

S. 626 - 627, News-Radar

News-Radar

S. 628 - 639, Aufsatz

Schiffkorn , Florian

„Rechtskraft“ nach dem System der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

Der Begriff der „Rechtskraft“ umfasst ein ganzes Bündel an Rechtskraftwirkungen, nämlich die Unwiderrufbarkeit, die Unwiederholbarkeit, die Verbindlichkeit, die Bindungswirkung und vor allem die Unanfechtbarkeit. Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 kam es hier – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – zu einschneidenden Änderungen, wobei die Frage, wann und inwieweit nunmehr tatsächlich Rechtskraft eintritt, in der Lehre kontroversiell diskutiert wird. Entsprechend groß ist die Verunsicherung in der Verwaltungspraxis.

S. 640 - 650, Aufsatz

Stolzlechner, Harald

Zur Rechtswirkung von Erkenntnissen der VwG auf bekämpfte Bescheide – dargestellt anhand der Interpretation des § 359c GewO

Im wissenschaftlichen Schrifttum und in der Verwaltungspraxis ist die Frage umstritten, welche Rechtswirkung die (meritorische) Entscheidung eines VwG auf den Bestand des bekämpften Bescheids hat. Namentlich ist fraglich, ob der einer Bescheidbeschwerde zu Grunde liegende Bescheid im in der Sache ergehenden Erkenntnis eines VwG „aufgeht“ und damit seine Rechtswirksamkeit verliert; oder ob der einer Beschwerde zu Grunde liegende Bescheid durch Erkenntnis eines VwG zwar inhaltlich geändert wird, aber als solcher weiter bestehen bleibt. Der folgende Beitrag versucht zu zeigen, dass die Rechtsfolge eines in der Sache ergehenden Erkenntnisses eines VwG nicht die Aufhebung des jeweils bekämpften Bescheids, sondern die inhaltliche Änderung unter gleichzeitiger Beibehaltung der Form des Bescheides ist, sodass nach einem (den Bescheidinhalt ändernden) Erkenntnis eines VwG ein Bescheid in der Fassung des Erkenntnisses eines VwG vorliegt.

S. 651 - 657, Aufsatz

Granner, Georg/​Raschauer, Nicolas

Fortbetrieb von Landesausspielungen bei nachträglichem Wegfall der Bewilligung

Der anschließende Beitrag geht der Frage nach, in welchen Konstellationen gemäß dem Kärntner Glücksspielrecht ein „nachträglicher Wegfall“ der Bewilligung vorliegt, der über den zeitlichen Geltungsbereich der Bewilligung hinaus zum vorübergehenden Fortbetrieb von Landesausspielungen verpflichtet. Die nachfolgenden Ausführungen sind darüber hinaus auch für die Auslegung des verwandten Bundes-GSpG und insoweit ähnlicher Landesgesetze von Interesse.

S. 659 - 660, Judikatur - Verfahrensrecht

Die gänzliche Verfehlung des Verfahrensgegenstands durch die Beschwerde ist keiner Verbesserung zugänglich

Liegt der in der Beschwerde gestellte Antrag gänzlich außerhalb des bekämpften Bescheids, ist die Beschwerde nicht gem § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen, sondern als unzulässig zurückzuweisen.

S. 660 - 661, Judikatur - Verfahrensrecht

Zurückweisung einer Beschwerde des Tierschutzombudsmannes mangels Rechtsschutzinteresse

Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Bf an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Es ist zu verneinen, wenn die Beschwerde gegen eine Veranstaltungsbewilligung erst erhoben wurde, nachdem die Bewilligung schon konsumiert war.

S. 661 - 662, Judikatur - Verfahrensrecht

Bumberger, Leopold

Eingeschränkte Zulassung der Revision nur bei deutlichem Ausspruch; keine Zurückverweisung durch das VwG wegen Projektänderung

Eine nur eingeschränkte Zulassung der Revision muss aus der Entscheidung des VwG eindeutig hervorgehen. Der Revisionswerber muss nämlich in der Lage sein, den für die Nichtzulassung maßgeblichen Erwägungen entgegenzutreten, was voraussetzt, dass diese vom VwG entsprechend offengelegt werden.

Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Krasse bzw besonders gravierende Ermittlungslücken, die eine Zurückverweisung rechtfertigen würden, sind nicht durch in einem Verfahren zulässige Projektänderungen bzw die Aufforderung zu solchen gegeben bzw auch nicht mit derartigen Verfahrensschritten verbunden.

S. 662 - 666, Judikatur - Verfahrensrecht

Berger, Wolfgang/​Bergthaler, Wilhelm/​Gruber, Gunther

Verhängung eines Verbots nach dem Waffengesetz – Abweisung der Beschwerde im zweiten Rechtsgang; Bindung an die Rechtsanschauung des VwGH

Das LVwG OÖ war bei seiner neuerlichen Entscheidung gemäß § 63 Abs 1 VwGG sowohl hinsichtlich der Sachfrage – nämlich der Auslegung des § 12 WaffG – als auch in Bezug auf die Interpretation des § 28 Abs 3 VwGVG an die Rechtsanschauung des VwGH gebunden.

S. 666 - 668, Judikatur - Verfahrensrecht

Wiedereinsetzung: Kein minderer Grad des Versehens, wenn eine Rechtsschutzversicherung Fristen nicht evident hält

Auch bei Rechtsschutzversicherungen ist in der Frage, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ein strenger Maßstab (wie bei beruflichen Parteienvertretern) anzulegen.

S. 668 - 671, Judikatur - Verfahrensrecht

Bumberger, Leopold

Devolutionsantrag – Übergang auf das VwG

Über einen am 31.12.2013 bei einer obersten Verwaltungsbehörde (BMI) anhängigen (zulässigen) Devolutionsantrag, der dem VwG abgetreten wurde, hat gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG das VwG zu entscheiden. Für die Zulässigkeit des Devolutionsantrages ist der Zeitpunkt seiner Einbringung entscheidend.

S. 671 - 673, Judikatur - Verfahrensrecht

Beurteilung der Zuständigkeit durch das VwG – maßgeblicher Zeitpunkt

Die Zuständigkeit ist bei der Entscheidung des VwG nach dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu beurteilen. Spätere gesetzliche Änderungen der Zuständigkeit sind irrelevant, wenn sie nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

S. 673 - 674, Judikatur - Verfahrensrecht

Bumberger, Leopold

15-Monatsfrist des § 43 Abs 1 VwGVG – Anrechnung von UVS-Zeiten

§ 43 VwGVG ist dahin auszulegen, dass ein verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft tritt, wenn seit Einlangen der nun als Beschwerde zu beurteilenden (rechtzeitig eingebrachten und zulässigen) Berufung bei der Verwaltungsstrafbehörde (erster Instanz) 15 Monate vergangen sind.

S. 675 - 676, Judikatur - Verfahrensrecht

Kein Befangenheitsgrund bei Tätigwerden desselben Sachbearbeiters auf Gemeindeebene in erster und zweiter Instanz

Es stellt keine Rechtsverletzung dar, wenn derselbe Sachbearbeiter in erster wie auch in zweiter Instanz tätig geworden ist. Die Ausgeschlossenheit muss sich auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter beziehen, wobei es ohne Bedeutung ist, ob sich diese Organwalter eines Hilfsapparates bedienen bzw welche Personen dabei für konzeptive oder Ermittlungstätigkeiten herangezogen werden.

S. 675 - 675, Judikatur - Verfahrensrecht

Entscheidungsbefugnis der VwG in Verwaltungsstrafsachen

Die VwG haben von Verfassungs wegen in Verwaltungsstrafsachen über Berufungen in der Sache zu entscheiden (Art 130 Abs 4 B-VG) und sind insofern an die Stelle der UVS getreten (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG). Die bisherige Rsp zur Entscheidungsbefugnis der Berufungsinstanz und ihrer Verpflichtung zur Herabsetzung der Strafe im Falle der Reduktion des Tatvorwurfs ist daher grundsätzlich auf die VwG übertragbar.

S. 676 - 678, Judikatur - Verfahrensrecht

Präklusion, wenn Partei sich vorbehält, später Einwendungen zu erheben

Mit den Bestimmungen des § 42 AVG ist es unvereinbar, sich vorzubehalten, zu einem späteren Zeitpunkt Einwendungen zu erheben. Der Widerruf einer bei der Verhandlung abgegebenen Zustimmungserklärung ist rechtlich ebenso wirkungslos, wie die bloße Erklärung einer Partei, die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen. Von der Präklusionswirkung des § 42 AVG sind auch rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn sie nicht erkennen lassen, in welchen Rechten sich die Partei durch das Vorhaben verletzt erachtet.

S. 678 - 679, Judikatur - Verfahrensrecht

Strafbarkeitsverjährung und Zustellfiktion

Die Zustellfiktion des § 2 Abs 1 VwGbk-ÜG hat als fristwahrendes Ereignis für die Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs 2 VStG keine Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr – wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat – die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Revisionswerber innerhalb der Verjährungsfrist.

S. 679 - 681, Judikatur - Verfahrensrecht

Verhängung einer Ordnungsstrafe ist unzulässig, wenn keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgte

Das Unterbleiben einer ordnungsgemäßen Belehrung macht die Verhängung einer Ordnungsstrafe unabhängig davon unzulässig, wie sich der Zeuge im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung verhalten hätte. Es kann generell nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein Zeuge nach ordnungsgemäßer Belehrung entweder zu einer Konkretisierung von Weigerungsgründen oder zur Abstandnahme von einer Zeugnisverweigerung durchgerungen hätte.

S. 681 - 682, Judikatur - Verfahrensrecht

Keine Verhängung einer Zwangsstrafe gegen Geschäfts- und Deliktsunfähige

Die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 Abs 1 VVG setzt voraus, dass die Person, gegen die das Zwangsmittel gerichtet ist, fähig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch die Verhängung des Zwangsmittels beeinflusst werden soll.

S. 682 - 683, Judikatur - Verfahrensrecht

Einbringung einer Revision beim VwGH – keine Wiedereinsetzung

Die Unkenntnis der Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt grundsätzlich keinen minderen Grad des Versehens dar, wobei eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient. Mit dem Hinweis, in Anbetracht der „neuartigen Einbringungsverpflichtung“ beim VwG verwechsle auch ein sorgfältiger Anwalt leicht die Gerichte und „gesprochen“ ähnelten sich die Gerichtsbezeichnungen „Verwaltungsgericht“ und „Verwaltungsgerichtshof“ stark, wird kein Wiedereinsetzungsgrund dargetan, wenn die Revision statt beim VwG unmittelbar beim VwGH eingebracht und dadurch die Frist versäumt wurde.

S. 683 - 684, Judikatur - Verfahrensrecht

Relevanz grundsätzlicher Rechtsfragen

Die Revision muss gemäß Art 133 Abs 4 B-VG von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängen (arg „wenn sie ... abhängt“). In diesem Sinne muss in den Gründen nach § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

S. 684 - 686, Judikatur - Verfahrensrecht

Bumberger, Leopold

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung – gesonderte Darstellung

Wenn die Unzuständigkeit des VwG nicht in der „gesonderten Darstellung“ der Gründe für die Zulässigkeit der ao Revision (§ 28 Abs 3 VwGG), sondern außerhalb dieser Gründe geltend gemacht wird und in der „gesonderten Darstellung“ keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, ist die ao Revision zurückzuweisen.

S. 686 - 686, Judikatur - Verfahrensrecht

Voraussetzungen des Aufwandersatzes für Revisionsbeantwortung

Aufwandersatz gebührt nicht für Revisionsbeantwortungen, wenn der VwGH die ao Revision ohne Vorverfahren iSd § 36 VwGG zurückweist; dies gilt auch dann, wenn die Partei vom VwG – unzuständigerweise – zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung aufgefordert wurde.

S. 687 - 688, Judikatur - Materienrecht

Nichtigerklärung der Direktvergabe mit Bekanntmachung einer Rahmenvereinbarung gemäß § 25 Abs 11 BVergG

Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Wege der Direktvergabe ist ausschließlich im Sektorenbereich zulässig.

S. 688 - 689, Judikatur - Materienrecht

Zur Antragslegitimation eines auszuscheidenden Bieters im Vergabenachprüfungsverfahren, wenn präsumtiver Zuschlagsempfänger auch auszuscheiden wäre

Die Antragslegitimation eines auszuscheidenden, vom Auftraggeber aber nicht ausgeschiedenen, Bieters war zu bejahen, da auch der präsumtive Zuschlagsempfänger auszuscheiden gewesen wäre. Dies unabhängig davon, dass auch noch ein 3. und 4. Bieter im (Vergabe)verfahren verblieben sind. Die Zuschlagsentscheidung war für nichtig zu erklären, da auf ein auszuscheidendes Angebot kein Zuschlag erteilt werden kann.

S. 689 - 692, Judikatur - Materienrecht

Klose, Dietmar

„Teiluntersagung“ eines Gastgartenbetriebes ist rechtlich unzulässig

Die Anzeige nach § 76a GewO stellt eine Einheit dar. Die herrschende Lehre geht in Bezug auf die Genehmigungspflicht nach § 76a Abs 7 GewO davon aus, dass sich diese auf den gesamten Gastgarten unter Zugrundelegung der gesamten beabsichtigten Betriebszeit und nicht bloß jener, welche die in Abs 1 bzw 2 leg cit genannten Zeiten überschreitet, bezieht. Nichts Anderes kann für die Anzeige nach Abs 3 gelten, sodass die Untersagung eines Gastgartenbetriebs aufgrund einer Anzeige nach § 76a GewO nur den Gastgartenbetrieb, so wie er der Behörde angezeigt wurde, in seiner Gesamtheit erfassen kann. Die Zerlegung der Anzeige des Betriebs eines Gastgartens in „Teilbetriebszeiten“ durch die belangte Behörde bzw eine „Teiluntersagung“ in Bezug auf einzelne Betriebszeiten ist der GewO generell fremd.

S. 692 - 700, Judikatur - Materienrecht

Schmid, Sebastian

Versagung eines Antrags auf Genehmigung einer 220 kV-Starkstromfreileitung wegen Widerspruchs zum Energieprotokoll der Alpenkonvention und Überwiegens der naturfachlichen Interessen gegenüber anderen öffentlichen Interessen

Bei Art 10 des Energieprotokolls der Alpenkonvention handelt es sich um eine spezifisch die Erzeugung und Übertragung von Energie regelnde Rechtsvorschrift, die festlegt, unter welchen Bedingungen derartige Leitungen zu errichten sind. Aus ihr ergibt sich eine Verpflichtung des Projektwerbers, bei der Planung eines Vorhabens zu berücksichtigen, inwieweit bestehende Energieinfrastrukturen durch eine neue Leitung genutzt werden können.

S. 700 - 702, Judikatur - Materienrecht

Karesch, Philipp

BVwG: Zur dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 75 Abs 20 AsylG normiert, in welchen Fällen das BVwG über Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden hat. Des Weiteren hat das BVwG zu entscheiden, ob in diesen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen werden muss. Wird ein Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des BVwG hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Bei der Anwendung des § 75 Abs 20 AsylG ist die Berücksichtigung des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG unerlässlich, zumal in dieser Bestimmung die Tatbestände zur Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK normiert werden.

S. 702 - 706, Judikatur - Materienrecht

Begriff der Beschäftigung iSd AuslBG

Die Frage, ob ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird, ist nur dann zu prüfen, wenn es sich bei den vom Gesellschafter für die Gesellschaft beabsichtigten Tätigkeiten um Arbeitsleistungen handelt, die „typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden“.

S. 706 - 708, Judikatur - Materienrecht

Entzug des Reisepasses bei Suchtgifteinfuhr?

Das bloße Durchführen von grenzüberschreitenden Suchtgifttransporten allein zwecks Einfuhr von Suchtgift zum überwiegenden Eigenkonsum, wobei zwar im konkreten Fall die „Grenzmenge“ überschritten, aber eine „große Menge“ iSd § 14 Abs 1 Z 3 lit f PassG bei Weitem nicht erreicht wurde, rechtfertigt ohne das Hinzutreten weiterer relevanter Umstände nicht die Annahme, dass durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. Es kann somit in einem solchen Fall nicht vom Vorliegen des Entziehungstatbestandes nach § 14 Abs 1 Z 4 PassG ausgegangen werden.

S. 708 - 710, Judikatur - Materienrecht

Entscheidungsbefugnis des VwG bei Projektänderung

Nach stRsp des VwGH ist die Baubehörde (auch im Berufungsverfahren) verpflichtet, dem Bauwerber bei Widerspruch seines Bauvorhabens zu baurechtlichen Bestimmungen nahezulegen, sein Bauvorhaben entsprechend zu ändern, um einen Abweisungsgrund zu beseitigen. Das Projekt darf dabei nur so verändert werden, dass es nicht als ein anderes Projekt zu beurteilen wäre. Im Hinblick auf § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 8 AVG ist diese Auffassung auch für das Verfahren vor den LVwG aufrechtzuerhalten. Modifikationen des Projekts sind allerdings nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird. Solange dies nicht der Fall ist, sind Projektmodifikationen auch vor dem LVwG zulässig.

Das VwG hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (bei Beschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie regelmäßig Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist; dies folgt schon daraus, dass die Entscheidungsbefugnis des VwG nicht weiter gehen kann als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren).

S. 711 - 715, Judikatur - Materienrecht

Zuspruch höherer Verpflegungskosten für die Teilnahme des Klägers (Versicherten) an einer Verhandlung bei Gericht?

Bei der Zuerkennung höherer Verpflegungskosten iSd § 16 GebAG hat die Behörde – auch wenn an eine solche Bescheinigung keine hohen Anforderungen zu stellen sind – zu begründen, weshalb und auf Basis welchen Sachverhaltes sie von einer erfolgreichen Bescheinigung der dem Zeugen entstandenen Mehrauslagen ausgeht. Nach dem klaren Wortlaut der §§ 14 und 16 GebAG ist der (erhöhte) Mehraufwand für die Verpflegung täglich nur für drei Mahlzeiten (das Frühstück, das Mittagessen, das Abendessen) und nur für eine Person (nämlich für den Zeugen, fallbezogen für den Versicherten) zu vergüten, und nicht auch für eine allfällige Verpflegung außerhalb dieser drei Mahlzeiten oder für die Versorgung anderer Personen (etwa der Familie).

S. 715 - 717, Judikatur - Materienrecht

Aufnahme in die Sonderklasse: Aufklärungspflicht über die voraussichtliche Höhe anfallender Kosten?

§ 33 Abs 2 lit b SpG sieht nicht nur vor, dass der Patient über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen aufzuklären ist, vielmehr wird in dieser Bestimmung ausdrücklich angeordnet, dass sicherzustellen ist, dass der Patient über die ihn voraussichtlich treffenden Kosten informiert wird, womit nicht nur die Art der anfallenden Kosten sondern auch deren voraussichtliche Höhe gemeint ist.

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