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Keine Verhängung einer Zwangsstrafe gegen Geschäfts- und Deliktsunfähige

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Die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 Abs 1 VVG setzt voraus, dass die Person, gegen die das Zwangsmittel gerichtet ist, fähig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch die Verhängung des Zwangsmittels beeinflusst werden soll.

  • ZVG-Slg 2014/144
  • § 5 VVG
  • LVwG OÖ, 21.08.2014, LVwG-650136/8/Bi/CG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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