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Kein Befangenheitsgrund bei Tätigwerden desselben Sachbearbeiters auf Gemeindeebene in erster und zweiter Instanz

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Es stellt keine Rechtsverletzung dar, wenn derselbe Sachbearbeiter in erster wie auch in zweiter Instanz tätig geworden ist. Die Ausgeschlossenheit muss sich auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter beziehen, wobei es ohne Bedeutung ist, ob sich diese Organwalter eines Hilfsapparates bedienen bzw welche Personen dabei für konzeptive oder Ermittlungstätigkeiten herangezogen werden.

  • § 76 Abs 1 lit d BAO
  • ZVG-Slg 2014/140
  • LVwG Bgld, 13.08.2014, Ü B5B/06/2014.002/002
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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