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Präklusion, wenn Partei sich vorbehält, später Einwendungen zu erheben

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Mit den Bestimmungen des § 42 AVG ist es unvereinbar, sich vorzubehalten, zu einem späteren Zeitpunkt Einwendungen zu erheben. Der Widerruf einer bei der Verhandlung abgegebenen Zustimmungserklärung ist rechtlich ebenso wirkungslos, wie die bloße Erklärung einer Partei, die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen. Von der Präklusionswirkung des § 42 AVG sind auch rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn sie nicht erkennen lassen, in welchen Rechten sich die Partei durch das Vorhaben verletzt erachtet.

  • § 41 AVG
  • § 42 Abs 1 AVG
  • LVwG Bgld, 05.09.2014, Ü M2A/07/2014.001/002
  • ZVG-Slg 2014/141
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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