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Karesch, Philipp

BVwG: Zur dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung

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§ 75 Abs 20 AsylG normiert, in welchen Fällen das BVwG über Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden hat. Des Weiteren hat das BVwG zu entscheiden, ob in diesen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen werden muss. Wird ein Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des BVwG hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Bei der Anwendung des § 75 Abs 20 AsylG ist die Berücksichtigung des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG unerlässlich, zumal in dieser Bestimmung die Tatbestände zur Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK normiert werden.

  • Karesch, Philipp
  • § 75 Abs 20 AsylG
  • BVwG, 11.08.2014, L503 1318708-1
  • ZVG-Slg 2014/153
  • § 9 BFA-VG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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