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Verhängung einer Ordnungsstrafe ist unzulässig, wenn keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgte

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Das Unterbleiben einer ordnungsgemäßen Belehrung macht die Verhängung einer Ordnungsstrafe unabhängig davon unzulässig, wie sich der Zeuge im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung verhalten hätte. Es kann generell nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein Zeuge nach ordnungsgemäßer Belehrung entweder zu einer Konkretisierung von Weigerungsgründen oder zur Abstandnahme von einer Zeugnisverweigerung durchgerungen hätte.

  • § 34 AVG
  • ZVG-Slg 2014/143
  • § 49 AVG
  • LVwG Bgld, 09.09.2014, E 103/07/2014.003/002
  • § 50 AVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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