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ZVG

Heft 3, Juni 2018, Band 5

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-5121

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Inhalt der Ausgabe

S. 176 - 179, News-Radar

Gunther Gruber

News-Radar

S. 180 - 195, Aufsatz

Rudolf Thienel

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwaltungsgerichtsbarkeit

Am 1. Jänner 2014 ist die Reform der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Kraft getreten – nach allgemeiner und wie ich meine zutreffender Einschätzung eine Jahrhundertreform, die den tiefgreifendsten Einschnitt in das österreichische Rechtsschutzsystem seit Bestehen der Bundesverfassung mit sich gebracht hat.

S. 196 - 201, Aufsatz

Beate Sündhofer

Medizinische Versorgung von inhaftierten Personen - Der EGMR im Fall Ceesay gegen Österreich

Die Entscheidung des EGMR im Fall Ceesay gegen Österreich betrifft den Todesfall eines jungen Schubhäftlings, der an den Folgen eines Hungerstreiks im Zusammenhang mit einer unentdeckten Sichelzellenkrankheit in Isolationshaft verstorben ist. Aus Art 3 EMRK leitet der EGMR positive Pflichten der Staaten im Hinblick auf die adäquate medizinische Versorgung von inhaftierten Personen ab.

S. 203 - 205, Judikatur - Verfahrensrecht

Vera Paulhart

Rechtsschutz, wenn die Behörde im Beschwerdeverfahren ihrer Vorlagepflicht nicht nachkommt?

Dem VwG kommt eine Zuständigkeit, der belangten Behörde aufzutragen, sie möge ihrer Pflicht zur Vorlage der Säumnisbeschwerde gem § 16 Abs 2 VwGVG nachkommen, nicht zu. Ein darauf gerichteter Antrag ist zurückzuweisen.

Der VwGH hat jedoch mit Erkenntnis vom 27.11.2017, Ra 2017/19/0421, ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (oder auch andere Verfahrensparteien) die Säumnis- oder Bescheidbeschwerde dem VwG ausnahmsweise zur Vermeidung einer Rechtsschutzlücke selbst vorlegen darf, wenn die Frist zur Nachholung des Bescheides gem § 16 Abs 1 VwGVG bzw die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gem § 14 Abs 1 VwGVG abgelaufen ist und daher die Zuständigkeit bereits auf das VwG übergegangen ist. Die Vorlage löst in diesem Fall, auch wenn sie nicht durch die Behörde erfolgt, die Entscheidungspflicht des VwG aus und die Entscheidungsfrist gem § 34 Abs 1 VwGVG beginnt zu laufen.

S. 205 - 207, Judikatur - Verfahrensrecht

Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Schüler“

Die durch eine nicht (voll) prozessfähige Person gesetzten Verfahrenshandlungen – konkret handelt es sich um die Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages und die anleitungsgemäß beantragte Zweckänderung eines Aufenthaltstitels – können im Falle der nachträglichen Genehmigung durch die Einschreiterin nach Eintritt der Volljährigkeit und somit Prozessfähigkeit nachträglich saniert werden.

S. 207 - 210, Judikatur - Verfahrensrecht

Beweismittel, die widerrechtlich zustande gekommen sind, dürfen nicht verwertet werden

Weil VwG die Garantien des Arts 6 EMRK zu gewährleisten haben, kann bei EU-konformer Interpretation der Verfahrensvorschrift des § 46 AVG, der die Unbeschränktheit der Beweismittel regelt, diese nur so verstanden werden, dass Beweismittel, die widerrechtlich zustande gekommen sind – wie zB, wenn ein Beschuldigter nicht in dieser Eigenschaft, sondern bloß als Auskunftsperson einvernommen wird –, nicht verwertet werden dürfen, weil dem das Recht auf ein faires Verfahren gem Art 6 EMRK entgegensteht.

S. 210 - 212, Judikatur - Verfahrensrecht

Eine Verbesserung eines unrichtigen Spruchs, wodurch der Inhalt des Bescheides verändert wird, ist nicht zulässig

Voraussetzung für eine rechtmäßige Zurückweisung gem § 13 Abs 3 AVG ist die vorherige Erlassung eines hinreichenden (konkreten und unmissverständlichen) Verbesserungsauftrags zum mangelhaften Anbringen.

Eine Berichtigung von Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden ist zwar auch durch die Rechtsmittelinstanz zulässig, die Unrichtigkeit muss aber für die betroffenen Parteien offenkundig (klar erkennbar) sein und darf durch die Berichtigung der Inhalt des Bescheides, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nicht nachträglich verändert werden. § 62 Abs 4 AVG bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende Auslegung des Spruchs oder der Begründung.

S. 212 - 213, Judikatur - Verfahrensrecht

Irrtümer bei der Einzahlung der Anonymverfügung gehen zu Lasten des Einzahlers

Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt (ErläutRV 1167 BlgNR 20. GP 41), sind im Falle einer Überweisung sämtliche mit der Überweisung verbundenen Risiken (zum Beispiel Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc) der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen.

S. 214 - 216, Judikatur - Materienrecht

Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Marktfahrer“ wegen Wegfall des zulässigen Aufenthalts in Österreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Da sich der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger derzeit weder als Asylwerber noch aufgrund eines behördlich zuerkannten Aufenthaltstitels zulässigerweise in Österreich aufhält, liegen die Voraussetzungen des § 88 Abs 1 GewO 1994 für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vor. Für die Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen oder Konsequenzen der Gewerbeentziehung besteht im Rahmen der anzuwendenden Vorschriften keine Rechtsgrundlage; die Gewerbebehörde hat im Fall der Erfüllung des Entziehungstatbestands bei der Entscheidung keinen weiteren Ermessensspielraum.

S. 216 - 219, Judikatur - Materienrecht

Preisauszeichnung bei nur eingeschränkt zugänglicher Tankstelle; unverschuldeter Rechtsirrtum nach Einstellung des Strafverfahrens durch UVS bei Vortat

Nach dem Wortlaut der preisrechtlichen Bestimmungen des § 1 PrAG, § 1a PreistransparenzG und § 1 PreistransparenzV kommt es für ihre Anwendbarkeit nicht darauf an, ob die Leistung bzw der Treibstoff von allen Verbrauchern unterschiedslos gekauft werden kann, sondern nur darauf, dass sie bzw er „auch“ Verbrauchern angeboten wird. Hat der UVS als damalige Rechtsmittelinstanz seine Auffassung zur rechtlichen Beurteilung des auch hier zugrunde liegenden Sachverhaltes zum Ausdruck gebracht, so kann dieser hoheitlichen Erledigung keine geringere Bedeutung beigemessen werden als einer Auskunft durch die zuständige Behörde.

S. 219 - 222, Judikatur - Materienrecht

Antragsrecht für Umweltorganisationen auf Maßnahmen zur Einhaltung von Grenzwerten

Vor dem Hintergrund des zwingenden Charakters der RL 2008/50/EG und der vom EuGH hervorgehobenen Unzulässigkeit, derart strenge Kriterien festzulegen, dass es für Umweltorganisationen praktisch unmöglich ist, Handlungen und Unterlassungen iSv Art 9 Abs 3 der Aarhus-Konvention anzufechten, um die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, folgt für einen Fall, in dem die Überschreitung von Grenzwerten unstrittig ist, dass Umweltorganisationen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich legitimiert sind, einen Antrag auf Erlassung geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung von Immissionsgrenzwerten zu stellen.

S. 222 - 223, Judikatur - Materienrecht

Ein Wechsel vom Entziehungsverfahren auf Aberkennungsverfahren ist noch im Beschwerdeverfahren vor dem VwG möglich

Auch bei einem Aufenthalt von mehr als 185 Tagen innerhalb der letzten 12 Monate in Österreich als Saisonarbeitskraft im Gastgewerbe in Saalbach-Hinterglemm kann nicht vom Vorliegen eines Wohnsitzes in Österreich iSd § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 erster Satz FSG ausgegangen werden, wenn die persönlichen Beziehungen nach wie vor am Hauptwohnsitz in Ungarn liegen, zu dem nach Saisonende regelmäßig zurückgekehrt wird.

Die Aberkennung des Rechts, vom ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, ist jedenfalls dann auszusprechen, wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen (VwGH 24.11.2005, 2004/11/0111 mwN). Im Aberkennungsverfahren nach § 30 Abs 1 FSG sind somit inhaltlich die gleichen Voraussetzungen wie im Entziehungsverfahren nach § 30 Abs 2 FSG zu prüfen. Ein Wechsel vom Entziehungs- auf das Aberkennungsverfahren ist daher auch noch im Beschwerdeverfahren vor dem VwG möglich, da die Sache des Beschwerdeverfahrens nicht überschritten wird.

S. 224 - 225, Judikatur - Materienrecht

Eine kürzere Befristung der Lenkberechtigung bei der Erkrankung Diabetes erfordert eine medizinische Begründung

§ 11 FSG-GV idF der 5. FSG-GV Novelle, BGBl Nr II 280/2011 setzt die Richtlinie 2009/112/EG der Kommission vom 25.8.2009 um. Nach der Richtlinie handelt es sich bei Diabetes um eine die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Gesundheitsstörung, die im Lenkberechtigungsverfahren berücksichtigt werden muss. Bei mit Insulin oder bestimmten Tabletten zu behandelnden Zuckerkranken ist nunmehr eine Befristung der Lenkberechtigung für die Gruppe 1 auf höchstens 5 Jahre mit den verbundenen Kontrolluntersuchungen und amtsärztlichen Nachuntersuchungen zwingend vorgesehen.

Für die Notwendigkeit einer kürzeren Befristung der Lenkberechtigung bedarf es in Anlehnung an die ständige Judikatur des VwGH zur Befristung der Lenkberechtigung (zuletzt VwGH 26.1.2017, Ra 2014/11/0092 mwN) auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, warum die gesundheitliche Eignung im konkreten Fall noch in ausreichendem Maß nur für eine kürzere Zeit vorhanden ist und nach Ablauf in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

S. 225 - 228, Judikatur - Materienrecht

Ist die Frage der Verkehrszuverlässigkeit nicht Gegenstand des (verwaltungsgerichtlichen) Verfahrens - etwa in den Fällen einer fixen Entziehungsdauer - findet der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens keine A...

Grundsätzlich haben Behörden und VwG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden, was im Zusammenhang mit einem Entziehungsverfahren aus Anlass des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit bedeutet, dass sämtliche Umstände, die im Entscheidungszeitpunkt für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit von Relevanz sind, in der Entscheidung zu verwerten sind. Der VwGH spricht in diesem Zusammenhang von der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens (Schick, aaO FN 11 mwN). Ist die Frage der Verkehrszuverlässigkeit allerdings nicht Gegenstand des (verwaltungsgerichtlichen) Verfahrens – etwa in den Fällen einer fixen Entziehungsdauer – findet der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens keine Anwendung. In diesen Fällen kommt die Wahrnehmung seit der erstbehördlichen Entscheidung hinzugetretener Umstände, etwa weiterer bestimmter Tatsachen, nicht in Betracht (Schick, aaO 657 sowie FN 28, wonach § 26 FSG Ausnahmen vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens schaffe).

S. 228 - 231, Judikatur - Materienrecht

Hans Peter Lehofer

Zuständigkeit des BVwG für Beschwerden gegen Bescheide des BMVIT in Eisenbahnangelegenheiten

Für die Angelegenheiten des § 12 Abs 3 EisbG, welche in erster Instanz vom BMVIT vollzogen werden, ist das BVwG zuständig.

S. 231 - 237, Judikatur - Materienrecht

Philipp Karesch

Abweisung der Beschwerde gem § 3 Abs 1 AsylG aufgrund des Vorliegens einer Scheinkonversion

Die zentrale Norm der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach österreichischem Recht, der § 3 Abs 1 AsylG kommt in einer Vielzahl von Verfahren in der Verwaltungsgerichtbarkeit zur Anwendung. Er besagt, dass einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und soweit dieser Antrag nicht bereits gem §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

In zahlreichen Verfahren wird eine Verfolgung aus religiösen Gründen im Antragsbegehen geltend gemacht. Eine Konversion zum Christentum oder der Abfall vom Islam sind Vorbringen, die vermehrt entschieden werden. Eine Konversion oder Apostasie führt gerade in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran in einem Großteil der Fälle zu einer Asylgewährung. Bei einer Konversion ist es wesentlich für die asylrechtliche Relevanz, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Hingegen reicht die bloße Behauptung eines „Interesses am Christentum“ zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum nicht aus. Ist der persönliche Eindruck gegeben, dass die Konversion nicht aus innerer Überzeugung erfolgte, so ist von einer Scheinkonversion auszugehen und die Beschwerde über den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.

Der Ausspruch über die Revisionsentscheidung bedarf immer einer kurzen Begründung, die sich auf die gegenständliche Entscheidung zu beziehen hat.

S. 237 - 242, Judikatur - Materienrecht

Aufenthaltstitel für Studierende zum Zweck der Arbeitssuche

Da der Gesetzgeber die zeitliche Beschränkung „unmittelbar nach Abschluss des Studiums“ nicht ausdrücklich in die Erläuterungen zu dem mit der Novelle BGBl I Nr 145/2017 neu gefassten § 64 Abs 4 NAG übernommen hat, kann eine solche Auslegung der Bestimmung, die einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Studiums und der Arbeitssuche verlangt, nicht ohne weiteres als dem gesetzgeberischen Willen entsprechend unterstellt werden und folglich auch der gegenständlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Vielmehr spricht der Zweck der Bestimmung, der nach den Erläuterungen darin besteht, dass Studienabsolventen die Möglichkeit gegeben werden soll, eine ihrer Qualifikation und Ausbildung entsprechende Beschäftigung zu finden, dafür, dass ein unmittelbar zeitlicher Zusammenhang mit dem Studienabschluss nicht erforderlich ist, da eine solche Beschäftigung bei der teilweisen Absolvierung eines weiterführenden Studiums wie im gegenständlichen Fall oder allenfalls eines Zweitstudiums auch erst einige Zeit lang nach dem ersten Studienabschluss angestrebt werden kann.

S. 242 - 249, Judikatur - Materienrecht

Versagung einer Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014

Eine „gehörig kundgemachte“ Norm, die vom Gericht gem Art 89 B-VG anzuwenden ist, liegt dann vor, wenn eine solche Norm ausreichend allgemein kundgemacht wurde, wenn auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise; Rechtsverordnungen müssen jedenfalls ein Mindestmaß an Publizität erlangen. Diese von Art 139 B-VG geforderte Publizität ist nach der Rsp des Verfassungsgerichthofes gegeben, wenn die Normadressaten Kenntnis vom Inhalt der rechtsgestaltenden behördlichen Enuntiation erlangen können, und für diese Möglichkeit reicht der „Anschlag an der Amtstafel“ (vgl VfGH vom 23.2.2017, V42/2016). Nach der Rsp des VwGH ist es der Sinn einer Bausperre, „baurechtliche Bewilligungen und damit das Unterlaufen der Änderungsabsicht des Gemeinderates durch Bebauungen der von der Bausperre betroffenen Grundstücke zu verhindern, soweit eine solche Bebauung nicht ausnahmsweise mit der beabsichtigten Planänderung vereinbar ist“ (vgl VwGH vom 6.11.2013, 2010/05/0072).

S. 249 - 253, Judikatur - Materienrecht

Bestrafung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nach Freispruch von der Anklage wegen § 182 Abs 2 StGB

Die Verwaltungsstraftatbestände des § 45 Abs 1 iVm §§ 6, 9 und 23 TNSchG 2005 (Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne Bewilligung bzw eines verbotenen Vorhabens ohne Ausnahmebewilligung) unterscheiden sich vom gerichtlichen Straftatbestand des § 182 Abs 2 StGB (Herbeiführung einer Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes in erheblichem Ausmaß) in ihren wesentlichen Elementen. Es verstößt daher nicht gegen das Doppelverfolgungsverbot, wenn nach einem Freispruch von der Anklage wegen § 182 Abs 2 StGB eine Geldstrafe wegen Übertretung des TNSchG 2005 verhängt wird.

S. 254 - 258, Judikatur - Materienrecht

Bedarfsorientierte Mindestsicherung: Erfordernis eines längeren Aufenthalts und absolute Deckelung verfassungswidrig

Es verstößt gegen den Gleichheitssatz, die Höhe des Anspruchs auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung davon abhängig zu machen, dass sich die hilfsbedürftige Person eine bestimmte Zeit hindurch im Land aufgehalten hat; dies auch im Hinblick auf ausländische Staatsangehörige, denen der Status des Asylberechtigten zukommt. Im Hinblick auf den Zweck der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, das zu einem menschenwürdigen Dasein erforderliche Existenzminimum zu gewährleisten, ist es auch sachlich nicht gerechtfertigt, den Mindestsicherungsanspruch pro Haushalt mit einem bestimmten Betrag zu deckeln, ohne dass ein erhöhter Bedarf im Wege einer Einzelfallprüfung wahrgenommen werden könnte.

S. 259 - 261, Judikatur - Materienrecht

Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Aufträgen zum Erlag einer Sicherheitsleistung verfassungswidrig

Die von § 13 Abs 1 und 2 VwGVG abweichende Regelung des § 7m Abs 7 AVRAG, wonach der Beschwerde gegen den Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung (durch den Auftraggeber oder Beschäftiger) keine aufschiebende Wirkung zukommt, verstößt gegen das rechtsstaatliche Prinzip.

S. 261 - 265, Judikatur - Materienrecht

Unzulässigkeit einer Verfahrensaussetzung iSd § 38 AVG

Im Falle eines strittigen Anspruches auf Kündigungsentschädigung bzw Urlaubsersatzleistung ist der Vorschuss gem § 16 Abs 2 AlVG vom Arbeitsmarktservice zu gewähren. Der Zweck der Vorschussleistung, eine Existenzsicherung bis zur gerichtlichen Klärung der strittigen Frage sicherzustellen, lässt eine die Vorenthaltung des Vorschusses bewirkende Aussetzung des Verfahrens gem § 38 AVG nicht zu, weil dies dem Leistungszweck geradezu zuwiderliefe.

S. 265 - 267, Judikatur - Materienrecht

Gleichgeschlechtliche Partnerschaft - Keine Bedenken hinsichtlich der Formulierung der Datenfelder der Muster der Anlagen der PStG-DV 2013

Aufgrund der geltenden Rechtslage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der bei „Mutter/Elternteil“ eingetragene Elternteil jedenfalls die biologische Mutter ist und – im Falle einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft – der unter „Vater/Elternteil“ eingetragene Elternteil jedenfalls die Wahlmutter. Schon aus diesem Grund liegt die behauptete Diskriminierung nicht vor.

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