Zur Hauptnavigation springen Zur Hauptnavigation springen Zum Seiteninhalt springen Zum Fußbereich springen

Heft 5, Dezember 2023, Band 10

eJournal-Heft
ISSN Online:
2309-5121

40,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download
Artikel Heft 5, Dezember 2023, Band 10 in den Warenkorb legen

Inhalt der Ausgabe

  • Aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in der Gesetzgebung

    S. 303 - 305, News-Radar

    Marie-Christin Berger

    Von Anfang August bis Anfang Oktober 2023 gab es unter anderem folgende Bundesgesetze und Verordnungen. Einige davon betreffen nach wie vor – als Konsequenz des russischen Angriffs auf die Ukraine – Themen, die das Ziel der Sicherung der Gasversorgung verfolgen und als Reaktion auf gestiegene Energiepreise zu sehen sind. Daneben finden sich Bundesgesetze und Verordnungen zu Themen des Arbeitsrechts, des Wirtschaftsrechts und des Sozialrechts.

  • Novelle der Verwaltungsverfahrensgesetze 2023 ; Überblick über die Neuerungen

    S. 306 - 309, Aufsatz

    Patrick Segalla

    Mit BGBl I 88/2023 wurde die Regelungen über das verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren geändert. Insbesondere wurde die Fristenberechnung bei elektronischen Eingaben neu geregelt und neue Rechtsgrundlagen für den Einsatz audiovisueller Kommunikationssysteme in verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren geschaffen. Nachfolgend soll ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen gegeben werden.

  • Auslaufmodell sukzessive Gerichtszuständigkeit?

    S. 310 - 317, Aufsatz

    Martin K. Greifeneder

    Sukzessive Gerichtszuständigkeiten prägen die österreichische Rechtsordnung in nicht wenigen Bereichen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hat die Diskussion um diese – niemals unumstrittene – Rechtsschutzkonstruktion neu aufleben und Fragen nach ihrem Verhältnis sowohl zur Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Instanz, als auch zur Bestimmung des im Zuge dessen eingeführten Art 94 Abs 2 B-VG entstehen lassen. In diesem Beitrag werden dazu Überlegungen verfassungsrechtlicher sowie rechtspolitischer Natur angestellt.

  • Zur Neuregelung des Kostenersatzes im Disziplinarverfahren nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

    S. 318 - 322, Aufsatz

    Franz Higatsberger-Urbanek

    Der Kostenersatz im Disziplinarverfahren der Beamtinnen und Beamten des Bundes wurde grundlegend neu geregelt. In diesem Aufsatz sollen die Gründe für diese Neuregelung sowie die aktuelle Rechtslage übersichtlich dargestellt und einer ersten Bewertung unterzogen werden. Dabei werden Unstimmigkeiten bei der Berechnung der Höhe des Kostenbeitrages und seinen Anwendungsfällen sowie mögliche Vereinfachungen bei seinem Vollzug aufgezeigt und die Auswirkungen auf das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erörtert.

  • Zur systematischen Gliederung des Entscheidungsteils

    S. 323 - 323, Judikatur

  • Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nach Bescheiderlassung während anhängiger Revision

    S. 324 - 325, Verfahrensrecht

    Ein von der Abgabenbehörde erlassener Bescheid führt zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens, auch wenn die Abgabenbehörde für dessen Erlassung durch den Übergang der Zuständigkeit auf das BFG nicht zuständig war. Dies gilt auch für Bescheide, die nach Erhebung einer Revision an den VwGH bis zu dessen Entscheidung erlassen wurden.

  • Änderung der Abgabestelle während anhängigem Verfahren

    S. 326 - 327, Verfahrensrecht

    Die Unterlassung der Mitteilung der Aufgabe der Abgabestelle hat zur Folge, dass an dieser Abgabestelle zugestellt werden kann, gleichgültig, wo sich der Beschwerdeführer befindet und welche Abgabestelle zum Zeitpunkt der Zustellung in Betracht gekommen wäre.

  • Unzulässigkeit eines Feststellungsbescheides

    S. 327 - 329, Verfahrensrecht

    Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zulässig, wenn sie im Gesetz selbst ausdrücklich vorgesehen ist, oder aber, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder (als strikt subsidiärer Rechtsbehelf und notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung) im rechtlichen Interesse einer Partei ist. Die bescheidmäßige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist nach der Judikatur nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig.

  • Verpflichtung zur unverzüglichen Aktualisierung der E-Mail-Adresse im Hinblick auf die elektronischen Zustellwirkungen

    S. 329 - 334, Verfahrensrecht

    Weder ordnet § 28b Abs 2 ZustG – oder eine andere Bestimmung im ZustG – Rechtsfolgen im Falle der Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Aktualisierung von Daten an, noch nimmt § 35 Abs 6 oder Abs 7 ZustG auf diese Verpflichtung Bezug. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass das Gesetz in jenen Fällen, in denen die Verständigung gemäß § 35 Abs 6 letzter Satz ZustG nicht einlangt und der Empfänger gemäß § 35 Abs 7 Z 1 ZustG aus technischen Gründen darüber hinaus auch keine Kenntnis von dieser hat, dennoch von einer wirksamen Zustellung ausgeht, wenn der Grund darin liegt, dass der Empfänger seine E-Mail-Adresse entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 28b Abs 2 ZustG nicht aktuell gehalten hat.

  • Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für in einer Gesamtanlage gelegene Betriebsanlagen verfassungswidrig

    S. 335 - 338, Materienrecht

    Es verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, die Erteilung von Spezialgenehmigungen für in einer Gesamtanlage gelegene Betriebsanlagen ohne Rücksicht auf die von diesen Anlagen ausgehenden Emissionen dem vereinfachten Verfahren zu unterwerfen.

  • Umweltinformationen – Verordnung einer Fußgängerzone

    S. 338 - 343, Materienrecht

    Informationen in einem Verordnungsakt im Zusammenhang mit der Verordnung einer Fußgängerzone sind als Umweltinformationen im Sinne des § 2 UIG anzusehen.

  • E-Scooter als (Kraft)Fahrzeug

    S. 344 - 346, Materienrecht

    Bei einem Fortbewegungsmittel, das über eine Leistung von 2400 Watt und eine Bauartgeschwindigkeit von 70 km/h verfügt, ist – auch wenn es sich um einen Mini- oder Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm handelt – nicht erkennbar, dass es sich um ein Kleinfahrzeug handelt, das vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt sein könnte; ein derartiges Fortbewegungsmittel ist zwangsläufig nur auf einer Fahrbahn einsetzbar und erfüllt die Definition des „zur Verwendung auf Straßen bestimmten“ Beförderungsmittels gemäß § 2 Abs 1 Z 19 StVO. Ein derartiges Fahrzeug ist zudem als Kraftfahrzeug iSd § 2 Z 1 KFG zu qualifizieren.

  • Kurzparkzone-Ausnahmebewilligung: Innergemeindlicher Instanzenzug nicht ausgeschlossen

    S. 346 - 348, Materienrecht

    Bezieht sich ein Antrag iSd § 45 Abs 4 StVO auf sämtliche von den Verordnungen des Magistrats erfassten Straßen (hier: des 2. Gemeindebezirks), somit sowohl auf jene, die von der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 94b Abs 1 lit b StVO, Hauptstraßen B) erfasst sind, als auch jene, die gemäß § 94d in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, hat der Magistrat der Stadt Wien in seiner Funktion als Bezirksverwaltungsbehörde im Bereich der Landesvollziehung einerseits und als Gemeindebehörde (im Bereich der Gemeindevollziehung im eigenen Wirkungsbereich) andererseits über den Antrag abzusprechen.

    In den (von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehenden) Angelegenheiten der StVO (vgl Erlassung von Verordnungen gemäß § 43 Abs 2a iVm § 94d Z 4a sowie Ausnahmebewilligungen [§ 94d Z 6 StVO]) bleibt der innergemeindliche Instanzenzug auch dann aufrecht, wenn er durch den Landesgesetzgeber für Landesmaterien ausgeschlossen wurde.

  • Beschädigung eines privaten Verkehrsspiegels auf privatem Grund

    S. 348 - 349, Materienrecht

    Der Verkehrsspiegel dient dazu, eine gesicherte Ausfahrt auf eine Straße mit öffentlichem Verkehr zu ermöglichen, und hat den Zweck der Verhütung von Verkehrsunfällen bei der Ausfahrt. Die Eigentumsverhältnisse an der Einrichtung und der Aufstellungsort an sich sind in dieser rechtlichen Einordnung nicht relevant. Es handelt sich somit um eine Einrichtung zur Sicherung des Verkehrs iSd § 31 Abs 1 StVO.

  • Internationaler Schutz für eine alleinstehende junge Frau ohne Netzwerk

    S. 350 - 354, Materienrecht

    Eine Verfolgungshandlung ist sowohl relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen gesetzt worden ist, als auch, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.

    Die Beschwerdeführerin läuft im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Gefahr, asylrelevant verfolgt zu werden, weil nicht mit der für ein Asylverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sie sich als alleinstehende junge Frau ohne Netzwerk vor geschlechtsspezifischer Gewalt, aber vor allem vor einer weiteren Genitalverstümmelung in den WHO FGM Typ III schützen könnte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bzw die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes ist aufgrund des Zuspruchs von subsidiären Schutz und der Unfähigkeit des somalischen Staates, die Praktiken der weiblichen Genitalverstümmelung zu unterbinden, im Falle der Beschwerdeführerin ausgeschlossen.

  • Verletzung im Recht auf Ausreisefreiheit durch Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses

    S. 354 - 356, Materienrecht

    Die Ausstellung eines Reisedokuments, das Fremden erlaubt, das Bundesgebiet zu verlassen, darf nur dann verweigert werden, wenn sich die Behörde davon überzeugt hat, dass diese Maßnahme im konkreten Einzelfall sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

    Soweit daher ein Fremdenpass nur unter der Voraussetzung ausgestellt werden kann, dass dies „im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ (§ 88 Abs 1 FPG), ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung des durch Art 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechtes auf Ausreisefreiheit bedeuten würde.

  • Änderung des Antrages auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“

    S. 357 - 359, Materienrecht

    Die Modifikation des Antrages auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41a Abs 9 Z 3 NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs 2 NAG stellt eine wesentliche Antragsänderung im Sinn des § 13 Abs 8 AVG dar, die als neue Antragstellung – unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags – zu werten ist.

  • Zum Versammlungscharakter eines „Klimacamps“

    S. 360 - 363, Materienrecht

    Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von Menschen, die in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Beteiligten entsteht. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Mag das angezeigte „Klimacamp“ auch Elemente einer Veranstaltung aufweisen, so überwiegt bei einer Gesamtbetrachtung das gemeinsame Wirken der Beteiligten und damit der Versammlungscharakter. Die im Rahmen des „Klimacamps“ angebotenen Workshops dienen nicht etwa der Erbauung oder Unterhaltung der Anwesenden, vielmehr geht es darum, ein kollektives Verhalten in demonstrativem Zusammenwirken zur Verfolgung eines gemeinsamen Zieles herbeizuführen.

  • Untersagung der Tierhaltung nach dem Oö PolStG

    S. 363 - 365, Materienrecht

    Es sind zunächst Erhebungen und Ermittlungen zu tätigen, ob durch Anordnungen und durch welche bestimmten Anordnungen die angeführten Belästigungen behoben werden können. Derartige Ermittlungsergebnisse bestehen nach dem vorliegenden Akteninhalt nicht. Ist eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung bekannt, hat die Behörde tätig zu werden und ist auch verpflichtet, solche Anordnungen zu erlassen, sofern diese Entscheidung von der durchzuführenden Prognose gestützt wird. Die Prüfung hat einer allfälligen Untersagung jedenfalls voranzugehen.

  • Örtliche Zuständigkeit betreffend die Erlassung eines Tierhaltungsverbots

    S. 365 - 366, Materienrecht

    Da sich die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Überwachung und Kontrolle (somit hinsichtlich der Ermittlung allfälliger Missstände), der Abnahme von Tieren, der Strafe und des Verfalls an der Tierhaltung orientiert und hinsichtlich der Erlassung eines Tierhaltungsverbots keine abweichende Regelung besteht, bezieht sich § 39 Abs 1 TSchG auf eine dauernde Tätigkeit – nämlich die Haltung von Tieren – iSd § 3 Z 2 AVG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich daher nach dem Ort, an dem die Tierhaltung ausgeübt wird, und nicht nach dem Wohnsitz des Tierhalters.

  • Antragszurückweisung wegen fehlender Zustimmung der Grund- bzw Miteigentümer

    S. 367 - 370, Materienrecht

    § 49a Oö BauO 1994 weist keine planwidrige Lücke in Bezug auf die Grund- bzw Miteigentümerzustimmung auf, die im Wege der Analogie zu schließen wäre. Der Antragsteller hat in einem Verfahren nach § 49a Oö BauO 1994 keinen Nachweis der Zustimmung der weiteren Miteigentümer (Grundeigentümer) zu erbringen.

  • Antragsrecht einer Umweltorganisation auf Überprüfung der NÖ Fischotter-Verordnung

    S. 370 - 372, Materienrecht

    Einer anerkannten Umweltorganisation steht aufgrund Art 6 des Übereinkommens von Aarhus iVm Art 47 GRC, soweit der Schutz von Normen des Unionsumweltrechtes auf dem Spiel steht, grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme (bereits) am behördlichen Verfahren zu. Trotz des Rechtstypenzwangs in der österreichischen Rechtsordnung können Konstellationen auftreten, in denen die Verwaltung unter bestimmten (unionsrechtlichen) Voraussetzungen zur Erlassung einer Verordnung verpflichtet ist. In solchen Fällen wird ein Antragsrecht von Parteien bejaht. Der Umstand, dass eine Verordnung bereits existiert, stellt für sich allein keinen Grund dar, der einer Zulässigkeit eines Antrages auf inhaltliche Überprüfung der Verordnung entgegenstünde.

  • Altersdiskriminierung bei der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters

    S. 373 - 376, Materienrecht

    Die vom Gesetzgeber in der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 gewählte Methode der Anknüpfung am altersdiskriminierend ermittelten Besoldungsdienstalter für die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters hat die in im EuGH-Urteil Leitner festgestellte Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt. Auch die Dienstrechts-Novelle 2022 hat nichts an der weiterhin bestehenden Altersdiskriminierung geändert.

  • Höhe des Sachbezuges bei Gebrauchtfahrzeugen

    S. 376 - 380, Materienrecht

    Eine analoge Anwendung des § 2 PKW – Angemessenheitsverordnung, BGBl II Nr 466/2004, dem zufolge bei in gebrauchtem Zustand angeschafften Fahrzeugen, die mehr als 5 Jahre (60 Monate) nach ihrer Erstzulassung angeschafft wurden, hinsichtlich der Kürzung auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Gebrauchtfahrzeuges abzustellen ist, kommt im konkreten Fall nicht in Betracht, da § 4 Abs 1 und 4 Sachbezugswerteverordnung auch ohne Analogieschluss und Heranziehung des § 2 PKW – Angemessenheitsverordnung, BGBl II Nr 466/2004, vollziehbar ist.

  • Schulpflichtverletzung als Dauerdelikt

    S. 381 - 382, Materienrecht

    Dauerdelikte enden mit Beendigung des rechtswidrigen Zustands. Wenngleich in schulfreien Zeiten keine Schulpflichtverletzungen vorgeworfen werden können, enden Übertretungen der Schulpflicht nicht an schulfreien Tagen, etwa am Samstag und Sonntag.

    Kommt es neuerlich zu einem strafrechtlich relevanten Verhalten (neuerliches, ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Schulunterricht), sind Gegenstand weiterer Verfahren nur Tathandlungen nach der Zustellung der erstinstanzlichen Straferkenntnisse.

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

zum Newsletter von Verlag Österreich anmelden

Kundenservice