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Örtliche Zuständigkeit betreffend die Erlassung eines Tierhaltungsverbots

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Da sich die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Überwachung und Kontrolle (somit hinsichtlich der Ermittlung allfälliger Missstände), der Abnahme von Tieren, der Strafe und des Verfalls an der Tierhaltung orientiert und hinsichtlich der Erlassung eines Tierhaltungsverbots keine abweichende Regelung besteht, bezieht sich § 39 Abs 1 TSchG auf eine dauernde Tätigkeit – nämlich die Haltung von Tieren – iSd § 3 Z 2 AVG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich daher nach dem Ort, an dem die Tierhaltung ausgeübt wird, und nicht nach dem Wohnsitz des Tierhalters.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 33 TSchG
  • § 38 TSchG
  • § 35 TSchG
  • ZVG-Slg 2023/76
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • LVwG OÖ, 28.03.2023, LVwG-050242/9/ER

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