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Kurzparkzone-Ausnahmebewilligung: Innergemeindlicher Instanzenzug nicht ausgeschlossen

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Bezieht sich ein Antrag iSd § 45 Abs 4 StVO auf sämtliche von den Verordnungen des Magistrats erfassten Straßen (hier: des 2. Gemeindebezirks), somit sowohl auf jene, die von der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 94b Abs 1 lit b StVO, Hauptstraßen B) erfasst sind, als auch jene, die gemäß § 94d in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, hat der Magistrat der Stadt Wien in seiner Funktion als Bezirksverwaltungsbehörde im Bereich der Landesvollziehung einerseits und als Gemeindebehörde (im Bereich der Gemeindevollziehung im eigenen Wirkungsbereich) andererseits über den Antrag abzusprechen.

In den (von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehenden) Angelegenheiten der StVO (vgl Erlassung von Verordnungen gemäß § 43 Abs 2a iVm § 94d Z 4a sowie Ausnahmebewilligungen [§ 94d Z 6 StVO]) bleibt der innergemeindliche Instanzenzug auch dann aufrecht, wenn er durch den Landesgesetzgeber für Landesmaterien ausgeschlossen wurde.

  • VwGH, 15.06.2023, Ra 2023/02/0004
  • § 45 Abs 4 StVO
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2023/69

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