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Internationaler Schutz für eine alleinstehende junge Frau ohne Netzwerk

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Eine Verfolgungshandlung ist sowohl relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen gesetzt worden ist, als auch, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.

Die Beschwerdeführerin läuft im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Gefahr, asylrelevant verfolgt zu werden, weil nicht mit der für ein Asylverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sie sich als alleinstehende junge Frau ohne Netzwerk vor geschlechtsspezifischer Gewalt, aber vor allem vor einer weiteren Genitalverstümmelung in den WHO FGM Typ III schützen könnte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bzw die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes ist aufgrund des Zuspruchs von subsidiären Schutz und der Unfähigkeit des somalischen Staates, die Praktiken der weiblichen Genitalverstümmelung zu unterbinden, im Falle der Beschwerdeführerin ausgeschlossen.

  • ZVG-Slg 2023/71
  • BVwG, 17.05.2023, W296 2264797-1/5E
  • § 3 Abs 1 AsylG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 5 AsylG

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