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Zum Versammlungscharakter eines „Klimacamps“

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Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von Menschen, die in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Beteiligten entsteht. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Mag das angezeigte „Klimacamp“ auch Elemente einer Veranstaltung aufweisen, so überwiegt bei einer Gesamtbetrachtung das gemeinsame Wirken der Beteiligten und damit der Versammlungscharakter. Die im Rahmen des „Klimacamps“ angebotenen Workshops dienen nicht etwa der Erbauung oder Unterhaltung der Anwesenden, vielmehr geht es darum, ein kollektives Verhalten in demonstrativem Zusammenwirken zur Verfolgung eines gemeinsamen Zieles herbeizuführen.

  • § 1 VersammlungsG
  • VfGH, 15.06.2023, E 1135/2022
  • ZVG-Slg 2023/74
  • § 2 Abs 1 VersammlungsG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 11 EMRK

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