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Unzulässigkeit eines Feststellungsbescheides

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Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zulässig, wenn sie im Gesetz selbst ausdrücklich vorgesehen ist, oder aber, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder (als strikt subsidiärer Rechtsbehelf und notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung) im rechtlichen Interesse einer Partei ist. Die bescheidmäßige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist nach der Judikatur nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig.

  • § 56 AVG
  • VwG Wien, 21.03.2023, VGW-151/088/3375/2023
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2023/64

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