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Verletzung im Recht auf Ausreisefreiheit durch Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses

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Die Ausstellung eines Reisedokuments, das Fremden erlaubt, das Bundesgebiet zu verlassen, darf nur dann verweigert werden, wenn sich die Behörde davon überzeugt hat, dass diese Maßnahme im konkreten Einzelfall sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

Soweit daher ein Fremdenpass nur unter der Voraussetzung ausgestellt werden kann, dass dies „im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ (§ 88 Abs 1 FPG), ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung des durch Art 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechtes auf Ausreisefreiheit bedeuten würde.

  • ZVG-Slg 2023/72
  • § 88 Abs 1 FPG
  • Art 2 4. ZPEMRK
  • VfGH, 16.06.2023, E 3489/2022
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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