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Bei einem Fortbewegungsmittel, das über eine Leistung von 2400 Watt und eine Bauartgeschwindigkeit von 70 km/h verfügt, ist – auch wenn es sich um einen Mini- oder Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm handelt – nicht erkennbar, dass es sich um ein Kleinfahrzeug handelt, das vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt sein könnte; ein derartiges Fortbewegungsmittel ist zwangsläufig nur auf einer Fahrbahn einsetzbar und erfüllt die Definition des „zur Verwendung auf Straßen bestimmten“ Beförderungsmittels gemäß § 2 Abs 1 Z 19 StVO. Ein derartiges Fahrzeug ist zudem als Kraftfahrzeug iSd § 2 Z 1 KFG zu qualifizieren.

  • § 2 Abs 1 Z 19 StVO
  • ZVG-Slg 2023/68
  • VwGH, 16.03.2023, Ro 2023/02/0010
  • § 2 Z 1 KFG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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