E-Scooter als (Kraft)Fahrzeug
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 10
- Materienrecht, 1347 Wörter
- Seiten 344 -346
- https://doi.org/10.33196/zvg202305034401
20,00 €
inkl MwSt
Bei einem Fortbewegungsmittel, das über eine Leistung von 2400 Watt und eine Bauartgeschwindigkeit von 70 km/h verfügt, ist – auch wenn es sich um einen Mini- oder Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm handelt – nicht erkennbar, dass es sich um ein Kleinfahrzeug handelt, das vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt sein könnte; ein derartiges Fortbewegungsmittel ist zwangsläufig nur auf einer Fahrbahn einsetzbar und erfüllt die Definition des „zur Verwendung auf Straßen bestimmten“ Beförderungsmittels gemäß § 2 Abs 1 Z 19 StVO. Ein derartiges Fahrzeug ist zudem als Kraftfahrzeug iSd § 2 Z 1 KFG zu qualifizieren.
- § 2 Abs 1 Z 19 StVO
- ZVG-Slg 2023/68
- VwGH, 16.03.2023, Ro 2023/02/0010
- § 2 Z 1 KFG
- Verwaltungsverfahrensrecht
Weitere Artikel aus diesem Heft