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Antragszurückweisung wegen fehlender Zustimmung der Grund- bzw Miteigentümer

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§ 49a Oö BauO 1994 weist keine planwidrige Lücke in Bezug auf die Grund- bzw Miteigentümerzustimmung auf, die im Wege der Analogie zu schließen wäre. Der Antragsteller hat in einem Verfahren nach § 49a Oö BauO 1994 keinen Nachweis der Zustimmung der weiteren Miteigentümer (Grundeigentümer) zu erbringen.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 49a Oö BauO
  • LVwG OÖ, 12.04.2023, LVwG-153655/6/KHu
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2023/77

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