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Schulpflichtverletzung als Dauerdelikt

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 10
Inhalt:
Materienrecht
Umfang:
744 Wörter, Seiten 381-382

20,00 €

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Dauerdelikte enden mit Beendigung des rechtswidrigen Zustands. Wenngleich in schulfreien Zeiten keine Schulpflichtverletzungen vorgeworfen werden können, enden Übertretungen der Schulpflicht nicht an schulfreien Tagen, etwa am Samstag und Sonntag.

Kommt es neuerlich zu einem strafrechtlich relevanten Verhalten (neuerliches, ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Schulunterricht), sind Gegenstand weiterer Verfahren nur Tathandlungen nach der Zustellung der erstinstanzlichen Straferkenntnisse.

  • § 24 Schulpflichtgesetz
  • § 11 Schulpflichtgesetz
  • ZVG-Slg 2023/81
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • LVwG OÖ, 05.04.2023, LVwG-200106/5/AL/JoS
  • § 5 Schulpflichtgesetz

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