


Schulpflichtverletzung als Dauerdelikt
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 10
- Inhalt:
- Materienrecht
- Umfang:
- 744 Wörter, Seiten 381-382
20,00 €
inkl MwSt




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Dauerdelikte enden mit Beendigung des rechtswidrigen Zustands. Wenngleich in schulfreien Zeiten keine Schulpflichtverletzungen vorgeworfen werden können, enden Übertretungen der Schulpflicht nicht an schulfreien Tagen, etwa am Samstag und Sonntag.
Kommt es neuerlich zu einem strafrechtlich relevanten Verhalten (neuerliches, ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Schulunterricht), sind Gegenstand weiterer Verfahren nur Tathandlungen nach der Zustellung der erstinstanzlichen Straferkenntnisse.
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- § 24 Schulpflichtgesetz
- § 11 Schulpflichtgesetz
- ZVG-Slg 2023/81
- Verwaltungsverfahrensrecht
- LVwG OÖ, 05.04.2023, LVwG-200106/5/AL/JoS
- § 5 Schulpflichtgesetz
Dauerdelikte enden mit Beendigung des rechtswidrigen Zustands. Wenngleich in schulfreien Zeiten keine Schulpflichtverletzungen vorgeworfen werden können, enden Übertretungen der Schulpflicht nicht an schulfreien Tagen, etwa am Samstag und Sonntag.
Kommt es neuerlich zu einem strafrechtlich relevanten Verhalten (neuerliches, ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Schulunterricht), sind Gegenstand weiterer Verfahren nur Tathandlungen nach der Zustellung der erstinstanzlichen Straferkenntnisse.
- § 24 Schulpflichtgesetz
- § 11 Schulpflichtgesetz
- ZVG-Slg 2023/81
- Verwaltungsverfahrensrecht
- LVwG OÖ, 05.04.2023, LVwG-200106/5/AL/JoS
- § 5 Schulpflichtgesetz