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Antragsrecht einer Umweltorganisation auf Überprüfung der NÖ Fischotter-Verordnung

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Einer anerkannten Umweltorganisation steht aufgrund Art 6 des Übereinkommens von Aarhus iVm Art 47 GRC, soweit der Schutz von Normen des Unionsumweltrechtes auf dem Spiel steht, grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme (bereits) am behördlichen Verfahren zu. Trotz des Rechtstypenzwangs in der österreichischen Rechtsordnung können Konstellationen auftreten, in denen die Verwaltung unter bestimmten (unionsrechtlichen) Voraussetzungen zur Erlassung einer Verordnung verpflichtet ist. In solchen Fällen wird ein Antragsrecht von Parteien bejaht. Der Umstand, dass eine Verordnung bereits existiert, stellt für sich allein keinen Grund dar, der einer Zulässigkeit eines Antrages auf inhaltliche Überprüfung der Verordnung entgegenstünde.

  • VwGH, 13.06.2023, Ra 2021/10/0162Ra 2021/10/0163
  • Art 6 Aarhus-Übereinkommen
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 47 GRC
  • Art 16 FFH-RL
  • ZVG-Slg 2023/78

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