Verpflichtung zur unverzüglichen Aktualisierung der E-Mail-Adresse im Hinblick auf die elektronischen Zustellwirkungen
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 10
- Verfahrensrecht, 3908 Wörter
- Seiten 329 -334
- https://doi.org/10.33196/zvg202305032901
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Weder ordnet § 28b Abs 2 ZustG – oder eine andere Bestimmung im ZustG – Rechtsfolgen im Falle der Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Aktualisierung von Daten an, noch nimmt § 35 Abs 6 oder Abs 7 ZustG auf diese Verpflichtung Bezug. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass das Gesetz in jenen Fällen, in denen die Verständigung gemäß § 35 Abs 6 letzter Satz ZustG nicht einlangt und der Empfänger gemäß § 35 Abs 7 Z 1 ZustG aus technischen Gründen darüber hinaus auch keine Kenntnis von dieser hat, dennoch von einer wirksamen Zustellung ausgeht, wenn der Grund darin liegt, dass der Empfänger seine E-Mail-Adresse entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 28b Abs 2 ZustG nicht aktuell gehalten hat.
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 36 ZustG
- VwG Wien, 25.04.2023, VGW-031/075/13373/2022, et al
- § 49 Abs 1 VStG
- ZVG-Slg 2023/65
- § 35 ZustG
- § 29 Abs 1 ZustG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 28b ZustG
- § 34 Abs 1 ZustG
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