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Verpflichtung zur unverzüglichen Aktualisierung der E-Mail-Adresse im Hinblick auf die elektronischen Zustellwirkungen

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Weder ordnet § 28b Abs 2 ZustG – oder eine andere Bestimmung im ZustG – Rechtsfolgen im Falle der Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Aktualisierung von Daten an, noch nimmt § 35 Abs 6 oder Abs 7 ZustG auf diese Verpflichtung Bezug. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass das Gesetz in jenen Fällen, in denen die Verständigung gemäß § 35 Abs 6 letzter Satz ZustG nicht einlangt und der Empfänger gemäß § 35 Abs 7 Z 1 ZustG aus technischen Gründen darüber hinaus auch keine Kenntnis von dieser hat, dennoch von einer wirksamen Zustellung ausgeht, wenn der Grund darin liegt, dass der Empfänger seine E-Mail-Adresse entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 28b Abs 2 ZustG nicht aktuell gehalten hat.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 36 ZustG
  • VwG Wien, 25.04.2023, VGW-031/075/13373/2022, et al
  • § 49 Abs 1 VStG
  • ZVG-Slg 2023/65
  • § 35 ZustG
  • § 29 Abs 1 ZustG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 28b ZustG
  • § 34 Abs 1 ZustG

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