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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 1, Februar 2020, Band 7

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-5121

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Inhalt der Ausgabe

S. 4 - 6, News-Radar

Gruber, Gunther

News-Radar

S. 9 - 19, Aufsatz

Lenaerts , Koen

Der Dialog nationaler Verwaltungsgerichte mit dem Gerichtshof der Europäischen Union

Der Dialog der nationalen Verwaltungsgerichte mit dem Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens ist nicht nur für die Einheit des Unionsrechts von zentraler Bedeutung, sondern auch für die Konvergenz der Verwaltungsrechtsordnungen in den Mitgliedstaaten. Aus diesem Grund umreißt dieser Beitrag zunächst die allgemeine Funktion des Vorabentscheidungsverfahrens. Erst im zweiten Schritt wird dann eine Auswahl aktueller Vorabentscheidungen des Gerichtshofs vorgestellt. Daran soll insbesondere der unionsrechtliche Kontrollmaßstab in Vorabentscheidungsverfahren mit verwaltungsrechtlicher Prägung deutlich werden.

S. 20 - 26, Aufsatz

Pabel, Katharina

Die österreichischen Verwaltungsgerichte im Lichte des Unionsrechts

Die VwG erster lnstanz bilden als unabhängige Gerichte einen Teil des europäischen Gerichtsverbunds. lm Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nehmen sie aktiv an dem Dialog zwischen dem EUGH und den Gerichten der Mitgliedstaaten teil.

S. 27 - 34, Aufsatz

Klaushofer, Reinhard

Die österreichischen Verwaltungsgerichte im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention – digitale Herausforderungen

Gegenwärtig spielen Algorithmen und Künstliche Intelligenz für die Ausübung der Gerichtsbarkeit noch keine bedeutende Rolle. Das könnte sich jedoch rasch ändern. International werden bereits zahlreiche Anwendungen genutzt, die die Gerichtsbarkeit selbst betreffen. Es existieren auch einige Expertenpapiere, die sich mit dem Einfluss von Algorithmen und Künstliche Intelligenz auf die Gerichtsbarkeit beschäftigen. Der Beitrag gibt einen Überblick über den aktuellen Stand der Entwicklungen und zeigt grundlegende Problemstellungen auf, die durch den Einsatz von Algorithmen und Künstliche Intelligenz im Rahmen der Gerichtsbarkeit entstehen können, vor allem was die Gewährleistung eines fairen Verfahrens im Sinne des Art 6 EMRK betrifft.

S. 35 - 41, Aufsatz

Thienel, Rudolf

Qualifikation von VerwaltungsrichterInnen – System und Entwicklung

Während für die Ernennung als Richterin oder Richter in der ordentlichen Justiz die Absolvierung eines richterlichen Vorbereitungsdienstes und die Ablegung der Richteramtsprüfung erforderlich sind, ist Zugangsvoraussetzung für das Richteramt in der Verwaltungsgerichtsbarkeit eine qualifizierte Berufserfahrung. De facto besteht schon derzeit eine Angleichung der Ausbildung dadurch, dass den Verwaltungsrichterinnen und -richtern in Weiterbildungsveranstaltungen die spezifischen Fähigkeiten und Fertigkeiten für das Richteramt vermittelt werden. Im Rahmen des Projektes „Richter/innenausbildung Neu“ des BMVRDJ wurde nicht nur eine stärkere Vereinheitlichung der Ausbildung der Richter der ordentlichen Justiz in Angriff genommen, sondern auch dieses Modell weiterentwickelt, wobei geplant ist, den Richterinnen und Richtern an den Verwaltungsgerichten nach ihrer Ernennungen in Fortbildungsveranstaltungen dieselben Grundlagen der richterlichen Tätigkeiten zu vermitteln wie den Richteramtsanwärtern während ihrer Richterausbildung, womit eine weitergehende Vereinheitlichung des Richterbildes erreicht würde.

S. 42 - 47, Aufsatz

Moser, Daniela

5 Jahre Arbeit der Verwaltungsgerichte – Basis für Weiterentwicklung

Die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit gilt als einer der größten Reformschritte im Zusammenhang mit dem Bundesverfassungsrecht seit dem Jahre 1929.Nach mehr als 5 Jahren des Bestehens der Verwaltungsgerichte sollte einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden, inwieweit die mit der Reform verbundenen Erwartungen verwirklicht wurden und inwieweit Potential für eine Weiterentwicklung gegeben ist. In diesem Zusammenhang seien auch die diesbezüglichen Initiativen seitens der Präsidentenkonferenz dargestellt und inwieweit diese bisher Niederschlag gefunden haben.

S. 48 - 52, Aufsatz

Steiner, Wolfgang

Verwaltungsgerichte aus Sicht der Verwaltung

Im Beitrag werden der Blick der Landesverwaltung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die mit Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffenen praktischen Herausforderungen erörtert.

S. 54 - 55, Verfahrensrecht

Zurückziehung der Beschwerde sowie des Vorlageantrags nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

Die Zurückziehung der einzigen Beschwerde nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens muss zum selben Ergebnis führen, wie die Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrages in einem Rechtsmittelverfahren. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher wegen (nachträglich entstandener) Unzuständigkeit der belangten Behörde mit Erkenntnis ersatzlos zu beheben. Wegen Zurückziehung der Beschwerde ist zugleich das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

S. 56 - 57, Verfahrensrecht

Unzulässigkeit der Bestellung einer nicht nach außen vertretungsbefugten Person als verantwortlicher Beauftragter für das ganze Unternehmen

Die Bestellung einer nicht zur Vertretung des Unternehmens nach außen berufenen Person als verantwortlicher Beauftragter für das ganze Unternehmen ist nach § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG nicht zulässig.

S. 58 - 64, Materienrecht

Juristische Dienstleistungen und Rechtsanwaltsvorbehalt

Das zentrale Merkmal der Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten ist die umfassende Parteienvertretung; mithin die Beratung und/oder Vertretung von natürlichen oder juristischen Personen. Unter Berücksichtigung des Wortlautes sowie des Zweckes der diesen Rechtsanwaltsvorbehalt statuierenden bzw schützenden Normen ist die von der Bf angemeldete Tätigkeit – zumindest zum Teil – unter diesen Vorbehalt des § 8 RAO zu subsumieren. Es handelt sich daher um eine gemäß § 2 Abs 1 Z 10 GewO 1994 vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit.

S. 64 - 65, Materienrecht

Unzulässiger Alternativvorwurf: Festlegung auf einen der beiden Tatbestände des § 35 FM-GwG (Abs 1 oder Abs 2) erforderlich

Wird die Tathandlung als Erfüllung des Tatbestandes des § 35 Abs 1 FM-GwG (Begehung durch eine Führungsperson der juristischen Person) „beziehungsweise“ jenes des Abs 2 leg cit (Ermöglichung durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle) umschrieben, enthält diese Umschreibung einen unzulässigen Alternativvorwurf. Eine solche Tatumschreibung widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des § 44a VStG.

S. 65 - 72, Materienrecht

Antragsrecht auf Errichtung richtlinienkonformer Luftqualitäts-Messstellen

Ein von der Überschreitung der in Art 13 Abs 1 der RL 2008/50/EG genannten Grenzwerte unmittelbar Betroffener kann bei der zur Vollziehung des IG-L bzw der IG-L-MesskonzeptV 2012 zuständigen Behörde einen Antrag auf Errichtung von richtlinienkonformen Probenahmestellen/Messstellen stellen.

S. 72 - 74, Materienrecht

Stellungnahme des BMNT zum Entwurf des StEntG als Umweltinformation

Stellungnahmen in Begutachtungsverfahren können Umweltinformationen iSd UIG sein. Entscheidend ist, ob sich das betroffene Gesetzesvorhaben bei seiner Umsetzung (zumindest wahrscheinlich) auf die im Gesetz genannten Umweltbestandteile oder -faktoren auswirken wird bzw deren Schutz dienen soll.

S. 75 - 77, Materienrecht

Subjektiver Rechtsanspruch auf Verordnung eines individuell nutzbaren Behindertenparkplatzes

Es sind Konstellationen möglich, in denen einem Verwaltungsakt individuell-konkrete Wirkungen ebenso anhaften wie generell-abstrakte, sodass der Gesetzgeber weder mit der Gebrauchnahme vom Instrument des Bescheids noch mit jenem der Verordnung jeweils für sich allein vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsgebots die angestrebten normativen Wirkungen zu erzielen vermag.

Die generell-abstrakte Wirkung des Halte- und Parkverbots für einen unbestimmten Personenkreis steht der individuell-konkreten Wirkung in Gestalt der Ausnahme zu Gunsten eines Behindertenparkplatzes gegenüber. Derartige Behindertenparkplätze dienen dazu, die Mobilität behinderter Personen zu fördern und bei Vorliegen der Voraussetzungen diesen daher zu ermöglichen, jedenfalls einen Parkplatz in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung zur Verfügung zu haben. Es bestehen somit individuelle Rechtsschutzanliegen, die ein subjektives Antragsrecht nötig machen.

S. 78 - 81, Materienrecht

Halte- und Parkverbot (ausgenommen Ladetätigkeit) innerhalb einer flächendeckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone

Die Anordnung des Halteverbotes ist im Verhältnis zur zeitlichen Beschränkung des Parkens (Kurzparkzone) die speziellere Norm, weil das Halteverbot das Abstellen zur Gänze verbietet, während die Kurzparkzonenverordnung dieses lediglich zeitlich beschränkt. Beim Halteverbot handelt es sich in der Regel auch um ein kleinräumiges Verbot innerhalb einer großräumigen Kurzparkzonenbeschränkung. Auch aus diesem Grund ist die Halteverbotsverordnung als speziellere Norm anzusehen. Die Halteverbotsverordnung geht daher der Kurzparkzonenverordnung vor. Dies gilt auch für Ladezonen, weil hier ebenfalls das Abstellen grundsätzlich verboten und lediglich für bestimmte Zwecke erlaubt wird. Die Kurzparkzonenregelung der Parkgebührenverordnung der Stadt Linz ist daher so zu verstehen, dass sie auch nicht für jene Bereiche innerhalb der aufgezählten Straßenzüge gilt, für die ein Halteverbot (allenfalls mit bestimmten Ausnahmen) verordnet wurde.

S. 82 - 87, Materienrecht

Familienzusammenführung zu Asylberechtigten, die bei Asylgewährung minderjährig waren, nach deren Volljährigkeit

Anträge auf Familienzusammenführung (im Wege der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 46 NAG) zu Personen, die bei Asylgewährung minderjährig sind, dürfen auch nach deren Volljährigkeit gestellt werden, wenn besondere Umstände, die eine nicht vorgenommene Antragstellung während der Minderjährigkeit entschuldbar machen würden, vorliegen.

S. 88 - 88, Materienrecht

Keine Beschwerdelegitimation nach Art 130 Abs 2a B-VG bei Datenschutz-Verwaltungsstrafsachen

Die „Selbstkontrolle“ der Verwaltungsgerichte in Datenschutzangelegenheiten gemäß Art 130 Abs 2a B-VG gilt nicht in Verwaltungsstrafsachen.

S. 89 - 92, Materienrecht

Unionsrecht steht der Verhängung von Geldstrafen „für jede/n Arbeitnehmer/in“ entgegen

Liegen für einen Tatzeitpunkt Verstöße gegen die Bereitstellungsverpflichtung der Lohnunterlagen hinsichtlich mehrerer Arbeitnehmer vor, so ist es entsprechend dem EuGH-Urteil vom 12.9.2019, C-64/18 ua, Maksimovic ua, Rn 41, zwar einerseits mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn die Sanktion von der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer abhängt, doch ist andererseits bei der Bemessung der Geldstrafen zu berücksichtigen, dass diese auch in ihrer Summe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße stehen müssen (Rn 42 und 46) und daher – insgesamt – kein unverhältnismäßiges Ausmaß erreichen dürfen. Dies ließe sich, so Rn 47 des Urteils, durch eine Höchstgrenze für solche Strafen gewährleisten.

§ 7i Abs 4 AVRAG [nun: § 28 LSD-BG] enthält zwar Strafhöchstgrenzen, die nach ihrem Wortlaut für die Bemessung der jeweiligen Geldstrafe („für jede/n Arbeitnehmer/in“) gelten, nicht aber für die Summe der Geldstrafen bei Verletzung der Bereitstellungspflicht bezüglich mehrerer Arbeitnehmer. Eine unionsrechtskonforme Rechtslage mithilfe der Verdrängung von nationalem Recht (eine andere Methode steht im Rahmen der Vollziehung der Gesetze nicht zur Verfügung) kann gegenständlich am ehesten dadurch hergestellt werden, dass die Wortfolge „für jede/n Arbeitnehmer/in“ in § 7i Abs 4 AVRAG unangewendet bleibt, weil damit im Ergebnis dem sich aus Rn 42 und 47 des Urteils des EuGH ergebenden Erfordernis einer Höchstgrenze für die Summe aller Geldstrafen bei Verstößen gegen die Bereitstellungspflicht betreffend mehrere Arbeitnehmer Rechnung getragen wird.

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