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Familienzusammenführung zu Asylberechtigten, die bei Asylgewährung minderjährig waren, nach deren Volljährigkeit

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Anträge auf Familienzusammenführung (im Wege der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 46 NAG) zu Personen, die bei Asylgewährung minderjährig sind, dürfen auch nach deren Volljährigkeit gestellt werden, wenn besondere Umstände, die eine nicht vorgenommene Antragstellung während der Minderjährigkeit entschuldbar machen würden, vorliegen.

  • ZVG-Slg 2020/9
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 28 Abs 3 VwGVG
  • § 46 Abs 2 Z 2 lit c NAG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • LVwG Vlbg, 20.08.2019, LVwG-458-3/2019-R9
  • RL 2003/86/EG Art 10 Abs 3 lit a

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