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Unzulässigkeit der Bestellung einer nicht nach außen vertretungsbefugten Person als verantwortlicher Beauftragter für das ganze Unternehmen

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Die Bestellung einer nicht zur Vertretung des Unternehmens nach außen berufenen Person als verantwortlicher Beauftragter für das ganze Unternehmen ist nach § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG nicht zulässig.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 9 VStG
  • VwG Wien, 08.09.2019, VGW-003/032/5869/2019VGW-003/032/5871/2019
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2020/2

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