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Unzulässiger Alternativvorwurf: Festlegung auf einen der beiden Tatbestände des § 35 FM-GwG (Abs 1 oder Abs 2) erforderlich

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Wird die Tathandlung als Erfüllung des Tatbestandes des § 35 Abs 1 FM-GwG (Begehung durch eine Führungsperson der juristischen Person) „beziehungsweise“ jenes des Abs 2 leg cit (Ermöglichung durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle) umschrieben, enthält diese Umschreibung einen unzulässigen Alternativvorwurf. Eine solche Tatumschreibung widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des § 44a VStG.

  • VwGH, 13.12.2019, Ro 2019/02/0011
  • § 35 Abs 2 FM-GwG
  • ZVG-Slg 2020/4
  • § 9 VStG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 35 Abs 1 FM-GwG

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