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Halte- und Parkverbot (ausgenommen Ladetätigkeit) innerhalb einer flächendeckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone

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Die Anordnung des Halteverbotes ist im Verhältnis zur zeitlichen Beschränkung des Parkens (Kurzparkzone) die speziellere Norm, weil das Halteverbot das Abstellen zur Gänze verbietet, während die Kurzparkzonenverordnung dieses lediglich zeitlich beschränkt. Beim Halteverbot handelt es sich in der Regel auch um ein kleinräumiges Verbot innerhalb einer großräumigen Kurzparkzonenbeschränkung. Auch aus diesem Grund ist die Halteverbotsverordnung als speziellere Norm anzusehen. Die Halteverbotsverordnung geht daher der Kurzparkzonenverordnung vor. Dies gilt auch für Ladezonen, weil hier ebenfalls das Abstellen grundsätzlich verboten und lediglich für bestimmte Zwecke erlaubt wird. Die Kurzparkzonenregelung der Parkgebührenverordnung der Stadt Linz ist daher so zu verstehen, dass sie auch nicht für jene Bereiche innerhalb der aufgezählten Straßenzüge gilt, für die ein Halteverbot (allenfalls mit bestimmten Ausnahmen) verordnet wurde.

  • § 25 StVO
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • LVwG OÖ, 12.11.2019, LVwG-400376/6/ZO/NE
  • Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz § 1 Abs 1
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2020/8
  • § 17 Abs 3 FAG

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