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ZVG

Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 5, Oktober 2018, Band 5

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-5121

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Inhalt der Ausgabe

S. 355 - 358, News-Radar

Gruber, Gunther

News-Radar

S. 359 - 376, Aufsatz

Muzak, Gerhard

Die Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 2018

Die VStG-Nov 2018 sieht weitreichende Neuerungen vor. Zentrale Punkte sind eine Ausnahme von der Verschuldensvermutung für schwere Delikte, die Umsetzung unionsrechtlicher Beschuldigtenrechte, ein Grundsatz „Beraten statt Strafen“ sowie diverse Änderungen für abgekürzte Verfahren.

S. 378 - 380, Judikatur - Verfahrensrecht

Disziplinarausschuss des VwG Wien verfassungswidrig zusammengesetzt

Der Disziplinarausschuss des VwG Wien ist ein Senat iSd Art 135 Abs 1 B-VG; als solcher ist er von der Vollversammlung oder vom Geschäftsverteilungsausschuss des VwG zu bilden. Die Ernennung einzelner Mitglieder des Disziplinarausschusses durch den Präsidenten des VwG verstößt daher gegen Art 135 Abs 1 B-VG.

S. 380 - 384, Judikatur - Verfahrensrecht

Säumnisbeschwerde - Verletzung der Entscheidungspflicht

Dem verfahrenseinleitenden Antrag liegt kein Gesetz, sondern lediglich eine auf Art 15a B-VG gestützte Bund-Ländervereinbarung zugrunde. Beziehen sich solche Vereinbarungen auf Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung, liegt kein Verwaltungsverfahren vor einer (Verwaltungs-)Behörde vor, in dessen Rahmen eine Partei zur Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht berechtigt wäre.

S. 384 - 388, Judikatur - Verfahrensrecht

Paulhart, Vera

Zurückweisung bei fehlenden Nachweisen gem § 51 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung wegen Unvollständigkeit des Antrags

Das BVwG betrachtet das Fehlen eines Nachweises über den Bezug einer der in § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen oder Beihilfen als Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG, weil gem § 51 Abs 1 letzter Satz leg cit dem Antrag die gem § 50 leg cit erforderlichen Nachweise anzuschließen sind. Daher ist zunächst ein Verbesserungsauftrag zu erteilen und der Antrag, wenn in der zur Mängelbehebung gewährten Frist ein solcher Nachweis nicht vorgelegt wird, von der belangten Behörde (GIS Gebühren Info Service GmbH) zurückzuweisen. Verfahrensgegenstand vor dem BVwG ist dann lediglich die Frage, ob die Zurückweisung durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist, das heißt, ob der Beschwerdeführer einen Nachweis iSd § 50 Fernmeldegebührenordnung in offener zur Verbesserung gewährter Frist vorgelegt hat. Eine Behebung des Mangels im Verfahren vor dem BVwG ist nicht zulässig.

S. 388 - 389, Judikatur - Verfahrensrecht

Die schriftlichen Ausfertigungen des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung haben gem § 18 Abs 4 AVG den Namen des Genehmigenden zu enthalten

Auch die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung der Landespolizeidirektion Steiermark, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung hat gem § 18 Abs 4 dritter Satz AVG den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Anderenfalls ist die Erledigung absolut nichtig. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn die Identität des Genehmigenden erkennbar ist, was auch bei einer leserlichen Unterschrift der Fall ist. Eine Erledigung, die nur eine Paraphe enthält und bei der der Name des Genehmigenden auch sonst nicht zu entnehmen ist, ist absolut nichtig.

S. 389 - 392, Judikatur - Verfahrensrecht

Verfahrenskostenbeitrag in Verwaltungsstrafsachen nicht verfassungswidrig

Die an die verhängte (bestätigte) Geldstrafe geknüpfte Kostenbeitragspflicht in Verwaltungsstrafsachen greift in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Zugang zu einem Gericht in verhältnismäßiger Weise ein; sie verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz.

S. 392 - 396, Judikatur - Verfahrensrecht

VVG: Unverhältnismäßigkeit einer Zwangsstrafe (Haft)

Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass im nunmehr geltenden § 10 VVG keine Beschränkung der Beschwerdegründe mehr normiert sei. Soweit sich eine gegen die bescheidmäßige Anordnung der Ersatzvornahme erhobene Beschwerde aber auf Gründe stütze, die inhaltlich Berufungsgründe im Sinne § 10 Abs 2 VVG aF darstellen, könne auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur des VwGH zurückgegriffen werden, wonach eine Vollstreckung etwa dann unzulässig sei (§ 10 Abs 2 Z 1 VVG aF), wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliege, ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam sei oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde oder wenn die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung zu unbestimmt oder deren Erfüllung dem Verpflichteten tatsächlich unmöglich sei (vgl VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001, mwN; s. auch VwGH 2013/07/0083, mwN). § 10 Abs 2 Z 3 VVG aF sah zudem vor, dass die Berufung ergriffen werde dürfe, wenn die angeordneten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen seien oder mit § 2 im Widerspruch stünden.

S. 397 - 401, Judikatur - Materienrecht

Vermittlung von Fahraufträgen über App

Die Übernahme eines Fahrauftrages über Datenfunk, bei dem der Lenker nur den Abholort des Fahrgastes kennt, stellt neben dem Warten auf Kunden auf Taxistandplätzen die typische und vom Gesetz vorgesehene Ausübung des Taxigewerbes dar.

S. 401 - 407, Judikatur - Materienrecht

Betreten von behördlich geschlossenen Glückspiellokalen durch Exekutive zum Zwecke der Demontage von Alarmanlage

Mangels Rechtsgrundlage ist das Betreten eines behördlich geschlossenen Glückspiellokales zur Demontage einer Alarmanlage durch Behördenorgane ohne Zustimmung der Verfügungsberechtigten rechtswidrig.

S. 407 - 409, Judikatur - Materienrecht

Hübsch, Manfred

Der Aufsteller oder Betreiber eines Wettterminals ist als Wettunternehmen zu beurteilen

Wettunternehmen iSd § 2 Z 9 Oö Wettgesetz sind Buchmacherinnen und Buchmacher, Totalisateurinnen und Totalisateure sowie Vermittlerinnen und Vermittler, somit Personen, die gewerbsmäßig Wettkunden vermitteln. Die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure ist eine vorgeschaltete Tätigkeit, die vielfach über Wettterminals und das Internet erfolgt. Somit ist jene Person, die das Wettterminal aufstellt oder betreibt, auch als Wettunternehmen zu beurteilen.

S. 410 - 412, Judikatur - Materienrecht

Keine Beitragspflicht nach dem ALSAG, wenn die im Beitragszeitraum tatsächlich erfolgten Bodenaushubablagerungen nicht einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht unterliegen

Das VwG ist an die Ansicht der zuständigen Naturschutzbehörde, die die naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht der fallgegenständlichen Bodenaushubablagerungen verneinte, gebunden.

Für die Beurteilung des Vorliegens einer Beitragspflicht nach dem ALSAG ist nur maßgeblich, ob die im Beitragszeitraum tatsächlich erfolgten Bodenaushubablagerungen einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht unterlagen. Allfällige von der mitbeteiligten Partei in der Zukunft geplante zusätzliche Bodenaushubablagerungen sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, selbst wenn dadurch eine nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht der gesamten Ablagerungen begründet würde.

Dass der Sachverständige bei seiner Beurteilung, ob die gegenständliche Verwertung des Bodenaushubs dem im vorliegenden Beitragszeitraum (2008–2011) geltenden Stand der Technik (Qualitätsanforderungen nach dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2006) entsprochen hat, auch nachträglich vorgelegte Beweise der mitbeteiligten Partei (im Jahr 2017 vorgelegte Untersuchungsberichte und Unbedenklichkeitsbestätigungen) zu den im Beitragszeitraum erfolgten Bodenaushubablagerungen mitberücksichtigte, widerspricht nicht der Judikatur des VwGH zur zeitlichen Komponente des beitragspflichtigen Sachverhaltes (vgl VwGH 25.10.2017, Ra 2015/07/0063).

S. 412 - 414, Judikatur - Materienrecht

Schnee-Essen vor Alkomattest bedeutet Verweigerung

Durch das in den Mund-Nehmen von Schnee wird ein Verhalten gesetzt, das zu einer Verfälschung des Alkotestergebnisses führen kann. Wird trotz ausdrücklicher Belehrung, keinen Schnee zu sich zu nehmen, Schnee in den Mund gesteckt, stellt dies eine Verweigerung der Durchführung eines Alkoholtestes dar.

S. 415 - 417, Judikatur - Materienrecht

Die Verurteilung zu einer Geldstrafe gem § 228 Abs 1 StGB wegen einer Tat, die im Zuge des Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahrens gesetzt wurde, führt zu einem Verleihungshindernis iSd § 10 Abs 1 Z 6 StbG

Gem § 10 Abs 1 Z 6 StbG darf die Staatsbürgerschaft an einen Fremden nur dann verliehen werden, wenn auf Grund einer Prognoseentscheidung das bisherige Gesamtverhalten des Fremden Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Wurde ein Staatsbürgerschaftswerber wegen mittelbarer unrichtiger Beurkundung gem § 228 Abs 1 StGB im Verleihungsverfahren zur Staatsbürgerschaft rechtskräftig (nur) zu einer Geldstrafe verurteilt, so liegt zwar kein Einbürgerungshindernis gem § 10 Abs 1 Z 2 StbG vor, allerdings manifestiert sich darin eine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung, weil der Staatsbürgerschaftswerber beabsichtigt hatte, die Staatsbürgerschaft unter Begehung eines strafgerichtlichen Delikts zu erwerben. Somit liegt ein Verleihungshindernis iSd § 10 Abs 1 Z 6 StbG vor, weil dem Umstand, dass die Tat im Rahmen des Verleihungsverfahrens gesetzt wurde, besonderes Gewicht zukommt.

S. 417 - 418, Judikatur - Materienrecht

Polizeischüler sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Polizeischüler, welche für die Dauer ihrer Ausbildung einen Sondervertrag gem § 36 VBG für die exekutivdienstliche Ausbildung erhalten, zählen zum Wachkörper Bundespolizei iSd § 5 Abs 6 SPG. Daher besteht schon gem § 22 Abs 2 Z 2 WaffG ein Bedarf zum Führen von Schusswaffen iSd § 21 Abs 2 WaffG.

S. 418 - 421, Judikatur - Materienrecht

Primäres Motiv für die Einführung der erweiterten Salzburger Wohnbeihilfe war die Entlastung des Wohnungsmarktes; keine Sozialhilfeleistung

Sowohl mit der Wohnbeihilfe als auch mit der erweiterten Wohnbeihilfe soll einem Missverhältnis zwischen Einkommen und Wohnungsaufwandsbelastungen begegnet werden. Das Ansinnen, damit sozial Bedürftige zu unterstützen, liegt auf der Hand. Die soziale Hilfsbedürftigkeit stellt jedoch nicht das alleinige Motiv für die Gewährung der erweiterten Wohnbeihilfe dar, die im Unterschied zur Wohnbeihilfe dem Hauptmieter einer nicht oder nicht mehr geförderten Wohnung gewährt werden kann.

Aus der Regierungsvorlage zu LGBl Nr 35/2004 ergibt sich nämlich, dass man mit der Einführung der erweiterten Wohnbeihilfe den Zweck verfolgt hat, den Zustrom auf den (geförderten) Wohnungsmarkt einzudämmen. Aus wohnungs- und förderpolitischen Erwägungen war die erweiterte Wohnbeihilfe nur für unbefristete Mietverhältnisse vorgesehen, da bei diesen angenommen werden konnte, dass der Mieter seine Wohnungsfrage längerfristig gelöst hatte. Primäres Motiv für die erweiterte Wohnbeihilfe war daher die Entlastung des Wohnungsmarktes.

S. 422 - 425, Judikatur - Materienrecht

Leibetseder, Nicole

Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung wegen unangemessen langer Wegzeit

Eine tägliche Wegzeit von 4 Stunden und 12 Minuten würde nicht nur die im Gesetz vorgesehene Richtwegzeit (bei Vollbeschäftigung) von zwei Stunden um mehr als das Doppelte überschreiten und etwa die Dauer eines halben Arbeitstages umfassen, sondern im Fall des Beschwerdeführers auch dazu führen, dass dieser an Arbeitstagen von 04.29 Uhr (Verlassen des Wohnortes) bis 18:49 (Eintreffen am Wohnort) und somit insgesamt ca 14,5 Stunden von der Arbeit in Anspruch genommen würde.

S. 426 - 429, Judikatur - Materienrecht

Auskunftspflicht des Umweltbundesamts; Säumnisbeschwerde

Eine auskunftswerbende Person hat einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung eines Antrags auf Feststellung, dass die Erteilung der beantragten Auskunft gem AuskunftspflichtG zu Unrecht verweigert wurde (Rechtsakt). Erlässt die Behörde diesen Bescheid innerhalb der Entscheidungsfrist nicht, ist sie mit einer Sachentscheidung und nicht mit der Setzung eines Realaktes in Verzug. Dieser Umstand führt zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde in solchen Fällen. Hat das VwG im Zuge eines Säumnisbeschwerdeverfahrens in der Sache zu entscheiden, hat es somit entweder auszusprechen, dass die Auskunft verweigert wird, oder festzustellen, dass die Auskunft zu erteilen ist.

Angesichts des Aufgabenkatalogs des § 6 UmweltkontrollG und des engen Zusammenhangs mit den Aufgaben des für Umweltagenden zuständigen Bundesministeriums (nun: für Nachhaltigkeit und Tourismus) stellen die Aufgaben der UBA-GmbH jedenfalls „Verwaltung“ iSd Art 20 B-VG dar. Die UBA-GmbH ist funktionell einer Gebietskörperschaft zuzurechnen und besorgt Verwaltungsaufgaben. Sie fällt daher unter den Organbegriff des Art 20 Abs 4 B-VG bzw des § 1 AuskunftspflichtG.

S. 429 - 433, Judikatur - Materienrecht

Auskunftspflicht: enge Auslegung von Ausnahmebestimmungen bei Medienanfragen; Zugang zu Dokumenten möglich

Zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang und in welcher Art Auskunft zu erteilen ist, kann – wie sich aus der neueren Rsp des EGMR ergibt – nicht außer Betracht bleiben, ob der Zugang zu den begehrten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist, was anhand der vom EGMR genannten Kriterien zu prüfen ist. Jene Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, sind daher insb dann eng auszulegen, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als „watchdog“ im Sinne der Rsp des EGMR zukommt. Vor diesem Hintergrund kann es zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein, dem Auskunftswerber nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren.

S. 433 - 449, Judikatur - Materienrecht

Giefing, Thomas

Pauschal- und Fehlverweisungen auf EU-Verordnungen am Beispiel des Weinrechts

Der VfGH betont in VfSlg 17479/2005 unter Hinweis auf seine Vorjudikatur (VfSlg 14319/1995), dass aufgrund von Blankettstrafnormen ein unerlaubtes und daher strafbares Verhalten überhaupt nur dann und insoweit angenommen werden darf, als vom Normadressaten die Abgrenzung des erlaubten vom unerlaubten Verhalten so eindeutig eingesehen werden kann, dass jeder berechtigte Zweifel des Normunterworfenen über den Inhalt seines pflichtgemäßen Verhaltens ausgeschlossen ist. Eine Unbestimmtheit der Strafnorm hat zur Folge, dass das Strafverfahren gegen ihn einzustellen ist. Dies wird auch in der österr. Literatur einhellig vertreten.

Im vorliegenden Fall handelt es sich beim § 61 Abs 4 Weingesetz um eine Blankettstrafnorm, in der – pauschal – auf eine EU-Verordnung verwiesen wird. Solche Pauschalverweisungen auf EU-Recht sind zwar nicht per se verfassungswidrig (vgl etwa VfSlg 17479/2005), verstoßen aber dann gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsprinzip iSd Art 18 B-VG und Art 7 EMRK, wenn für den Normunterworfenen nicht hinreichend klar ist, „ob“ sein Handeln oder Unterlassen überhaupt strafbar ist, oder wenn es sich um eine sog „Fehlverweisung“ handelt. Beides liegt vor, unabhängig davon, ob man hier von einem reinen „Expertenstrafrecht“ ausgeht.

S. 449 - 453, Judikatur - Materienrecht

Nichtgestattung der Vereinsgründung gem § 12 Abs 1 VerG

Wenn die belangte Behörde in ihrer Begründung ausführt, dass ausschließlich die Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften beabsichtigt sei, was als gewerbliche Tätigkeit einzustufen und an eine gewerbebehördliche Bewilligung gebunden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass auch Vereine, wie andere juristische bzw natürliche Personen, gewerblich tätig sein können; diesfalls unterliegen sie – wie jede andere Person – der GewO. Will daher ein Verein ein Gewerbe ausüben, so benötigt er einen gewerberechtlichen Geschäftsführer, der im Fall eines reglementierten Gewerbes – wie etwa dem der im gegenständlichen Fall im Raum stehenden Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (vgl § 94 Z 72 iVm § 135 GewO) – einen Befähigungsnachweis erbringen muss (vgl § 16 GewO). Wenn – wie im gegenständlichen Fall indiziert – eine der beabsichtigten Tätigkeiten eines Vereins dem (reglementierten) Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung zuzuordnen wäre, lässt sich daraus aber nicht weiter ableiten, ob ein ideeller Verein vorliegt. Vielmehr ist es zulässig, dass ein Verein auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt – solange er nicht „auf Gewinn berechnet“ ist.

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