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Leibetseder, Nicole

Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung wegen unangemessen langer Wegzeit

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Eine tägliche Wegzeit von 4 Stunden und 12 Minuten würde nicht nur die im Gesetz vorgesehene Richtwegzeit (bei Vollbeschäftigung) von zwei Stunden um mehr als das Doppelte überschreiten und etwa die Dauer eines halben Arbeitstages umfassen, sondern im Fall des Beschwerdeführers auch dazu führen, dass dieser an Arbeitstagen von 04.29 Uhr (Verlassen des Wohnortes) bis 18:49 (Eintreffen am Wohnort) und somit insgesamt ca 14,5 Stunden von der Arbeit in Anspruch genommen würde.

  • Leibetseder, Nicole
  • ZVG-Slg 2018/95
  • § 38 AlVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 10 AlVG
  • BVwG, 26.09.2017, W238 2155179-1/5E

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