Mit dem folgenden Beitrag wird – anknüpfend an den Beitrag von Bumberger in der ZVG 4/2017 – ein Überblick über die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum VwGVG und zum VwGG im Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 30. Juni 2017 gegeben.
- ISSN Online: 2309-5121
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Inhalt der Ausgabe
S. 468 - 475, Aufsatz
Rechtsprechung des VwGH zum VwGVG und VwGG in der ersten Jahreshälfte 2017
S. 476 - 485, Aufsatz
Die neue Rolle des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Rechtsprechung
Der vorliegende Beitrag beruht auf einem Vortrag des Autors beim 6. Linzer Verwaltungsgerichtstag und hat eine Vorgeschichte.
Bereits vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Ebene der Bundesverfassung hatte der Autor Gelegenheit, sich mit der durch diese grundlegenden Änderungen zu erwartenden neuen Rolle des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu beschäftigen. Dies erfolgte zunächst im Rahmen einer Veranstaltung im VwGH zu diesem Thema und mündete in einen Beitrag, der sich ex ante mit der neuen Rolle des VwGH auseinandersetzte.
Beim 6. Linzer Verwaltungsgerichtstag bot sich nun die Gelegenheit, sich ex post mit dieser Rolle zu beschäftigen und mit der Frage, inwieweit sich diese Rolle in der Rechtsprechung des VwGH niedergeschlagen hat. Dabei soll neben der Rolle des VwGH auch die Rolle der Verwaltungsgerichte (VwG) und deren Verhältnis zum VwGH beleuchtet werden. Beides ist nach Auffassung des Autors nicht zu trennen.
S. 486 - 493, Aufsatz
Der Zugang von Wirtschaftsakademikern zur Finanzgerichtsbarkeit
Die aktuelle Vorschlagspraxis des BFG schließt Wirtschaftsakademiker grundsätzlich vom Richteramt aus. Neben Absolventen von Studien des österreichischen Rechts iSd § 2a RStDG (Rechtswissenschaften, Wirtschaftsrecht) akzeptiert das BFG unter bestimmten Voraussetzungen lediglich Bewerber der auslaufenden Studienrichtung Wirtschaft und Recht. Diese restriktive Vorschlagspraxis widerspricht dem Willen des einfachen Gesetzgebers und des Verfassungsgesetzgebers, das Juristenmonopol in der Finanzgerichtsbarkeit – wie vom UFS als notwendig erachtet – zu durchbrechen.
S. 495 - 498, Judikatur - Verfahrensrecht
Unzuständigkeit des BVwG: Die Möglichkeit der Delegation an den Landeshauptmann schließt die Vollziehung einer Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung aus
Verfahrensgegenständlich ist die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeiten zwischen dem BVwG und den LVwG hinsichtlich einer Angelegenheit nach dem EisbG. Wesentlich ist dabei die Frage, wann eine bestimmte Angelegenheit iSd Art 131 Abs 2 B-VG „unmittelbar von Bundesbehörden besorgt“ wird.
Für Eisenbahnen als Teil des Verkehrswesens ist nach dem System des Art 102 Abs 2 B-VG die Einrichtung unmittelbarer Bundesverwaltung zulässig. Schwierigkeiten bereitet jedoch die Zuständigkeitsregelung des § 12 EisbG, die sowohl Zuständigkeiten des Bundesministers als auch des Landeshauptmannes und der Bezirksverwaltungsbehörden vorsieht.
Während das BVwG in seiner früheren Rsp streng auf das konkret entscheidende Organ abstellte und die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers als unmittelbare Bundesverwaltung qualifizierte, sprach es in seinem Beschluss BVwG 25.11.2016, W219 2139873-1 für das Seilbahnwesen aus, dass durch die vorgesehene Delegationsmöglichkeit des Bundesministers an den Landeshauptmann keine Inanspruchnahme der Ermächtigung zur Einrichtung unmittelbarer Bundesverwaltung vorliegt.
Mit ähnlicher Argumentation erklärte sich das BVwG im hier vorgestellten Erkenntnis BVwG 14.6.2017, W249 2140860-2 hinsichtlich einer Eisenbahnkreuzungsangelegenheit nach §§ 48 und 49 EisbG für unzuständig. Das LVwG Oberösterreich vertrat jedoch die gegenteilige Auffassung und wies die Beschwerde ebenfalls wegen Unzuständigkeit zurück.
Die Klärung dieses negativen Kompetenzkonfliktes durch den VwGH ist jedoch zu erwarten.
S. 498 - 502, Judikatur - Verfahrensrecht
Stattgabe der Säumnisbeschwerde mit der Pflicht zur Bescheiderlassung unter Fristsetzung und Zugrundelegung der festgelegten Rechtsanschauung des BVwG
Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann gem § 8 VwGVG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, dann innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (Abs 1). In die Frist werden nicht eingerechnet: Die Zeit, während derer das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist, und die Zeit eines Verfahrens vor dem VwGH, vor dem VfGH oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Abs 2). In Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gem § 22 Abs 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 24/2016 vom 20.5.2016 ist abweichend von § 73 Abs 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.
gem § 16 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (Abs 1). Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem VwG die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (Abs 2). Der Ausspruch über die Revisionsentscheidung bedarf immer einer kurzen Begründung, die sich auf die gegenständliche Entscheidung zu beziehen hat. Eine Abweichung der gegenständlichen Entscheidung von dieser bisherigen Rsp des VwGH liegt allerdings nicht vor.
Wird ein Bescheid mündlich verkündet und aufgrund eines rechtzeitigen Verlangens gem § 62 Abs 3 leg cit eine schriftliche Ausfertigung zugestellt, so läuft die (zufolge des rechtzeitigen Verlangens sistierte) Rechtsmittelfrist erst zwei Wochen (hier: vier Wochen) nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung ab. Gegen einen mündlich verkündeten und daher rechtlich existierenden Bescheid kann aber auch schon vor der Zustellung der verlangten schriftlichen Ausfertigung zulässigerweise Berufung (Beschwerde) erhoben werden. Allerdings steht einer Partei insgesamt nur eine Berufung (Beschwerde) zu (vgl die Erkenntnisse des VwGH vom 30.06.1970, Slg Nr 7834/A, und vom 29.09.1992, Zl 92/08/0122).
S. 504 - 510, Judikatur - Verfahrensrecht
Beschlussfassung im Umlaufweg und Beurkundung und Ausfertigung von Erledigungen eines Kollegialorgans
Fehlt je ein aktenkundiges Votum zum Bescheidentwurf kann schon wegen dieses wesentlichen Mangels im Abstimmungsgang kein wirksamer Genehmigungsbeschluss des Kuratoriums vorliegen.
Fehlt es im durchgeführten Umlaufverfahren an der Einstimmigkeit und der besonderen Form der Schriftlichkeit steht die Nichteinhaltung dieser im Interesse der Rechtssicherheit ganz wesentlichen Formvorschriften iSd § 12 iVm § 40 Abs 4 GO-TÄKam dem wirksamen Zustandekommen eines Umlaufbeschlusses der belangten Behörde entgegen, weil damit wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzungen nach der Geschäftsordnung der Ö T missachtet wurden.
Aus der Befugnis des Präsidenten zur Vertretung der Tierärztekammer (als Körperschaft öffentlichen Rechts) nach außen (§ 17 Abs 2 TÄKamG), zur Leitung ihrer Geschäfte und zur Fertigung aller Geschäftsstücke (§ 17 Abs 3 TÄKamG) kann eine behördliche Kompetenz des Präsidenten zur Fertigung von Erledigungen für die gesetzlich mit besonderen Aufgaben eingerichtete Kollegialbehörde „Kuratorium“ nicht abgeleitet werden.
S. 510 - 513, Judikatur - Verfahrensrecht
Zustellung an Präsenzdiener auch an ihrer Wohnadresse zulässig
Die Anordnung des § 15 Abs 1 ZustG ist nicht dahingehend zu verstehen, dass den dort genannten Soldaten ausschließlich nach Abs 1 örtlich zugestellt werden müsse und jede andere Zustellung an Soldaten, die Präsenzdienst leisten, unwirksam wäre. Vielmehr handelt es sich um eine – anderen möglichen Abgabestellen nach dem ZustG gleichwertige – Sonderabgabestelle, die der Kommandostruktur des Bundesheeres Rechnung trägt und die dann zum Tragen kommt, wenn sich die Zustellbehörde zu einer Zustellung an im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehende Soldaten dort entschließt, wo sie örtlich einem Kommando des Heeres unterstehen. § 15 Abs 1 ZustG schließt daher nicht aus, dass der betreffenden Person auch an eine andere in Betracht kommende Abgabestelle, wie etwa an ihrer Wohnung, zugestellt werden kann.
S. 513 - 514, Judikatur - Verfahrensrecht
Kein weiterer Fristsetzungsantrag nach Fristsetzungserkenntnis
Mit einem Erkenntnis nach § 42a VwGG ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag beendet. Auch wenn das VwG seine Entscheidung in der ihm in diesem Erkenntnis festgelegten Frist immer noch nicht nachgeholt hat, kann der Antragsteller keine weitere Entscheidung nach § 42a VwGG über seinen ursprünglichen Fristsetzungsantrag begehren. Für eine weitere Antragstellung nach einem nach den §§ 38 und 42a VwGG ausgeschöpften Verfahren fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
S. 514 - 515, Judikatur - Verfahrensrecht
Kein Mängelbehebungsauftrag bei fehlender Zulässigkeitsbegründung
Aus dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik ergibt sich eindeutig, dass ein Mängelbehebungsauftrag nach § 34 Abs 2 VwGG nur bei jenen Punkten des § 28 VwGG (sowie der §§ 23, 24 und 29 VwGG) in Frage kommt, die nicht Gegenstand des § 34 Abs 1 und Abs 1a VwGG sind. Wenn in der Revision nicht gesondert die Gründe enthalten sind, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, ist daher nicht ein Mängelbehebungsauftrag nach § 34 Abs 2 VwGG zu erteilen (mit der Konsequenz, dass dessen Nichtbefolgung als Zurückziehung der Revision gilt, die damit gegenstandslos wird, was zur Einstellung des Verfahrens führt), sondern gem § 34 Abs 3 VwGG ein Zurückweisungsbeschluss nach § 34 Abs 1 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Während die Gewerbebehörde hinsichtlich Begehung und Art der in Rede stehenden strafbaren Handlungen an die rechtskräftige (und im vorliegenden Fall unstrittige) Verurteilung durch das Strafgericht gebunden ist und daher hinsichtlich der Tatumstände und des Verschuldensgrades von den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen auszugehen hat, hat sie die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht grundsätzlich selbständig zu beurteilen, ohne bei der von ihr zu treffenden Prognose etwa an spezifische gerichtliche Strafzumessungsgründe oder den Inhalt einer Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht gebunden zu sein (vgl etwa VwGH 17.4.2012, 2008/04/0009).
S. 521 - 525, Judikatur - Materienrecht
Wann gilt im Güterbeförderungsgewerbe die „Handwerkerregelung“ nach § 19 Abs 3 Z 7 GütbefG und wann wird ein Fahrerqualifizierungsnachweis benötigt?
Zur Anwendung der „Handwerkerregelung“ des § 19 Abs 3 Z 7 Güterbeförderungsgesetz ist darauf abzustellen, in welcher Tätigkeit das Hauptaugenmerk der Beschäftigung im Einzelfall liegt. Wesentlich ist, dass der Lenker die selbst bearbeiteten Güter beim Kunden anliefert und dort weiterbearbeitet bzw dass die Hauptbeschäftigung nicht die Lieferung, sondern die Gestaltung, Fertigung, Errichtung oder Reparatur von diversen Gegenständen ist. Sofern die Verarbeitung, die Gestaltung oder die Errichtung der transportierten Ware die vordergründige (Dienst-)Leistung darstellt, wird der Transportaspekt davon konsumiert und tritt die Ausnahmeregelung in Kraft.
S. 525 - 529, Judikatur - Materienrecht
Eine vom VwGVG abweichende Regelung der Beschwerdefrist ist bei mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verbundenen Entscheidungen verfassungswidrig
Die von § 7 Abs 4 VwGVG abweichende Bestimmung einer zweiwöchigen Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Entscheidungen, die mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind, ist zur Regelung des Gegenstandes nicht erforderlich. Hat es doch der Gesetzgeber unterlassen, über die Verkürzung der Beschwerdefrist hinaus Maßnahmen allgemeiner Art zu treffen, die eine Beschleunigung des Verfahrens gewährleisten.
S. 529 - 533, Judikatur - Materienrecht
Schwangerschaft und Geburt eines Kindes stellen keinen Grund iSd § 64 Abs 3 NAG dar
In einer normal verlaufenden Schwangerschaft und der Geburt eines Kindes sind keine Gründe für das Fehlen des Studienerfolges zu sehen, die der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin entzogen gewesen wären. Es kann in diesem Zusammenhang auch weder von Unanwendbarkeit noch Unvorhergesehenheit iSd § 64 Abs 3 NAG gesprochen werden.
S. 534 - 536, Judikatur - Materienrecht
BVG Unterbringung: Standortgemeinde nicht beschwerdeberechtigt
Das BVG über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden ist nicht als (entgegen Art 44 Abs 3 B-VG ohne Volksabstimmung beschlossene) Gesamtänderung der Bundesverfassung zu qualifizieren.
Wie der VwGH im Erkenntnis vom 22.11.2016, Zl Ra 2016/03/0095 ausführlich dargelegt hat, stellt § 22 Abs 1 VStG ausschließlich auf die „Tat“ ab. Dass – wie im hier zu beurteilenden Fall – der Schutzzweck der übertretenen Verwaltungsvorschrift ein anderer ist, als der der gerichtlichen Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts. Ein Verfolgungshindernis hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung liegt bereits dann vor, wenn die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, auf die tatsächliche Einleitung eines Strafverfahrens kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob eine strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen oder aufgrund einer Ermächtigung zu erfolgen hat.
S. 538 - 541, Judikatur - Materienrecht
Die Eintragung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in Reisepässen und Personalausweisen
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Eintragung eines akademischen Grades einer privaten Hochschule der sogenannten Türkischen Republik Zypern in österreichischen Reisepässen oder Personalausweisen. Diese ist kein von Österreich anerkannter Staat und auch keine Vertragspartei des EU-Vertrages oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
S. 541 - 544, Judikatur - Materienrecht
Subjektive Kriterien für die Beurteilung der Untrennbarkeit einer wirtschaftlichen Einheit sind iSd der Judikatur des VwGH zu § 25 Abs 3 Z 3 Oö ROG 1994 außer Acht zu lassen
Die Vorschreibung eines jährlich fälligen Erhaltungsbeitrages für ein unbebautes (Garten-) Grundstück, das unmittelbar an ein in der gleichen Einlagezahl vorgetragenes Baugrundstück angrenzt, ist zulässig, wenn keine untrennbare wirtschaftliche Einheit iSd § 25 Abs 3 Z 3 Oö ROG 1994 vorliegt. Bei der Beurteilung des Begriffs „Untrennbarkeit“ ist ein objektiver Maßstab anzulegen.
S. 544 - 548, Judikatur - Materienrecht
Anspruchsberechtigung für Angehörige in der Krankenversicherung: Keine Anwendbarkeit der VO Nr 883/2004 bei fehlender Anspruchskonkurrenz zwischen den Elternteilen
Wenn bei den Familienangehörigen der Ehegatte im Wohnstaat (im vorliegenden Fall in der Schweiz) auch selbst eine Beschäftigung ausübt, gehen die Ansprüche des Wohnstaates vor. Da die Ansprüche des Sohnes auf Mitversicherung in der Krankenversicherung gegenüber den Elternteilen im gleichen Rang stehen, ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung gem § 123 ASVG ausschließlich nach den nationalen Bestimmungen zu beurteilen (Wohnsitz im Inland).
Verwaltungsübertretungen des BauKG sind Ungehorsamsdelikte iSd § 5 VStG, zu denen – im Unterschied zu §§ 80 ff StGB – der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Insbesondere ist der Eintritt eines Arbeitsunfalles, der möglicherweise den Tatbestand der fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung erfüllen könnte, nicht Tatbestandselement dieser Verwaltungsübertretungen.
S. 551 - 556, Judikatur - Materienrecht
Gebührenrechtliche Folgen der Klagsausdehnung um ein Eventualbegehren für das Hauptverfahren und das Rekursverfahren über die mit der Klage eingebrachte einstweilige Verfügung
Nach der Rsp ist im Fall einer Streitwertänderung in Folge einer Klagserweiterung die Pauschalgebühr gem § 18 Abs 2 Z 2 GGG (gänzlich) neu zu berechnen. Die bereits entrichtete Pauschalgebühr wird lediglich eingerechnet. Daher kann bei der Neuberechnung die Ermittlung der maßgeblichen Berechnungsgrundlage auch aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage erfolgen, als jener, die vor der Streitwertänderung zur Anwendung kam.
Verfahrensgegenständlich wurde die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr zunächst nach § 15 Abs 1 GGG ermittelt, weil mit der Klage die Übereignung einer Liegenschaft begehrt wurde. Nach Erweiterung des Klagebegehrens um ein Eventualbegehren, das auf Abschluss eines Kaufvertrages über dieselbe Liegenschaft gerichtet war, erfolgte die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gem § 14 GGG, wobei der Wert der Gegenleistung als Streitwert herangezogen wurde.
Für den mit Klagseinbringung gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Begehrens waren in erster Instanz keine Gerichtsgebühren zu entrichten. Für den Rekurs gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung richtet sich die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren gem § 15 Abs 4 GGG nach dem Wert des zu sichernden Anspruchs. Da der Rekurs bereits vor der später im Verfahren in der Hauptsache erfolgten Erweiterung des Klagebegehrens erhoben und auch das Rekursverfahren vorher abgeschlossen wurde, hatte die Erweiterung des Klagebegehrens im Verfahren in der Hauptsache auf die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren im Rekursverfahren über die einstweilige Verfügung keine Auswirkungen.
S. 556 - 559, Judikatur - Materienrecht
Vereinsauflösung - keine Zuständigkeit des VwGH
Die Prüfung von Entscheidungen, die den Kernbereich der Vereinsfreiheit betreffen, obliegt dem eine Feinprüfung der einfachgesetzlichen Bestimmungen vornehmenden VfGH. Eine Zuständigkeit des VwGH ist somit nicht gegeben, weshalb sich auch der ansonsten gem § 25a Abs 1 VwGG notwendige Abspruch über die Zulässigkeit einer Revision erübrigt.
S. 559 - 562, Judikatur - Materienrecht
Bestrafung wegen Art III Abs 1 Z 4 EGVG nach Rücktritt von der Anklage wegen § 3h VerbotsG
Der Verwaltungsstraftatbestand der Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes verfolgt andere Zwecke als der gerichtliche Straftatbestand der „Auschwitzlüge“ im VerbotsG. Es verstößt daher nicht gegen das verfassungsrechtliche Doppelverfolgungsverbot, wenn nach Rücktritt von der Anklage wegen § 3h VerbotsG eine Geldstrafe wegen Übertretung des Art III Abs 1 Z 4 EGVG verhängt wird.