Mit dem folgenden Beitrag wird – anknüpfend an den vorangegangenen Beitrag in der ZVG 5/2016 – ein Überblick über die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum VwGVG und zum VwGG von 1. Juli bis 31. Dezember 2016 gegeben.
- ISSN Online: 2309-5121
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Inhalt der Ausgabe
S. 275 - 281, Aufsatz
Rechtsprechung des VwGH zum VwGVG und VwGG in der zweiten Jahreshälfte 2016
S. 282 - 287, Aufsatz
Die Judikatur zur „3. Piste“ - Vom Senkrechtstart zur Bruchlandung in Sachen Klimaschutz
Der nachstehende Beitrag will anhand der Rekapitulation und Erörterung der Urteile zur 3. Piste am Flughafen Schwechat Bewusstsein für die Notwendigkeit von Klimaschutz im Projektgenehmigungsverfahren schaffen.
S. 288 - 296, Aufsatz
Der VfGH zur dritten Piste - Klimaschutz im Widerspruch zu Rechtsstaat und Demokratie?
Das Erkenntnis des VfGH zur dritten Piste am Flughafen Wien hat ebenso für Aufsehen gesorgt wie das vorangegangene, von ihm wegen „Willkür“ aufgehobene Erkenntnis des BVwG, das eine Genehmigung aus Klimaschutzgründen versagt hatte. Beide Entscheidungen fanden national und international großes Echo und haben politische und weltanschauliche Gräben aufgeworfen. Eine Analyse und Bewertung.
Die Öffentlichkeitsbeteiligungsregelungen der Aarhus-Konvention ziehen weite Kreise und haben mit dem Urteil des EuGH vom 8.11.2016, C-243/15, nun auch Eingang in die naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren betreffend Natura-2000-Gebiete gefunden. Der folgende Beitrag soll die Rechtsansicht des EuGH zusammenfassend darstellen und die Auswirkungen auf die österreichische Rechtslage aufzeigen.
Weder der Zeitpunkt der tatsächlichen, noch jener der letztmöglichen Beschwerdeeinbringung stellen ein ausreichend sachliches Kriterium für eine gesetzliche Zuständigkeitsänderung dar, sondern nur der Zeitpunkt des maßgeblichen Aktes unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt selbst. Würde auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung abgestellt, so läge es in der Hand des Einbringers, die Zuständigkeit zu wählen; zöge man den Ablauf der Beschwerdefrist heran, so wäre bei Einbringung vor dem Inkrafttreten eines neuen Gesetzes bis zum fraglichen Zeitpunkt dennoch ausschließlich eine Entscheidung durch das bis dahin zuständige Gericht zulässig (zumal ja das alte Gesetz noch gilt). Dieses könnte sich allerdings aussuchen, ob es nicht lieber den Zuständigkeitswechsel abwartet. Weil beides mit dem Grundrecht nach Art 83 Abs 2 B-VG unvereinbar wäre, würde dem Gesetz damit ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt.
S. 304 - 306, Judikatur - Verfahrensrecht
Fehlender Rechtsschutz im Fall der unterbliebenen Beschwerdevorlage
Wenn die Behörde ihrer in § 16 Abs 2 VwGVG normierten Pflicht, die Säumnisbeschwerde nach Ablauf der dreimonatigen Frist, in der sie den Bescheid gem Abs 1 leg cit noch nachholen kann, dem VwG unter Anschluss der Akten vorzulegen, nicht nachkommt, so steht dem Beschwerdeführer dagegen kein Rechtsbehelf offen, der in die Zuständigkeit des VwG fiele. Daher ist ein Antrag mit dem Inhalt, das BVwG möge dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auftragen, die Säumnisbeschwerde samt Akten vorzulegen, als unzulässig zurückzuweisen.
Auf das nicht durch Bescheid der belangten Behörde, sondern durch Erkenntnis des VwG abgeschlossene Verfahren ist § 68 AVG nicht anwendbar, da der Bescheid der belangten Behörde mit der Entscheidung des VwG seine Existenz verloren hat. Die belangte Behörde wäre im vorliegenden Fall daher keinesfalls zur Abänderung der durch das Erkenntnis des LVwG Oberösterreich festgesetzten Leistungsfrist ermächtigt gewesen. Dem „Antrag“ wäre daher bereits wegen Unzuständigkeit nicht nachzukommen gewesen. Wenn eine Partei ein Recht auf Abänderung eines formell rechtskräftig gewordenen Bescheids geltend macht, ist dieser Antrag gem § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen. Da ein Recht auf Abänderung eines Bescheids und auf Entscheidung eines darauf gerichteten Antrags fehlt, kann ein Bescheid, der einen solchen Antrag ablehnt, nicht in subjektiv-öffentliche Rechte der Bf eingreifen. Die Bf konnten somit durch den angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grund in keinem Recht verletzt werden. Die Beschwerde war daher bereits mangels Berechtigung zur Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.
S. 309 - 311, Judikatur - Verfahrensrecht
Detaillierte Ausführungen zur Notwendigkeit und den Voraussetzungen der Erteilung eines konkreten und unmissverständlichen Mängelbehebungsauftrages
Geht aus einem Mängelbehebungsauftrag nicht hervor, auf welcher Grundlage die belangte Behörde Zweifel an der Vollständigkeit der von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben bezüglich ihres Haushaltsnettoeinkommens hatte, so berechtigt die Nichterfüllung dieses Auftrages die Behörde nicht zur Antragszurückweisung.
S. 311 - 314, Judikatur - Verfahrensrecht
Trotz erfolgter Novellierung des § 10 VVG kann auf die zum früheren § 10 Abs 2 VVG ergangene Rsp zurückgegriffen werden
Den Gesetzesmaterialien zu BGBl I Nr 33/2013 (RV 2009 XXIV. GP) ist zu entnehmen, dass die Neufassung des § 10 VVG eine legistische Anpassung im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist. Es kann daher trotz der in BGBl I Nr 33/2013 erfolgten Novellierung des § 10 VVG auf die zu § 10 Abs 2 VVG idF BGBl Nr 53/1991 ergangene Rsp (zur Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen im Vollstreckungsverfahren) zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber bei der Neugestaltung des § 10 VVG nicht das Verwaltungsvollstreckungsverfahren inhaltlich neu gestalten wollte, sondern lediglich die legistische Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 beabsichtigte.
Die Art 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger ua (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, sind im Licht des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsstrafverfahren das Gericht, das darüber zu entscheiden hat, ob eine die Ausübung einer Grundfreiheit der Europäischen Union wie der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union beschränkende Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, bei der Prüfung des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht prüfen kann, ob die Beschränkung gerechtfertigt ist.
S. 319 - 322, Judikatur - Materienrecht
Hundeabgabe für Hundehaltung durch Mitarbeiter eines Bewachungsunternehmens - Abgabenverpflichtung und Befreiungstatbestände
Der Einsatz eines Hundes durch den (privaten) Hundehalter im Rahmen seiner Dienstausübung für ein konzessioniertes Bewachungsunternehmen zur Bewachung des X Universitätsklinikums zieht keine Befreiung von der Abgabeverpflichtung für das Halten dieses Hundes nach sich. Weder ist der Hund als Diensthund einer öffentlichen Wache anzusehen noch stellt die Bewachung eines Gebäudes durch einen privaten Wachdienst eine öffentliche Aufgabe dar. Selbst die Bewachung eines (öffentlichen) Krankenhauses unter Verwendung eines Hundes ist nicht zwingend notwendig, sondern dient primär dem privaten Interesse des Eigentumsschutzes bzw dem Selbstschutz für den Beschwerdeführer.
Das gegenständliche Verfahren wäre bereits von der belangten Behörde jedenfalls als vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen gewesen. In derartigen Fällen, in denen die Gewerbebehörde trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens dennoch ein „reguläres“ Genehmigungsverfahren durchgeführt hat, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die jeweils zuständige Instanz, wenn sie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erkennt, in jeder Lage des regulären Genehmigungsverfahrens auf ein vereinfachtes Verfahren überzuwechseln hat. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass es der Behörde verwehrt wäre, zB nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 356 Abs 1 GewO 1994, in deren Rahmen Nachbarn Einwendungen erhoben haben, in das Verfahren nach § 359b umzusteigen und einen Feststellungsbescheid nach dieser Gesetzesstelle zu erlassen. Ein eigener, auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 359b GewO 1994 gerichteter Antrag ist im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr hat die Behörde bzw genauso das LVwG bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Gesetzesstelle in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen einen derartigen Feststellungsbescheid zu erlassen. Anlässlich der Beschwerde ist der behördliche Genehmigungsbescheid auf einen Feststellungsbescheid gem § 359b GewO 1994 abzuändern.
S. 324 - 325, Judikatur - Materienrecht
Fortbetriebsrecht nach EuGH 16.4.2015, C-570/13, Karoline Gruber: Übergangsbestimmung nicht verfassungswidrig
Die aus Anlass des Urteils EuGH 16.4.2015, C-570/13, Karoline Gruber, geschaffene Regelung des Fortbetriebs von Vorhaben begegnet im Hinblick auf ihren eng begrenzten Anwendungsbereich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
S. 325 - 334, Judikatur - Materienrecht
Abweisung des UVP-Genehmigungsantrages für dritte Piste am Flughafen Wien-Schwechat aufgrund Interessenabwägung nach § 71 Abs 1 LFG durch das BVwG
Durch den Bau der dritten Piste am Flughafen Wien-Schwechat und den damit erhöhten Flugverkehr würden die Treibhausgasemissionen Österreichs deutlich ansteigen. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der Emissionen beim Start- und Landevorgang sowie dem Treibhausgasausstoß nach Erreichen der Flughöhe. Aus Sicht des BVwG führen der markante Anstieg der CO2-Belastung und auch der hohe Verbrauch landwirtschaftlich genutzten Bodens bei der Interessenabwägung nach § 71 Abs 1 LFG dazu, dass das öffentliche Interesse an der Errichtung der dritten Piste überwiegend nicht gegeben ist und der Genehmigungsantrag abzuweisen war. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse, dass es in Österreich zu keinem weiteren markanten Anstieg an THG-Emissionen durch Errichtung und Betrieb der dritten Piste kommt und Österreich seine national und international eingegangenen Verpflichtungen zur Reduktion der THG-Emissionen einhält, gegenüber den verschiedensten öffentlichen Interessen, die für die Errichtung des Vorhabens sprechen. Auch ist die Erhaltung wertvollen Ackerlands für zukünftige Generationen zur Nahrungsmittelversorgung dringend geboten.
S. 335 - 339, Judikatur - Materienrecht
Dritte Piste am Flughafen Wien-Schwechat: Nichtgenehmigung wegen gehäufter Verkennung der Rechtslage vom VfGH aufgehoben
Das Staatsziel des umfassenden Umweltschutzes ist sowohl bei der Interpretation der in einem Verfahren wahrzunehmenden öffentlichen Interessen als auch bei der Abwägung dieser Interessen zu berücksichtigen; dies setzt aber voraus, dass die maßgeblichen öffentlichen Interessen einen Bezug zum Umweltschutz aufweisen. In einer Landesverfassung verankerte Staatsziele sind für die Anwendung bundesrechtlicher Bestimmungen ohne Bedeutung. Indem das BVwG bei der Interessenabwägung auch Interessen berücksichtigt hat, die keine Entsprechung in den Bestimmungen des LFG finden, liegt ein grobes Verkennen der Rechtslage vor; dies auch deswegen, weil zu Unrecht die sog „Cruise-Emissionen“ berücksichtigt wurden.
S. 339 - 340, Judikatur - Materienrecht
Entziehung der Lenkberechtigung wegen Suchtgifthandels und unerlaubtem Umgang mit Suchtmitteln
Bei der Wertung des strafbaren Verhaltens gem § 7 Abs 4 FSG, die die Grundlage der für die Festsetzung der Entziehungsdauer relevanten Prognose über die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit bildet, macht es einen Unterschied, ob die Suchtgiftmenge für den Eigenverbrauch oder zum Zwecke der Weitergabe an Dritte diente. Im Falle der Bestimmung zum Eigengebrauch ist nämlich die Gefahr für die Gesundheit anderer Personen wesentlich geringer zu veranschlagen als im Falle der Absicht, die Suchtgiftmengen in Verkehr zu setzen. Die Art der (beabsichtigten) Verwendung des Suchtgifts hat daher wesentlichen Einfluss auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit.
Unter „hintanhalten“ iSd § 120 Abs 3 Z 2 FPG ist eine zumindest über längere Zeit hinweg anhaltende Vereitelung eines Verfahrens oder von Maßnahmen zur Außerlandesbringung zu verstehen. Insbesondere wird eine tatbestandsmäßige Beihilfe dort vorliegen, wo der tatsächliche Aufenthalt des Fremden verschleiert wird und zB Unterkünfte ohne polizeiliche Meldung genutzt werden. Gleiches gilt, wenn illegal aufhältige Fremde zum Schein angemeldet oder abgemeldet werden, obwohl sie an einer anderen Adresse wohnhaft sind. Allein aus der Tatsache, dass jemand seinen Neffen im Auto von Fürstenfeld nach Graz mitgenommen hat, kann aber noch kein „hintanhalten“ eines Verfahrens zur Erlassung oder der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gesehen werden.
Bei § 120 Abs 2 Z 2 FPG handelt es sich um kein Dauerdelikt. Nach dieser Bestimmung kann nicht bestraft werden, wer solche Angaben während eines, wenn auch nur erschlichenen, Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht widerruft.
S. 344 - 345, Judikatur - Materienrecht
Die nicht unverzügliche Meldung des Verlustes einer Schusswaffe rechtfertigt die Entziehung des Waffenpasses
Der Verlust einer geladenen Schusswaffe und die nicht unverzügliche Meldung des Verlustes bei der nächsten Sicherheitsbehörde rechtfertigen die Entziehung des Waffenpasses gem § 25 Abs 3 WaffG mangels notwendiger Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 Z 2 iVm § 41a leg cit.
S. 346 - 348, Judikatur - Materienrecht
Stilles Betteln als das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand
Stilles Betteln, also das Bitten um finanzielle Hilfe in unaufdringlicher und nicht aggressiver Weise oder nur durch schriftlichen oder symbolischen Hinweis, an öffentlichen Orten darf nur dann als Missstand verboten werden, wenn wegen der (zu erwartenden) Zahl der still bettelnden Personen eine bestimmungsgemäße Benützung dieser Orte durch andere Personen nicht mehr möglich ist (oder wäre).
S. 348 - 350, Judikatur - Materienrecht
Anstandsverletzung durch Bezeichnung eines Polizeibeamten als „Oida“ − Polizeibeamte sind keine Hawara
Bei der an einen sich in einem Fußballstadion im Einsatz befindlichen Polizeibeamten gerichteten Äußerung „Oida“ handelt es sich keineswegs um eine milieubedingte Aussage sondern um eine solche, die in der konkreten Situation nicht zu erwarten war und auch nicht geduldet werden braucht.
S. 350 - 351, Judikatur - Materienrecht
Keine Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft in raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligungsverfahren
Das raumordnungsrechtliche Einzelbewilligungsverfahren nach § 46 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) ist noch kein Verwaltungsverfahren, welches bereits die Errichtung oder wesentliche Änderung von einzelnen Bauvorhaben zum Gegenstand hat, da mit der Erteilung der raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung allein noch nicht das Recht auf die Errichtung oder Änderung des Baus verbunden ist (vgl dazu VwGH 14.9.1995, 94/06/0206, ergangen zur Vorgängerbestimmung des § 19 Abs 3 ROG 1977). Ein Recht auf Errichtung oder wesentliche Änderung des Baus entsteht erst mit der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gem § 2 Abs 1 Z 1 bis 4 Sbg Baupolizeigesetz (BauPolG). Das Verfahren zur raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung nach § 46 ROG 2009 ist dem baubehördlichen Bewilligungsverfahren vorgelagert und dient der Schaffung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gem § 9 Abs 1 Z 1 BauPolG für die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung.
Die Landesumweltanwaltschaft als Beschwerdeführerin kann somit im raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligungsverfahren nach § 46 ROG 2009 weder aus dem Materiengesetz noch aus § 8 Abs 1 Salzburger Landesumweltanwaltschafts-Gesetz (LUA-G) für sich eine Parteistellung ableiten, sondern lediglich die sich aus § 8 Abs 3 LUA-G ergebenden Verfahrensrechte auf Akteneinsicht, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Stellungnahme zum geplanten Vorhaben in Anspruch nehmen. Das Recht auf Einbringung einer Beschwerde an das VwG gem § 8 Abs 4 LUA-G steht der Landesumweltanwaltschaft dagegen im Einzelbewilligungsverfahren nach § 46 ROG 2009 nicht zu.
Der Rechtsschutz wird durch das Fehlen eines gesonderten Abberufungsbescheids keineswegs geschmälert, hat doch das LVwG im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Versetzungsbescheid nach § 20 iVm § 22 Oö Statutargemeinden-Beamtengesetz die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Versetzung zu prüfen. War Grund für die Versetzung (ausschließlich) der mangelnde Erfolg der Verwendung, der im Wege eines Verfahrens nach § 12 Oö Objektivierungsgesetz 1994 zu beurteilen ist, hat das LVwG auch diese Tatbestandsvoraussetzung zu prüfen. Durch die Erlassung eines auf die Bestimmungen des Oö Objektivierungsgesetzes 1994 gestützten Abberufungsbescheids hat die belangte Behörde (Stadtsenat) eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die von Gesetzes wegen weder ihr noch einer anderen Behörde zukommt, sodass der angefochtene Bescheid aus Anlass der Beschwerde ersatzlos aufzuheben ist.
S. 357 - 360, Judikatur - Materienrecht
Qualifikation als „Naschbaum“ iSd Judikatur des VwGH zu § 3 BSVG nur unter Berücksichtigung der Erntemenge
Der VwGH nimmt in ständiger Judikatur Personen von der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 3 BSVG aus, wenn diese zwar eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickeln, jedoch Früchte nur fallweise reifen und deren Zahl bzw Menge gerade ausreicht, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden („Naschbäume“).
Übersteigt jedoch die geerntete Menge jene geringfügige Menge, so liegt landwirtschaftliche Bewirtschaftung und damit Versicherungspflicht nach § 3 BSVG vor und zwar selbst dann, wenn die Früchte (ohne Gewinnerzielungsabsicht) nur für den Eigenbedarf geerntet werden.
Für die Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliegt, stellt das BVwG hier ausschließlich auf die Erntemenge ab, während unbeachtlich bleibt, ob Neupflanzungen und Pflege der Obstbäume für sich genommen bereits als landwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen sind.
S. 360 - 362, Judikatur - Materienrecht
Der Wegfall des Sicherungszweckes nach § 7m Abs 3 AVRAG ist auch im Beschwerdeverfahren vor dem VwG zu berücksichtigen
Beim Auftrag zum Erlag einer Sicherheit nach § 7m Abs 3 AVRAG ist im Beschwerdeverfahren wie bei einer Beschlagnahme von Gegenständen auch zu prüfen, ob seine weitere Aufrechterhaltung zulässig ist, weil keine sachverhaltsmäßig oder rechtlich relevanten Änderungen eingetreten sind. Somit ist ein Wegfall des Sicherungszweckes zu berücksichtigen und in diesem Fall der Auftrag zum Erlag einer Sicherheit aufzuheben. Der Sicherungszweck ist weggefallen, wenn der Auftragnehmer während des Beschwerdeverfahrens gegen den Auftrag, eine Sicherheit zu erlegen, die über ihn rechtskräftig verhängten betreffenden Verwaltungsstrafen bezahlt hat.
S. 362 - 364, Judikatur - Materienrecht
Keine Einhebung eines „Unkostenbeitrags“ für Repetitorien an öffentlichen Universitäten ohne gesetzliche Grundlage
Weder Art 81c Abs 1 B-VG noch das UG bietet eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines Kostenbeitrages für Lehrveranstaltungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Regelstudium an einer öffentlichen Universität stehen.