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- ISSN Online: 2309-5121
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S. 94 - 99, Aufsatz
Ein Vorhaben, zwei Bundesländer - begründet der VwGH eine subsidiäre Allzuständigkeit der Wiener Landesregierung?
Das Recht ist im Wandel – dies gilt jedenfalls für das UVP-Recht. Knüpfte man bis vor kurzem bei länderübergreifenden UVP-Vorhaben hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit noch an die Lage des Gutes an, änderte sich dies schlagartig mit dem Judikat des VwGH vom 29.3.2017, Ro 2015/05/0022. Der vorliegende Beitrag untersucht dieses VwGH-Erkenntnis vor dem Hintergrund der vergangenen, gegenwärtigen und (potentiellen) zukünftigen Rechtslage.
S. 100 - 107, Aufsatz
Die Effektivität der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in Europa
S. 108 - 113, Aufsatz
Das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot - ein Update für die Anwendung in der Praxis
Trotz 15 jahrelanger Übung, einem Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH, einer Klage der Europäischen Kommission und einigen Entscheidungen des VwGH kann nicht behauptet werden, dass das Verschlechterungsverbot nach § 104a WRG keine Fragen mehr aufwirft. Das beginnt bereits bei dem Verschlechterungstatbestand und setzt sich in der Ausnahmeprüfung, die ganzheitlich betrachtet werden muss, fort.
Der Judikaturbereich gliedert sich in zwei Teile. Entscheidungen verfahrensrechtlicher Natur (sämtlicher Gerichtshöfe) werden in der Rubrik
S. 115 - 116, Judikatur - Verfahrensrecht
BFG: (Verlängerte) Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen betreffend Landes- und Gemeindeabgaben sachlich nicht gerechtfertigt
Es verstößt gegen den Gleichheitssatz, für das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend Landes- und Gemeindeabgaben eine – von § 43 Abs 1 VwGVG abweichende – Verjährungs- und Entscheidungsfrist von 24 Monaten vorzusehen.
S. 116 - 118, Judikatur - Verfahrensrecht
Säumnisschutz gegen Unterlassung der Beschwerdevorlage an das VwG
Wird die Beschwerde von der Behörde nach Ablauf der Frist für die Beschwerdevorentscheidung nicht dem VwG vorgelegt, kann sowohl der Beschwerdeführer als auch eine andere Partei des Verfahrens vor dem VwG die Beschwerde an das VwG mit der Rechtsfolge vorlegen, dass die Entscheidungsfrist zu laufen beginnt.
S. 118 - 119, Judikatur - Verfahrensrecht
Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde mangels Zulässigkeit
Gem § 8 Abs 1 VwGVG beginnt die Entscheidungsfrist der Behörde von sechs Monaten in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
In ständiger Rsp wertet der VwGH Änderungen des Antrages, die über das zulässige Ausmaß iSd § 13 Abs 8 AVG hinausgehen, als konkludente Zurückziehung des ursprünglichen und Stellung eines neuen Antrags, wodurch die sechsmonatige Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt der Änderung neu zu laufen beginnt. Gem § 13 Abs 8 AVG kann der Antrag zwar in jeder Lage des Verfahrens, dadurch jedoch nicht die Sache ihrem Wesen nach geändert werden. Ob eine derartige Wesensänderung vorliegt, ist eine Einzelfallentscheidung, welche jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn es sich nicht um eine Änderung, sondern um ein neues, anderes Vorhaben handelt, etwa wenn das Vorhaben im Lichte der anzuwendenden Materiengesetze eine andere Qualität erhält (Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) § 13 Rz 45).
S. 119 - 121, Judikatur - Verfahrensrecht
Keine Doppelbestrafung bei Straf- und Disziplinarverfahren in engem Zusammenhang und mit gleichem Richter
Für ein einheitliches Verfahren im Sinne der Rsp des EGMR zur Doppelbestrafung spricht, wenn die Beweisergebnisse der – formal getrennten – Verfahren (Disziplinar- bzw Verwaltungsstrafverfahren) wechselseitig verwendet werden und eine unterschiedliche Beweiswürdigung möglichst vermieden wird. Dies kann durch die Entscheidung ein- und desselben Richters und die Verwertung der im jagdrechtlichen Disziplinarverfahren gewonnenen Beweise im Verwaltungsstrafverfahren geschehen. In diesem Fall liegt kein Anschein der Befangenheit vor.
S. 121 - 123, Judikatur - Verfahrensrecht
Das Erscheinen der geladenen Person ist iS von § 19 Abs 1 AVG nicht „nötig“, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann
Das Erscheinen der geladenen Person ist iS von § 19 Abs 1 AVG nicht „nötig“, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann (vgl VwGH 10. September 1999, ZI 97/19/0592). Die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, obliegt grundsätzlich der Behörde. (vgl stRsp des VwGH). Bei der Prüfung, ob eine Ladung den Erfordernissen des § 19 Abs 2 AVG entspricht, ist ein „formal strenger Maßstab“ anzulegen. Mit der Ladung, insbesondere mit dem Ladungsbescheid, sind nämlich Rechtspflichten des Geladenen verbunden, die nicht nur Unannehmlichkeiten verursachen, sondern auch zu Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte des Geladenen führen können (Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, zweite Ausgabe, Kommentar, Rz 12). In der Ladung ist der Gegenstand der Amtshandlung „kurz und deutlich“ zu bezeichnen, das heißt, die Behörde hat sich einer Ausdrucksweise zu bedienen, die zweifelsfrei klarmacht, welche Amtshandlung beabsichtigt ist. Damit soll dem Geladenen die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die Amtshandlung vorzubereiten (Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, erster Teilband, zweite Ausgabe, Rz 14).
S. 123 - 126, Judikatur - Verfahrensrecht
Ersatzlose Behebung eines Berichtigungsbescheides gem § 62 Abs 4 AVG betreffend die Berechnung einer Einheitlichen Betriebsprämie
Ausführungen zu den Grenzen der Bescheidberichtigung infolge eines offenbar auf einem Versehen beruhenden Rechenfehlers, wodurch der Inhalt des berichtigten Bescheides, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht (nachträglich) verändert werden darf. Beruht der Fehler nicht auf der unrichtigen Vornahme einer im Bescheid offen gelegten Rechenoperation, sondern – wie vorliegendenfalls – auf unrichtigen Grundannahmen, so liegt kein Rechenfehler iSd § 62 Abs 4 AVG vor.
S. 126 - 128, Judikatur - Verfahrensrecht
Akteneinsicht durch eine präkludierte Partei nach Abschluss des Verfahrens
Einer Person, die die Parteistellung verloren hat, steht das Recht der Akteneinsicht (aufgrund der Möglichkeit der „Quasi-Wiedereinsetzung“) nur zwischen dem Ende der Verhandlung und der nachträglichen Einwendung längstens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache zu.
S. 128 - 134, Judikatur - Verfahrensrecht
Erschleichung eines Bescheids und Kostentragungsregel des § 76 Abs 1 erster und zweiter Satz iVm § 53b AVG
Gem § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 erster und zweiter Satz sowie § 53b AVG hat die beschwerdeführende Partei für diese Barauslagen aufzukommen. Das VwG Wien verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die gegenständliche Wiederaufnahme gem § 69 Abs 3 AVG von Amts wegen erfolgte. Nichtsdestotrotz bezog sich das Wiederaufnahmeverfahren auf antragsbedürftige Verwaltungsverfahren, in welchen jeweils der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hatte; zudem waren infolge der bestätigten Wiederaufnahme die Antragsverfahren des Beschwerdeführers inhaltlich neu zu beurteilen. Die Kostentragungsregelungen des § 76 Abs 1 erster und zweiter Satz iVm § 53b AVG kommen daher im vorliegenden Verfahren zum Tragen.
S. 134 - 135, Judikatur - Verfahrensrecht
Liegt ein „voller“ Einspruch vor und geht die Behörde zu Unrecht von einem Einspruch nur gegen die Strafhöhe aus, hat das VwG das Straferkenntnis zu beheben
Geht die Verwaltungsstrafbehörde zu Unrecht davon aus, dass entsprechend § 49 Abs 2 dritter Satz VStG mit dem Einspruch nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird, dann hat das VwG das Straferkenntnis gem § 50 Abs 1 VwGVG aufzuheben. Im fortzuführenden Verfahren hat sich die Behörde dann mit den Einwendungen und Anträgen des Einspruches zu befassen. Diese konnte ihr Straferkenntnis in einem derartigen Fall nämlich nicht auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Schuldvorwurfes stützen, da mit dem Einspruch die Strafverfügung nach § 49 Abs 2 vierter Satz VStG ex lege außer Kraft getreten ist.
S. 135 - 137, Judikatur - Verfahrensrecht
Keine teilweise Revisionszulassung; Entscheidungsfrist des VwG in Verwaltungsstrafsachen nach Aufhebung durch den VwGH
Ist die Entscheidung des VwG rechtlich untrennbar, so kann durch das VwG nur die Revision für zulässig (oder unzulässig) erklärt und nur eine (einheitliche) Revision erhoben werden. Eine teilweise Zulassung der Revision ist dem B-VG und VwGG dagegen fremd. Die Zulassung der Revision kann nicht auf einzelne Rechtsfragen beschränkt werden.
Die in § 43 VwGVG – als lex specialis zu § 34 Abs 1 VwGVG – normierte Entscheidungsfrist der VwG im Verwaltungsstrafverfahren beginnt bei Aufhebung einer Entscheidung des VwG durch den VwGH neuerlich zu laufen.
S. 137 - 139, Judikatur - Verfahrensrecht
Verletzung der Entscheidungspflicht des VwG auch bei Säumnis einer gesetzlich beizuziehenden Sachverständigenkommission
Für die Setzung einer Frist gem § 38 Abs 4 bzw § 42a VwGG kommt es auf ein Verschulden an der eingetretenen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht an. Der Auftrag gem § 38 Abs 4 VwGG verpflichtet das VwG, innerhalb der darin bestimmten Frist das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Entscheidet sich das VwG, mit einer Stellungnahme anzugeben, warum seiner Auffassung nach eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, so ist die mit dem Auftrag nach § 38 Abs 4 VwGG gesetzte Frist gegenstandslos und steht einer (schon vor Ablauf dieser Frist) mit Erkenntnis nach § 42a VwGG zu verfügenden Fristsetzung nicht entgegen.
S. 139 - 141, Judikatur - Materienrecht
Durch die Vermietung von Apartments liegt selbst dann kein Gastgewerbe nach § 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994 vor, wenn damit zusätzliche Leistungen verbunden sind
Die bloße Raumvermietung ist grundsätzlich nicht als Gewerbe im Sinn der Gewerbeordnung anzusehen (zB VwGH 16.04.1985, 83/04/0202). Jedenfalls liegt ein Anbieten des Gastgewerbes in der Betriebsart Beherbergung von Gästen nach § 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994 durch eine angebotene Vermietung von Apartments auch dann nicht vor, wenn damit Leistungen wie die Endreinigung und die Zurverfügungstellung von Bettwäsche und Handtüchern sowie das Anbieten eines Parkplatzes verbunden sind. Auf das Halten von Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen ist die Gewerbeordnung auch nur unter den Voraussetzungen nach § 4 GewO 1994 anwendbar, deren Erfüllung aus dem angeführten Leistungsangebot ebenfalls nicht hervorgeht.
S. 141 - 145, Judikatur - Materienrecht
Betriebsschließung: Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht verfassungswidrig
Der durch § 56a Abs 5 GSpG bestimmte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Betriebsschließungen ist zur wirksamen Bekämpfung von Verstößen gegen das Glücksspielmonopol des Bundes erforderlich. Er verstößt daher weder gegen Art 136 Abs 2 B-VG noch gegen das rechtsstaatliche Prinzip noch gegen das unionsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes.
S. 145 - 148, Judikatur - Materienrecht
BankwesenG: Verhängung hoher Geldstrafen durch die FMA nicht verfassungswidrig
Der VfGH hält seine bisherige Rsp, wonach die Ahndung von Gesetzesverstößen, die mit hohen Geldstrafen bedroht sind, zum verfassungsrechtlich vorausgesetzten Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit gehören, nicht aufrecht.
S. 148 - 149, Judikatur - Materienrecht
Parteistellung der Wassergenossenschaft als Rechtsträger zur Wahrung des öffentlichen Interesses
Da die Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren im § 102 WRG nicht abschließend geregelt ist, können auch andere als die in dieser gesetzlichen Regelung angeführten Personen Parteistellung in einem der von dieser Bestimmung erfassten Wasserrechtsverfahren haben.
Einem Rechtsträger – so auch einer Wassergenossenschaft – ist bei allen Maßnahmen, die die Einhaltung seiner behördlichen Pflicht beeinträchtigen, erschweren oder verunmöglichen können, Parteistellung einzuräumen.
S. 149 - 156, Judikatur - Materienrecht
Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels gem § 55 AsylG - Die Notwendigkeit der Integration trotz langer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet
Der § 55 AsylG enthält die Regelung über einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK. Hierbei ist gem Abs 1 einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies – gem Z 1 – nach der Interessenabwägung gem § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist und – gem Z 2 – der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem § 9 Integrationsgesetz, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze iSd ASVG erreicht wird.
Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs 1 Z 1 AsylG vor, ist gem Abs 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Um das Vorliegen einer Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK ermitteln zu können, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Parameter bei dieser Interessenabwägung beinhalten eine Gewichtung der betroffenen Rechtsgüter und der öffentlichen Interessen unter der Bedachtnahme der ständigen Rsp des EGMR, des VfGH und des VwGH.
Der Ausspruch über die Revisionsentscheidung bedarf immer einer kurzen Begründung, die sich auf die gegenständliche Entscheidung zu beziehen hat.
S. 156 - 162, Judikatur - Materienrecht
Eine bloße Zustimmung zum Verhandlungsergebnis stellt keine Widmungserklärung dar
Gerade im Hinblick auf die rechtlich weitreichenden Folgen einer Widmungserklärung und auch im Hinblick auf den zu beachtenden genauen Wortlaut einer solchen Erklärung sowie ihrer Unwiderrufbarkeit ist eine klare und deutliche Erklärung entweder schriftlich oder aber klar vor Zeugen gegenüber der Behörde zu fordern.
Auch wenn die Baubehörde und die Marktgemeinde jahrelang davon ausgegangen sind, dass eine Widmungserklärung vorliegt, ersetzt diese behördliche Annahme nicht den entsprechenden Widmungsakt.
Die Benützung durch Benützungsberechtigte bewirkt kein dringendes Verkehrsbedürfnis, das gem § 40 Abs 1 lit b Slbg LStG 1972 Voraussetzung für die Öffentlichkeitserklärung einer Privatstraße ist.
Rolle des Straßenerhalters als Partei im Verfahren gem § 40 Abs 4 letzter Satz LStG 1972
S. 162 - 163, Judikatur - Materienrecht
Unzulässigkeit einer wiederholten Jugendanwartschaft bei neuerlicher Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld
Aus dem Zweck und dem klaren Wortlaut des § 14 Abs 2 AlVG erschließt sich, dass bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes – unabhängig vom Alter der arbeitslosen Person – insgesamt eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland von 28 Wochen erforderlich ist.
S. 164 - 167, Judikatur - Materienrecht
Gebührenerhebung für die Ableitung von Schwimmbadwasser
Die Gebührenerhebung(-erhöhung) für die Ableitung von Schwimmbadwasser ist nicht rechtswidrig, wenn sie im Rahmen des Gestaltungsspielraumes auch zu Lasten des Betroffenen verändert wird und das neue Gebührenmodell sachlich gerechtfertigt ist. Dieses entspricht den Vorgaben des Gleichheitssatzes, wenn die Festsetzung der Gebühr in einer sachgerechten Beziehung zu Art und Ausmaß der Benützung steht. Der Verordnungsgeber kann innerhalb dieses Rahmens von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und die Benützungsgebühren typisierend festlegen, bei dem der Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigt.