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Karesch, Philipp

Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels gem § 55 AsylG - Die Notwendigkeit der Integration trotz langer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet

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Der § 55 AsylG enthält die Regelung über einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK. Hierbei ist gem Abs 1 einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies – gem Z 1 – nach der Interessenabwägung gem § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist und – gem Z 2 – der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem § 9 Integrationsgesetz, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze iSd ASVG erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs 1 Z 1 AsylG vor, ist gem Abs 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Um das Vorliegen einer Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK ermitteln zu können, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Parameter bei dieser Interessenabwägung beinhalten eine Gewichtung der betroffenen Rechtsgüter und der öffentlichen Interessen unter der Bedachtnahme der ständigen Rsp des EGMR, des VfGH und des VwGH.

Der Ausspruch über die Revisionsentscheidung bedarf immer einer kurzen Begründung, die sich auf die gegenständliche Entscheidung zu beziehen hat.

  • Karesch, Philipp
  • § 55 AsylG
  • ZVG-Slg 2018/36
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG
  • § 57 AsylG
  • § 55 Abs 4 FPG
  • § 46 FPG
  • § 9 BFA-VG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 52 Abs 9 FPG
  • § 52 Abs 3 FPG
  • BVwG, 13.11.2017, I411 1262293-2/27E
  • § 10 Abs 3 AsylG

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