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Keine teilweise Revisionszulassung; Entscheidungsfrist des VwG in Verwaltungsstrafsachen nach Aufhebung durch den VwGH

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Ist die Entscheidung des VwG rechtlich untrennbar, so kann durch das VwG nur die Revision für zulässig (oder unzulässig) erklärt und nur eine (einheitliche) Revision erhoben werden. Eine teilweise Zulassung der Revision ist dem B-VG und VwGG dagegen fremd. Die Zulassung der Revision kann nicht auf einzelne Rechtsfragen beschränkt werden.

Die in § 43 VwGVG – als lex specialis zu § 34 Abs 1 VwGVG – normierte Entscheidungsfrist der VwG im Verwaltungsstrafverfahren beginnt bei Aufhebung einer Entscheidung des VwG durch den VwGH neuerlich zu laufen.

  • § 43 VwGVG
  • ZVG-Slg 2018/30
  • Art 133 B-VG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VwGH, 29.11.2017, Ro 2017/04/0020Ro 2017/04/0021Ra 2017/04/0083Ra 2017/04/0084

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