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Hübsch, Manfred

Gebührenerhebung für die Ableitung von Schwimmbadwasser

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Die Gebührenerhebung(-erhöhung) für die Ableitung von Schwimmbadwasser ist nicht rechtswidrig, wenn sie im Rahmen des Gestaltungsspielraumes auch zu Lasten des Betroffenen verändert wird und das neue Gebührenmodell sachlich gerechtfertigt ist. Dieses entspricht den Vorgaben des Gleichheitssatzes, wenn die Festsetzung der Gebühr in einer sachgerechten Beziehung zu Art und Ausmaß der Benützung steht. Der Verordnungsgeber kann innerhalb dieses Rahmens von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und die Benützungsgebühren typisierend festlegen, bei dem der Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigt.

  • Hübsch, Manfred
  • § 5 Z 5 Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde H
  • LVwG OÖ, 15.01.2018, LVwG-450293/4/MZ/HeK
  • § 17 Abs 3 Z 4 FAG
  • § 3 Z 1 Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde H
  • ZVG-Slg 2018/39
  • § 15 Abs 3 Z 4 FAG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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