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Betriebsschließung: Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht verfassungswidrig

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Der durch § 56a Abs 5 GSpG bestimmte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Betriebsschließungen ist zur wirksamen Bekämpfung von Verstößen gegen das Glücksspielmonopol des Bundes erforderlich. Er verstößt daher weder gegen Art 136 Abs 2 B-VG noch gegen das rechtsstaatliche Prinzip noch gegen das unionsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes.

  • ZVG-Slg 2018/33
  • VfGH, 30.11.2017, E 3302/2017
  • Art 136 Abs 2 B-VG
  • § 56a GSpG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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