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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Parteistellung der Wassergenossenschaft als Rechtsträger zur Wahrung des öffentlichen Interesses
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 5
- Judikatur - Materienrecht, 829 Wörter
- Seiten 148-149
- https://doi.org/10.33196/zvg201802014801
20,00 €
inkl MwStDa die Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren im § 102 WRG nicht abschließend geregelt ist, können auch andere als die in dieser gesetzlichen Regelung angeführten Personen Parteistellung in einem der von dieser Bestimmung erfassten Wasserrechtsverfahren haben.
Einem Rechtsträger – so auch einer Wassergenossenschaft – ist bei allen Maßnahmen, die die Einhaltung seiner behördlichen Pflicht beeinträchtigen, erschweren oder verunmöglichen können, Parteistellung einzuräumen.
- LVwG Salzburg, 20.12.2017, 405-1/165/1/6-2017
- § 50 WRG
- ZVG-Slg 2018/35
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 102 Abs 1 WRG
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