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Parteistellung der Wassergenossenschaft als Rechtsträger zur Wahrung des öffentlichen Interesses

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Da die Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren im § 102 WRG nicht abschließend geregelt ist, können auch andere als die in dieser gesetzlichen Regelung angeführten Personen Parteistellung in einem der von dieser Bestimmung erfassten Wasserrechtsverfahren haben.

Einem Rechtsträger – so auch einer Wassergenossenschaft – ist bei allen Maßnahmen, die die Einhaltung seiner behördlichen Pflicht beeinträchtigen, erschweren oder verunmöglichen können, Parteistellung einzuräumen.

  • LVwG Salzburg, 20.12.2017, 405-1/165/1/6-2017
  • § 50 WRG
  • ZVG-Slg 2018/35
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 102 Abs 1 WRG

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