


Parteistellung der Wassergenossenschaft als Rechtsträger zur Wahrung des öffentlichen Interesses
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 5
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 829 Wörter, Seiten 148-149
20,00 €
inkl MwSt




-
Da die Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren im § 102 WRG nicht abschließend geregelt ist, können auch andere als die in dieser gesetzlichen Regelung angeführten Personen Parteistellung in einem der von dieser Bestimmung erfassten Wasserrechtsverfahren haben.
Einem Rechtsträger – so auch einer Wassergenossenschaft – ist bei allen Maßnahmen, die die Einhaltung seiner behördlichen Pflicht beeinträchtigen, erschweren oder verunmöglichen können, Parteistellung einzuräumen.
-
- LVwG Salzburg, 20.12.2017, 405-1/165/1/6-2017
- § 50 WRG
- ZVG-Slg 2018/35
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 102 Abs 1 WRG
Da die Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren im § 102 WRG nicht abschließend geregelt ist, können auch andere als die in dieser gesetzlichen Regelung angeführten Personen Parteistellung in einem der von dieser Bestimmung erfassten Wasserrechtsverfahren haben.
Einem Rechtsträger – so auch einer Wassergenossenschaft – ist bei allen Maßnahmen, die die Einhaltung seiner behördlichen Pflicht beeinträchtigen, erschweren oder verunmöglichen können, Parteistellung einzuräumen.
- LVwG Salzburg, 20.12.2017, 405-1/165/1/6-2017
- § 50 WRG
- ZVG-Slg 2018/35
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 102 Abs 1 WRG