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Liegt ein „voller“ Einspruch vor und geht die Behörde zu Unrecht von einem Einspruch nur gegen die Strafhöhe aus, hat das VwG das Straferkenntnis zu beheben

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Geht die Verwaltungsstrafbehörde zu Unrecht davon aus, dass entsprechend § 49 Abs 2 dritter Satz VStG mit dem Einspruch nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird, dann hat das VwG das Straferkenntnis gem § 50 Abs 1 VwGVG aufzuheben. Im fortzuführenden Verfahren hat sich die Behörde dann mit den Einwendungen und Anträgen des Einspruches zu befassen. Diese konnte ihr Straferkenntnis in einem derartigen Fall nämlich nicht auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Schuldvorwurfes stützen, da mit dem Einspruch die Strafverfügung nach § 49 Abs 2 vierter Satz VStG ex lege außer Kraft getreten ist.

  • § 44a VStG
  • § 49 Abs 2 VStG
  • § 50 Abs 1 VwGVG
  • LVwG Stmk, 23.08.2017, LVwG 30.3-1893/2017
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2018/29

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