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Eine bloße Zustimmung zum Verhandlungsergebnis stellt keine Widmungserklärung dar

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Gerade im Hinblick auf die rechtlich weitreichenden Folgen einer Widmungserklärung und auch im Hinblick auf den zu beachtenden genauen Wortlaut einer solchen Erklärung sowie ihrer Unwiderrufbarkeit ist eine klare und deutliche Erklärung entweder schriftlich oder aber klar vor Zeugen gegenüber der Behörde zu fordern.

Auch wenn die Baubehörde und die Marktgemeinde jahrelang davon ausgegangen sind, dass eine Widmungserklärung vorliegt, ersetzt diese behördliche Annahme nicht den entsprechenden Widmungsakt.

Die Benützung durch Benützungsberechtigte bewirkt kein dringendes Verkehrsbedürfnis, das gem § 40 Abs 1 lit b Slbg LStG 1972 Voraussetzung für die Öffentlichkeitserklärung einer Privatstraße ist.

Rolle des Straßenerhalters als Partei im Verfahren gem § 40 Abs 4 letzter Satz LStG 1972

  • Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz - BGG § 19
  • Salzburger Landesstraßengesetz 1972 - LStG 1972 § 40 Abs 1 lit a, § 40 Abs 1 lit b, § 40 Abs 2
  • ZVG-Slg 2018/37
  • LVwG Salzburg, 22.09.2017, 405-2/65/1/31-2017
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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