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Erschleichung eines Bescheids und Kostentragungsregel des § 76 Abs 1 erster und zweiter Satz iVm § 53b AVG

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Gem § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 erster und zweiter Satz sowie § 53b AVG hat die beschwerdeführende Partei für diese Barauslagen aufzukommen. Das VwG Wien verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die gegenständliche Wiederaufnahme gem § 69 Abs 3 AVG von Amts wegen erfolgte. Nichtsdestotrotz bezog sich das Wiederaufnahmeverfahren auf antragsbedürftige Verwaltungsverfahren, in welchen jeweils der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hatte; zudem waren infolge der bestätigten Wiederaufnahme die Antragsverfahren des Beschwerdeführers inhaltlich neu zu beurteilen. Die Kostentragungsregelungen des § 76 Abs 1 erster und zweiter Satz iVm § 53b AVG kommen daher im vorliegenden Verfahren zum Tragen.

  • § 69 Abs 1 Z 1 AVG
  • § 47 NAG
  • § 30 Abs 1 NAG
  • § 3 Abs 5 NAG
  • § 76 Abs 1 AVG
  • Art 8 EMRK
  • VG Wien, 30.11.2017, VGW-151/032/7580/2017
  • § 69 Abs 3 AVG
  • § 27 Abs 1 NAG
  • § 53b AVG
  • ZVG-Slg 2018/28
  • § 69 Abs 1 Z 3 AVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 11 Abs 1 Z 4 NAG
  • § 8 Abs 1 Z 8 NAG

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