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Verletzung der Entscheidungspflicht des VwG auch bei Säumnis einer gesetzlich beizuziehenden Sachverständigenkommission

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Für die Setzung einer Frist gem § 38 Abs 4 bzw § 42a VwGG kommt es auf ein Verschulden an der eingetretenen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht an. Der Auftrag gem § 38 Abs 4 VwGG verpflichtet das VwG, innerhalb der darin bestimmten Frist das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Entscheidet sich das VwG, mit einer Stellungnahme anzugeben, warum seiner Auffassung nach eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, so ist die mit dem Auftrag nach § 38 Abs 4 VwGG gesetzte Frist gegenstandslos und steht einer (schon vor Ablauf dieser Frist) mit Erkenntnis nach § 42a VwGG zu verfügenden Fristsetzung nicht entgegen.

  • VwGH, 24.01.2018, Fr 2017/03/0009
  • § 38 Abs 4 VwGG
  • ZVG-Slg 2018/31
  • § 42a VwGG
  • § 48 EisbG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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